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Official Journal of the European Union, C 221, 10 June 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 221, 10. Juni 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 221, 10. Juni 2021
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2021/C 221/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2021/C 221/02 |
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2021/C 221/03 |
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Europäische Kommission |
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2021/C 221/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2021/C 221/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9971 — P27 NPP/Bankgirot) ( 1 ) |
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2021/C 221/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10328 – CDPQ/ATI/ATI European Communications Infrastructure Business) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2021
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell C (zwei UK-EPR-Reaktoren) in Suffolk, Vereinigtes Königreich
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2021/C 221/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 17. August 2020 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Kraftwerk Sizewell C.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 27. November 2020 und am 9. Februar 2021 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 12. Januar 2021 und am 9. Februar 2021 vorgelegt wurden, sowie der ergänzenden Informationen, die die Vertreter des Vereinigten Königreichs am 10. Februar 2021 in der Sitzung der Sachverständigengruppe (per Videokonferenz) vorgelegt haben, sowie weiterer Informationen, die am 10. Februar 2021 (am Ende der Sitzung) und am 23. Februar 2021 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 15. Februar 2021 und am 8. März 2021 vorgelegt wurden, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
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1. |
Die Entfernung des Standorts zum nächstgelegenen Mitgliedstaat (Frankreich) beträgt 138 km. |
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2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) (3) zugrunde gelegt werden. |
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3. |
Feste schwach radioaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bevor sie in von den Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreichs genehmigte Endlager verbracht werden. Abgebrannte Brennelemente und mittelaktive feste Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein geologisches Endlager zur Verfügung steht. Eine Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstoffe ist nicht geplant. |
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4. |
Bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und den damit verbundenen nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie 2013/59/Euratom über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus den beiden EPR-Reaktoren des Kernkraftwerks Sizewell C an der Küste von Suffolk, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und einer damit verbundenen nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 3. Juni 2021.
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/3 |
Schlussfolgerungen des Rates zu Chancengleichheit und Inklusion auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Förderung des Bildungserfolgs für alle
(2021/C 221/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
VOR DEM HINTERGRUND
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1. |
der europäischen Säule sozialer Rechte, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf dem Sozialgipfel in Göteborg im Jahr 2017 gemeinsam proklamiert wurde, insbesondere ihres ersten, dritten und elften Grundsatzes; |
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2. |
der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030), in der höhere Qualität, mehr Chancengleichheit, bessere Inklusion und mehr Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung als erste strategische Priorität festgelegt werden; |
UNTER HINWEIS AUF die im Anhang aufgeführten politischen Hintergrunddokumente;
IM LICHTE
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3. |
der Ergebnisse des Monitors für die allgemeine und berufliche Bildung 2020, aus denen unter anderem hervorgeht, dass
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4. |
der Gemeinschaftserhebung zur IKT-Nutzung (IKT — Informations- und Kommunikationstechnologien) in Privathaushalten und durch Privatpersonen, aus der hervorgeht, dass im Jahr 2019 einem Fünftel der jungen Menschen (im Alter 16-24) in der EU immer noch digitale Grundkompetenzen fehlten; |
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5. |
des Eurydice-Berichts aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Chancengleichheit in der Schulbildung in Europa: Strukturen, Strategien und Schülerleistungen“, in dem Strategien und Strukturen bestimmt werden, die mit einem höheren Niveau an Chancengleichheit bei den Schülerleistungen im Zusammenhang stehen, und in dem dargelegt wird, dass die Chancengleichheit in Schulen, sowohl in Bezug auf Inklusion als auch Gerechtigkeit, in Europa sehr unterschiedlich ist; |
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6. |
der COVID-19-Pandemie, durch die zusammen mit der weitverbreiteten Umstellung auf digitalen Unterricht und digitales Lernen die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der gesamten EU erheblich belastet wurden und die sich höchstwahrscheinlich auf die Fortschritte in Bezug auf mehrere Ziele und Indikatoren auf EU-Ebene in der allgemeinen und beruflichen Bildung auswirken wird — |
IST DER ANSICHT, DASS
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7. |
es innerhalb des neuen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) und angesichts seines übergeordneten politischen Ziels, den europäischen Bildungsraum zu verwirklichen, nun an der Zeit ist, eine Bestandsaufnahme der bisher erzielten Fortschritte bei der Verbesserung von Chancengleichheit und Inklusion in der allgemeinen und beruflichen Bildung, mit der der Bildungserfolg für alle gefördert werden soll, vorzunehmen und der Zusammenarbeit auf EU-Ebene und der nationalen Arbeit in diesem Bereich neue Impulse zu verleihen; |
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8. |
die Themen Chancengleichheit, inklusive Bildung und Erfolg in der allgemeinen und beruflichen Bildung, obschon sie vom Rat angegangen wurden, erst noch als Ganzes und als einander überschneidende und miteinander verbundene Faktoren betrachtet werden müssen, die dazu beitragen können, die Fähigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bestimmen, eine wirklich sozial inklusive und kohärente, faire und erfolgreiche hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle anzubieten, einschließlich des lebenslangen Lernens; |
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9. |
insbesondere nach der globalen COVID-19-Pandemie, von der alle Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung betroffen waren, die EU-Bildungsministerinnen und -minister in mehreren seit 2020 geführten Debatten deutlich gemacht haben, wie wichtig es ist, Chancengleichheit und Inklusion in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird; |
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10. |
die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung die Tatsache nutzen sollten, dass die Inklusion eine der Hauptprioritäten der Strategien, Finanzierungsprogramme und Instrumente der EU ist, wie z. B. des neuen Programms Erasmus+, in dem spezifische Inklusionsmaßnahmen vorgesehen sind, des Europäischen Sozialfonds Plus, der den gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung auf allen Ebenen, insbesondere für benachteiligte Gruppen, fördert, und der Aufbau- und Resilienzfazilität der EU, die in vollem Umfang genutzt werden sollte, um Ungleichheiten bei der Bildung anzugehen, die durch die aktuelle Krise verschärft wurden; |
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11. |
das Potenzial der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Förderung der Inklusion sowohl in der gemeinsam proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte als auch in dem kürzlich von der Kommission angenommenen Aktionsplan (1), in dem betont wird, dass die allgemeine und berufliche Bildung für die Erschließung neuer Chancen für alle unerlässlich ist, anerkannt wird; |
STELLT FOLGENDES FEST:
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12. |
Chancengleichheit ist beim Zugang, bei der Inklusion und beim Erfolg aller in der allgemeinen und beruflichen Bildung ein Grundprinzip der allgemeinen und beruflichen Bildung, jedoch bleibt die Verwirklichung dieser Chancengleichheit eine Herausforderung für die EU-Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung mit erheblichen Unterschieden zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. |
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13. |
Die allgemeine und berufliche Bildung spielt eine wichtige Rolle beim Abbau von Ungleichheiten, insbesondere im Zusammenhang mit sozioökonomischem Status, Migrationshintergrund, Rasse oder ethnischer Herkunft (2), Geschlecht, sexueller Orientierung und Behinderungen, und es gibt Belege dafür, dass die leistungsfähigsten Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung diejenigen sind, die auf Chancengleichheit und Inklusion setzen. |
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14. |
Die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der formalen und nichtformalen allgemeinen und beruflichen Bildung wirkt sich besonders positiv auf die soziale Inklusion aus, wie sich bei der COVID-19-Pandemie gezeigt hat. |
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15. |
Da Vielfalt und Unterschiede in der heutigen Gesellschaft weiter zunehmen, kommt der Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung eine herausragende Rolle bei der Prävention von Diskriminierung und der Förderung von Inklusion, Integration und Achtung der Vielfalt in der Europäischen Union zu. Daher müssen die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung so gestaltet werden, dass sichergestellt wird, dass alle Gruppen und Personen einen effektiven gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Lernangeboten haben und in der Lage sind, ihren Bildungs- oder Ausbildungsweg erfolgreich zu vollenden. |
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16. |
Es müssen weiterhin Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass mehr Lernende die allgemeine und berufliche Bildung der Sekundarstufe II (oder Gleichwertiges) erfolgreich abschließen und in die weiterführende allgemeine und berufliche Bildung oder in die Hochschulbildung eintreten können, damit sie wertvolle Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für das Leben entwickeln und ihr Potenzial voll ausschöpfen können. |
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17. |
In den letzten Jahren ist es den nationalen und regionalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung gelungen, für mehr Chancengleichheit beim Zugang und bei der Inklusion zu sorgen, was den Bildungserfolg unterstützen kann; es sind jedoch nach wie vor weitere Anstrengungen, Aktionen und Maßnahmen erforderlich, um Chancengleichheit, Inklusion und Bildungserfolg gleichermaßen zu verbessern. Dazu gehört die Bereitstellung eines besseren Zugangs zu hochwertiger lebensumspannender Beratung auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung (3). |
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18. |
Das neue Erasmus+-Programm wurde inzwischen mit weiteren Mitteln ausgestattet, um die soziale Inklusion und die Chancengleichheit besser zu fördern und die Einbeziehung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und/oder geringeren Möglichkeiten zu verbessern, auch durch die Verbesserung des Zugangs zu Mobilitätsaktivitäten für ein breiteres Spektrum von Lernenden, Lehr- und Ausbildungskräften, in der Lehrkräfteausbildung Tätigen und sonstigem Personal; |
UNTERSTREICHT FOLGENDES:
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19. |
Alle sollten in jedem Abschnitt ihres Lebens die Gelegenheit haben, ein breites Spektrum von Schlüsselkompetenzen (4) zu erwerben, um in der Welt sowohl beruflich als auch persönlich erfolgreich zu sein und den gegenwärtigen und zukünftigen Wandel in Gesellschaft und Wirtschaft bewältigen zu können, was auch den ökologischen und digitalen Wandel einschließt. Das betrifft im selben Maß die soziale Gerechtigkeit wie die Wettbewerbsfähigkeit der EU. |
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20. |
Die allgemeine und berufliche Bildung spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Gestaltung der Zukunft Europas und um die persönliche Entfaltung und das Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger und darum geht, dass sie darauf vorbereitet sind, sich an einen sich wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen und dort Leistung zu erbringen, und dass sie Teil einer aktiven und verantwortungsbewussten Bürgerschaft sind. |
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21. |
Die COVID-19-Pandemie hat noch deutlicher gezeigt, dass langjährige strukturelle Herausforderungen über die unmittelbaren Auswirkungen der Pandemie hinaus angegangen werden müssen, auch im Hinblick auf das Wohlergehen und die psychische Gesundheit von Kindern als Lernenden und von Lehrenden. Diese Situation hat die Notwendigkeit verstärkt, eine inklusive hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, sicherzustellen und sie allen Lernenden zugänglich zu machen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrem spezifischen sozioökonomischen, ethnischen, religiösen oder kulturellen Hintergrund, spezifischen pädagogischen Bedürfnissen oder sonstigen persönlichen Umständen. |
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22. |
Die Chancengleichheit für alle beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung ist von entscheidender Bedeutung, reicht aber nicht aus: Besondere Aufmerksamkeit muss der Intersektionalität von Themen gelten, d. h. Lernenden, die mit zusätzlichen oder sich überschneidenden Herausforderungen konfrontiert sind, wie z. B. Menschen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen oder Menschen mit Behinderungen, Personen in schwierigen persönlichen Verhältnissen, Personen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, Personen mit Migrationshintergrund und Angehörige von Minderheiten, Menschen, die aus wirtschaftsschwachen Gebieten, aus isolierten Gebieten, Inselgebieten oder entlegenen Gebieten, wie den Regionen in äußerster Randlage der EU, stammen. Nach derselben Logik sind die Bedürfnisse besonders begabter Lernender zu berücksichtigen, um sie zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. |
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23. |
Die Verbesserung von Chancengleichheit und Inklusion in der allgemeinen und beruflichen Bildung erfordert auch die Entwicklung von Geschlechtersensibilität in den Lehr- und Lernprozessen und in den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung bei gleichzeitiger Hinterfragung und Auflösung sowohl von Geschlechterstereotypen als auch geschlechtsspezifischen Vorurteilen sowie der Vermeidung von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Ausrichtung. |
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24. |
Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten den vielfältigen individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Kapazitäten aller Lernenden Rechnung tragen und Lernmöglichkeiten für alle bieten, einschließlich Verbindungen zu nichtformalen und informellen Kontexten, wie z. B. der Zusammenarbeit mit Erwachsenenbildungszentren, Einrichtungen der Jugendarbeit oder Jugendzentren sowie Kultureinrichtungen. |
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25. |
Es müssen nach wie vor Anstrengungen unternommen werden, um alle Lernenden mit den sozialen, emotionalen, bürgerschaftlichen und interkulturellen Kompetenzen auszustatten, die erforderlich sind, um die demokratischen Werte der EU, die Grundrechte, die Chancengleichheit, die soziale Inklusion und die Nichtdiskriminierung zu bekräftigen, zu stärken und zu fördern sowie eine bewusste und aktive Bürgerschaft zu unterstützen. Dabei kann die staatsbürgerliche Bildung eine Schlüsselrolle spielen, indem sie dafür sorgt, dass alle Lernenden zu einem Verständnis und Respekt für alle Formen der Vielfalt gelangen und so Toleranz, eine demokratische Haltung, kritisches Denken sowie interkulturelle und aktive Bürgerkompetenzen entwickeln. |
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26. |
Die Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung ist eine wichtige Grundlage für den zukünftigen persönlichen, pädagogischen und beruflichen Erfolg, die besonders für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen oder schutzbedürftigen Gruppen von entscheidender Bedeutung ist. Qualität, Inklusivität, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit der FBBE-Systeme müssen noch verbessert werden, um effektive Chancengleichheit bei der Teilhabe an FBBE für alle Kinder sicherzustellen (5). |
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27. |
Ein frühzeitiger Abbruch der allgemeinen und beruflichen Bildung und Schulversagen führen zu einer Einschränkung der sozioökonomischen Chancen junger Menschen, insbesondere derjenigen, die gefährdet und am stärksten von Ausgrenzung bedroht sind. Die Anstrengungen müssen fortgesetzt werden, um wirklich inklusive Systeme sicherzustellen, in denen alle Lernenden eine hochwertige Bildung erhalten und ihr Wohlergehen und ihre geistige Gesundheit gefördert und geschützt werden. Dies ist in Verbindung mit Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen, die auf den individuellen Bedürfnissen der Lernenden beruhen, und mit einer verbesserten Qualität der lebenslangen Beratung von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Quote des frühzeitigen Abbruchs der allgemeinen und beruflichen Bildung zu senken und die Lernenden zum erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe II (oder einem gleichwertigen Abschluss) und zur Fortsetzung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung oder zur Hochschulbildung zu führen. |
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28. |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, eine verbesserte Bildungsleistung zu fördern und einen reibungslosen Übergang zum Arbeitsmarkt zu unterstützen, indem u. a. die kontinuierliche persönliche, akademische und berufliche Entwicklung sowie die aktive Bürgerschaft durch lebenslange Beratung, lebenslanges Lernen, Erwachsenenbildung und erforderlichenfalls durch Fortbildung und Umschulung gefördert werden. |
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29. |
Der Anteil der Lernenden mit unterdurchschnittlichen Leistungen ist immer noch zu hoch, und in ganz Europa sind Lernende aus benachteiligten Verhältnissen, aus wirtschaftsschwachen Gebieten oder aus isolierten Gebieten, Inselgebieten oder entlegenen Gebieten, wie den Regionen in äußerster Randlage der EU, bei Lernenden mit unterdurchschnittlichen Leistungen und Schulabbrechern überrepräsentiert. Daher müssen noch politische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich innovativer pädagogischer Ansätze, bestimmt werden, die den Bildungserfolg für alle Lernenden stärker verbessern können. |
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30. |
Die berufliche Bildung, einschließlich der Lehrlingsausbildung und anderer Formen des arbeitsbasierten Lernens, stellt einen Beitrag zur Chancengleichheit dar, wenn dabei sichergestellt wird, dass die Berufsbildungsprogramme hochwertig, inklusiv und für alle, auch für schutzbedürftige Gruppen, zugänglich sind (6). |
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31. |
Gleichermaßen bietet die Erwachsenenbildung allen, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, flexible Zugangsmöglichkeiten zum Lernen und eine zweite Chance oder einen alternativen Weg zum Erwerb von Fertigkeiten und Qualifikationen. |
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32. |
Die Zusammenarbeit und der rechtzeitige Informationsaustausch zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und dem sozialen Sektor würden die Früherkennung von Lernenden, bei denen ein frühzeitiger Abbruch droht, ermöglichen und für benachteiligte junge Menschen, wie junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), geeignetere Unterstützungsmaßnahmen bieten, auch durch die verstärkte Jugendgarantie. |
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33. |
Mit der Hochschulbildung können Chancengleichheit und Inklusion gefördert werden, indem Studierenden der reibungslose Übergang von der Sekundarstufe II zur Hochschulbildung erleichtert und der Übergang unterstützt wird, der Zugang zu hochwertiger und inklusiver Bildung für alle Arten von Lernenden unterstützt wird und die Teilhabe unterrepräsentierter Gruppen, einschließlich Lernender, die nicht zur klassischen Zielgruppe gehören, gefördert wird. Durch die Hochschulbildung können Erwachsene auch stärker eingebunden und Weiterbildung und Umschulung gefördert werden und beim lebenslangen Lernen flexible Alternativen zu Vollprogrammen angeboten werden, indem das Konzept und die Anwendung eines europäischen Ansatzes für Microcredentials untersucht werden. |
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34. |
Die im Rahmen des Bologna-Prozesses geleistete Arbeit ist für die Weiterentwicklung der sozialen Dimension im Hochschulbereich von Bedeutung. |
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35. |
Digitale Technologien spielen eine wichtige Rolle dabei, Lernumgebungen, digitale Pädagogik, Instrumente und Aufgaben anpassungsfähig zu gestalten, zu personalisieren und für unterschiedliche Lernende geeignet zu machen. Sie können echte Inklusion fördern — vorausgesetzt, Fragen der digitalen Kluft in Bezug auf digitale Infrastruktur, Konnektivität, Zugang zu digitalen Geräten, Ausrüstungen, Ressourcen und digitalen Kompetenzen sowie deren Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen werden parallel angegangen. Obwohl durch die Digitalisierung während der COVID-19-Pandemie Fernunterricht ermöglicht wurde, traten in dieser Situation grundlegende Unterschiede beim Zugang zu digitalen Geräten und bei der Konnektivität und andere Formen der digitalen Kluft hervor, z. B. im Hinblick auf die digitalen Kompetenzen von Lernenden, Lehrenden und Betreuungspersonen sowie die Verfügbarkeit von diesbezüglicher Unterstützung. |
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36. |
Eine ethisch vertretbare, verantwortungsvolle und inklusive Nutzung neuer Technologien wie künstlicher Intelligenz könnte auch dazu beitragen, die digitale Kluft zu überwinden und eine inklusivere Lehre und ein inklusiveres Lernen zu fördern. |
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37. |
Der wachsende Zugang zu virtuellen Lernwelten bietet viele neue Chancen. Der häufigere und zunehmende Zugang zu virtuellen Lernumgebungen und deren Nutzung birgt jedoch auch ein erhöhtes Risiko für Lernende, zum Opfer von Cyber-Mobbing, anderen Formen der Online-Belästigung oder zum Ziel von Desinformation, insbesondere über soziale Netzwerke, zu werden. Es müssen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass Lernende und Lehrende Online-Sicherheitsschulungen bzw. -trainings erhalten und dass sie sich der potenziellen Risiken bestimmter Plattformen oder Online-Tools bewusst sind, um wirklich ein sicheres virtuelles Lernumfeld zu fördern. Parallel dazu sollten die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung über klare Leitlinien und Verfahren verfügen, um auf diese Fragen zu reagieren. |
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38. |
Lehrkräfte, Ausbildende, FBBE-Fachkräfte und anderes pädagogisches Personal sowie Führungskräfte von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in der Berufsberatung Tätige sind auf allen Ebenen von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Chancengleichheit, der Inklusion und des Erfolgs in der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müssen sie hochkompetent sein und über die Fähigkeiten, Kompetenzen und Hintergrundkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Bildungsbenachteiligungen zu verstehen und dagegen anzugehen sowie in immer vielfältigeren, mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen zu unterrichten und auszubilden. |
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39. |
Die Erstausbildung, Einarbeitung und fortgesetzte berufliche Weiterentwicklung von Lehrkräften, Ausbildenden und anderen Akteuren im Bildungswesen sollten gegebenenfalls an die einschlägigen nationalen und regionalen Standards und an die Entwicklungsprozesse der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung angepasst werden. Dies ist von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung neuer Ansätze, um besser auf neue und herausfordernde Realitäten reagieren zu können, wie jene im Zusammenhang mit dem digitalen und grünen Wandel. Es müssen Anstrengungen unternommen werden, um Lehrende, Ausbildende, Führungskräfte von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in der Berufsberatung Tätige dabei zu unterstützen, Chancengleichheit, Qualität im Unterricht und lebenslange Beratung zu fördern. Darüber hinaus müssen Anstrengungen unternommen werden, um die besten Bewerber für den Beruf zu gewinnen und dem Mangel an Lehrkräften erforderlichenfalls durch bessere und flexiblere Rekrutierungsstrategien entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird dies dazu beitragen, die Qualität und Inklusivität der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erhöhen und so die Governance der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN UND DEM GRUNDSATZ DER SUBSIDIARITÄT
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40. |
bildungspolitische Maßnahmen umzusetzen und gegebenenfalls Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung durchzuführen, wobei das gesamte Spektrum der allgemeinen und beruflichen Bildung mit einem gesamtinstitutionellen Ansatz in den Blick zu nehmen ist, um Chancengleichheit und Inklusion zu verbessern und den Bildungserfolg auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, insbesondere durch
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41. |
einen breiten Dialog, die Zusammenarbeit und innovative Ansätze zu fördern zwischen öffentlichen Stellen, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und Schlüsselakteuren wie lokalen Gemeinschaften, lokalen und regionalen Verwaltungen, Eltern und Betreuungskräften, der erweiterten Familie, Akteuren im Jugendbereich, sozialen und kulturellen Mediatoren, Freiwilligen, Sozialpartnern, Arbeitgebern und der Zivilgesellschaft, um die Entwicklung inklusiver Strategien der allgemeinen und beruflichen Bildung sicherzustellen, mit denen Chancengleichheit und Inklusion gefördert werden und die den Bedürfnissen der gesamten Gemeinschaft gerecht werden; |
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42. |
die Bereitstellung von Lernmöglichkeiten für alle Lernenden zu fördern, damit sie während des gesamten Lebens flexible Bildungs- und Ausbildungswege verfolgen, unter anderem durch Validierung des vorherigen Lernens, auch innerhalb nichtformaler und informeller Rahmenbedingungen und flexibler Ansätze, unter anderem indem das Konzept und die Anwendung eines europäischen Ansatzes für Microcredentials untersucht werden, wobei das Grundprinzip der vollständigen Studiengänge in der allgemeinen und beruflichen Erstausbildung nicht untergraben werden darf; |
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43. |
den Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung für alle Kinder zu fördern und zu erleichtern, unabhängig von ihrer individuellen, familiären oder sozialen Situation, und den europäischen Qualitätsrahmen für hochwertige FBBE-Systeme weiter umzusetzen, auch durch fortgesetzte Investitionen in FBBE, um mehr Kindern den Zugang zu ermöglichen und die Qualitätsstandards zu verbessern; |
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44. |
Möglichkeiten der zweiten Chance, einschließlich flexibler Wege für Weiterbildung und Umschulung, für Erwachsene anzubieten, die die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung ohne oder mit nur geringen Qualifikationen verlassen haben; |
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45. |
Möglichkeiten zur Entwicklung und Verbesserung nationaler Datenerhebungs-, Überwachungs- und Bewertungssysteme auszuloten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und anderen relevanten Parametern, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würden, die Auswirkungen einzelner politischer Initiativen zu bewerten, und so dazu beitragen würden, die Fortschritte bei der Förderung von Chancengleichheit, Inklusion und Erfolg in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu messen; |
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46. |
die Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung gegebenenfalls weiter zu nutzen, um erfolgreiche inklusive Ansätze in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung umzusetzen, zu überwachen, zu dokumentieren und zu verbreiten; |
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47. |
die europäischen Instrumente der Zusammenarbeit für Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung wie die eTwinning-Plattform, das School Education Gateway und die EPALE (Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa) umfassend zu nutzen, um die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Ressourcen in Bezug auf die Förderung von Chancengleichheit, Inklusion und Bildungserfolg in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern; |
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48. |
die Verfügbarkeit, den Zugang, die Zugänglichkeit und die Qualität im Hinblick auf digitale Ausrüstung und Infrastruktur, die Konnektivität, offene und digitale Bildungsressourcen und pädagogische Konzepte auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit gezielter Unterstützung zu verbessern, um einen wirksamen Zugang für benachteiligte Lernende und Lernende mit Behinderungen in jedem Alter sicherzustellen, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit der Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Fähigkeiten und Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung angegangen wird, um das Potenzial der digitalen Bildung voll auszuschöpfen, um inklusivere und erfolgversprechendere Lehr- und Lernbedingungen zu schaffen; |
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49. |
sicherzustellen, dass Lehr- und Ausbildungskräfte, FBBE-Fachkräfte, pädagogisches Personal und andere Akteure im Bildungswesen sowie Führungspersonen von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen jede erforderliche Unterstützung erhalten, einschließlich der notwendigen Erstausbildung, der Einarbeitung in den Beruf und der fortlaufenden beruflichen Weiterbildung, um Bildungsnachteile zu verstehen und dagegen anzugehen, persönliche Voreingenommenheit und Vorurteile zu beheben, echte Inklusion und Erfolg zu fördern, mit Vielfalt umzugehen, eine angemessene Lernmotivation zu fördern und hochwertige Lernergebnisse für eine vielfältige Zielgruppe in Zusammenarbeit mit anderen Interessengruppen zu erbringen. Dazu gehört auch, die Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und innovativer pädagogischer Konzepte sowie die Herausbildung sozialer und emotionaler Kompetenzen zu unterstützen und gleichzeitig das Wohlergehen und die psychische Gesundheit der Lehrenden zu fördern; |
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50. |
den Lehrkräftemangel — sofern vorhanden — zu beheben, insbesondere im Bereich der sonderpädagogischen Förderung und in multikulturellen und mehrsprachigen Kontexten; |
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51. |
die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Pariser Erklärung von 2015 fortzusetzen, namentlich durch politische Bildung, um die aktive Bürgerschaft zu fördern und Toleranz und eine demokratische Haltung, interkulturelle Kompetenzen, digitale Kompetenzen und Medienkompetenz und kritisches Denken zu fördern; |
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52. |
alle verfügbaren regionalen, nationalen und EU-Finanzierungsmechanismen und -programme wie Erasmus+, den Europäischen Sozialfonds Plus zusammen mit anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, InvestEU und den neuen Möglichkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität voll und ganz zu nutzen, um nachhaltige Investitionen in eine gerechte und inklusive allgemeine und berufliche Bildung zu fördern und dadurch den Bildungserfolg für alle voranzubringen; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER WAHRUNG DER SUBSIDIARITÄT
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53. |
die Möglichkeiten, die sich aus dem neuen strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) ergeben, über die offene Koordinierungsmethode optimal zu nutzen, um den Austausch bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für eine gerechtere und inklusivere allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, die zu Erfolg führt, namentlich durch die Stärkung des Lernens voneinander und des Peer-Learnings, und erforderlichenfalls Forschung und Studien durchzuführen, um eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu fördern und erfolgreiche Vorgehensweisen in Bezug auf Chancengleichheit, Inklusion und Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln und zu verbreiten; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION, IM EINKLANG MIT DEN VERTRÄGEN UND UNTER UNEINGESCHRÄNKTER WAHRUNG DER SUBSIDIARITÄT,
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54. |
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an Initiativen zu arbeiten, die die Kommission im Rahmen der europäischen Kompetenzagenda, des europäischen Bildungsraums und im Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027, mit denen die Chancengleichheit, die Inklusion und der Erfolg in der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessern werden, sowie im Rahmen der Kinderrechtsstrategie, der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 und des Aktionsplans zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der Kindergarantie, angekündigt hat; |
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55. |
an einer Initiative zu arbeiten, die darauf abzielt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten politische Leitlinien zur Verringerung von Leistungsschwächen und zur Verbesserung der Ergebnisse im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II (oder gleichwertiger Bildungsangebote) zu entwickeln, zur Anhebung des Kompetenzniveaus beizutragen, das Bildungsniveau vom sozioökonomischen Hintergrund zu trennen und der Jugendarbeitslosigkeit vorzubeugen; |
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56. |
den strategischen Dialog mit den Mitgliedstaaten umzusetzen mit Schwerpunkt auf der Entwicklung eines leistungsfähigen digitalen Ökosystems sowie der Steigerung der digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf den digitalen Wandel in der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
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57. |
politische Leitlinien für die Mitgliedstaaten im Bereich des Online- und Fernunterrichts in der Primar- und Sekundarstufe zu erarbeiten, um die Inklusivität und Flexibilität der Schulbildung zu erhöhen und den Erwerb umfassender Kompetenzen durch alle Lernenden zu verbessern; |
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58. |
die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessenverbänden auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und den für allgemeine und berufliche Bildung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit diese gemeinsame Beiträge zu politischen Empfehlungen im Hinblick auf innovative und multidisziplinäre Lehr- und Lernansätze für Grundkompetenzen leisten können; |
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59. |
die Zusammenarbeit in Bezug auf gleichberechtigten Zugang, Inklusion und Erfolg für alle in der allgemeinen und beruflichen Bildung mit einschlägigen europäischen Institutionen und Agenturen wie der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung sowie mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OECD, den Vereinten Nationen und der UNESCO in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu verbessern; |
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60. |
Vorschläge für mögliche Indikatoren oder EU-Zielvorgaben in Bezug auf Chancengleichheit und Inklusion auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der Expertenmeinung der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ auszuarbeiten; |
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61. |
Möglichkeiten zur Entwicklung und Verbesserung der europäischen Datenerhebung, insbesondere innerhalb von Eurostat, auszuloten, um die Bewertung politischer Initiativen und Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit, Inklusion und Erfolg in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der gesamten EU zu erleichtern, wobei zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind; |
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62. |
die Expertengruppe für hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu nutzen, um zu sondieren, wie effiziente und wirksame Investitionen in die Kompetenzen der Menschen und in Infrastrukturen zur Förderung von Chancengleichheit und Inklusion in der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen können; |
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63. |
eine Expertengruppe zur Erarbeitung von Vorschlägen für Strategien zur Schaffung eines unterstützenden Lernumfelds für Gruppen, bei denen die Gefahr von Leistungsdefiziten besteht, und zur Förderung des Wohlbefindens in der Schule einzuberufen; |
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64. |
eine Expertengruppe einzuberufen, die sich auf die Förderung der digitalen Kompetenz und die Bekämpfung von Desinformation konzentriert, was von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, eine sichere, bürgernahe und inklusive Online-Erfahrung für alle zu schaffen. |
(1) COM(2021) 102 final.
(2) Es wird Bezug genommen auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
(3) Im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen.
(4) Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1).
(5) Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung.
(6) Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
(7) Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.
ANHANG
Politische Hintergrunddokumente
1.
Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (12. Mai 2009)
2.
Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (28. Juni 2011)
3.
Entschließung des Rates über eine erneuerte Agenda für die Erwachsenenbildung (20. Dezember 2011)
4.
Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (20. Dezember 2012)
5.
Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (Paris, 17. März 2015)
6.
Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015)
7.
Schlussfolgerungen des Rates zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schulabgänger und zur Förderung des schulischen Erfolgs (15. Dezember 2015)
8.
Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (19. Dezember 2016)
9.
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle (17. Februar 2017)
10.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht (30. Mai 2017)
11.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur: Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017“
12.
Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (22. Mai 2018)
13.
Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (22. Mai 2018)
14.
Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (26. November 2018)
15.
Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (22. Mai 2019)
16.
Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (22. Mai 2019)
17.
Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (8. November 2019)
18.
Schlussfolgerungen des Rates zu europäischen Lehrkräften und Ausbildenden für die Zukunft (9. Juni 2020)
19.
Schlussfolgerungen des Rates zur Bewältigung der COVID-19-Krise im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (16. Juni 2020)
20.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (1. Juli 2020)
21.
Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (18. September 2020)
22.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (30. September 2020)
23.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (30. September 2020)
24.
Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (24. November 2020)
25.
Schlussfolgerungen des Rates zur digitalen Bildung in europäischen Wissensgesellschaften (24. November 2020)
26.
Osnabrück-Erklärung zur beruflichen Bildung als Wegbereiter für den Aufschwung und den gerechten Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft (30. November 2020)
27.
Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (18. Februar 2021)
28.
Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (3. März 2021)
29.
EU-Kinderrechtsstrategie (24. März 2021).
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/14 |
Schlussfolgerungen des Rates
zu der Initiative „Europäische Hochschulen“ — Ein Brückenschlag zwischen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Gesellschaft: Wegbereitung für einen neuen Bezugsrahmen für die europäische Hochschulbildung
(2021/C 221/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF die in der Anlage aufgeführten politischen Hintergrunddokumente zu diesem Thema;
UNTER HERVORHEBUNG DES FOLGENDEN:
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1. |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 die Mitgliedstaaten, den Rat und die Europäische Kommission aufgefordert, die Arbeiten weiter voranzubringen, um Folgendes zu erreichen: die Stärkung strategischer Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen in der gesamten EU und die Förderung der Herausbildung von etwa zwanzig „Europäischen Hochschulen“ bis 2024, bestehend aus nach dem Bottom-up-Prinzip errichteten Hochschulnetzwerken in der gesamten EU, die es Studierenden ermöglichen, durch eine Kombination von Studien in mehreren EU-Ländern einen Studienabschluss zu erwerben, und somit zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulen beitragen. |
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2. |
In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, das Zusammenwirken von Forschung, Innovation und Bildung zu fördern, unter anderem durch die Initiative „Europäische Hochschulen“. |
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3. |
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2018 zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ zudem anerkannt, dass „Europäische Hochschulen“ beim Aufbau eines europäischen Bildungsraums insgesamt eine leitende Rolle spielen könnten. |
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4. |
In seiner Entschließung vom 8. November 2019 zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung billigte der Rat die Weiterentwicklung der Initiative „Europäische Hochschulen“ und war der Auffassung, dass dies einen bahnbrechenden Fortschritt in der institutionenübergreifenden Zusammenarbeit bedeuten könnte, denn es bietet verschiedene inspirierende Visionen, Modelle und Themen für eine Interaktion zugunsten der künftigen Entwicklung des europäischen Bildungsraums entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft. |
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5. |
Die Finanz- und Bildungsministerinnen und -minister unterstrichen in ihrer ersten gemeinsamen Orientierungsaussprache, die am 8. November 2019 stattfand, die Notwendigkeit, wirksame und effiziente Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung sowie in Fertigkeiten und Kompetenzen in Bezug auf Qualität, Quantität‚ Inklusivität und Gerechtigkeit zu steigern (1). |
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6. |
In der Entschließung des Rates vom 27. Februar 2020 zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters vertrat der Rat zudem die Auffassung, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung die wirkungsvollsten Investitionen sind, die in die Menschen und in die Zukunft getätigt werden können; ferner stellte er fest, dass die sozialen und wirtschaftlichen Erträge wirksamer und effizienter Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung für Einzelpersonen, Arbeitgeber und die Gesellschaft insgesamt außer Frage stehen. |
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7. |
In der von der Kommission am 30. Juni 2020 angenommenen Europäischen Kompetenzagenda ist vorgesehen, dass die „Europäischen Hochschulen“ Standards für die Umwandlung europäischer Hochschuleinrichtungen im europäischen Bildungs- und Hochschulraum setzen und lebenslanges Lernen und den Austausch von Fachkräften Wirklichkeit werden lassen werden. Verwirklicht wird dies insbesondere durch die vollständige Umsetzung der Initiative „Europäische Hochschulen“ im Rahmen der Programme Erasmus+ 2021-2027 und „Horizont Europa“ sowie durch die Entwicklung eines europäischen Kompetenzrahmens für Forschende. |
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8. |
Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2020 zum Thema „Neuer Europäischer Forschungsraum“, dass stärkere Synergien und Verknüpfungen zwischen dem EFR und den mit der Hochschulbildung zusammenhängenden Elementen des Europäischen Bildungsraums entwickelt werden müssen; ferner benannte er institutionelle Veränderungen, wissenschaftliche Laufbahnen, wissenschaftliche Bildung, Ausbildung, internationale Zusammenarbeit und Wissenszirkulation als mögliche Bereiche einer entschlosseneren Zusammenarbeit und unterstützte die Weiterentwicklung der „Europäischen Hochschulallianzen“ als Vorbild für moderne und inklusive Hochschuleinrichtungen der Zukunft in Europa. |
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9. |
In dem auf der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums (EHR) vom 19. November 2020 angenommenen Kommuniqué von Rom 2020 stellten die für Hochschulbildung zuständigen Ministerinnen und Minister fest, dass die im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ eingegangenen Allianzen ein wichtiges Mittel sind, die Möglichkeiten einer vertieften und in großem Maßstab erfolgenden systemischen Zusammenarbeit auszuloten, die sich als hilfreich erweisen kann, wenn es darum geht, die Hindernisse zu ermitteln, die einer künftigen engeren transnationalen Zusammenarbeit der Hochschuleinrichtungen im Wege stehen, und diese Hindernisse auszuräumen. |
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10. |
In der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) wird als Strategische Priorität Nr. 4 die Stärkung der europäischen Hochschulbildung festgelegt, wobei anerkannt wird, dass in den nächsten zehn Jahren die Hochschuleinrichtungen ermutigt werden — unter anderem durch die umfassende Umsetzung der Initiative „Europäische Hochschulen“ —, neue Formen der vertieften Zusammenarbeit zu finden, nämlich durch die Schaffung transnationaler Allianzen. |
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11. |
In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Mai 2021 zum Thema „The European Research Area: Deepening the ERA providing researchers with attractive and sustainable research careers and working conditions“: |
IN KENNTNIS DES FOLGENDEN:
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12. |
Die Hochschulpolitik wird im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip von den einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene beschlossen. |
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13. |
Hochschuleinrichtungen sind autonom. Die akademische Freiheit und die Wissenschaftsfreiheit bilden die zentralen Grundsätze, die ihrer Aufgabenstellung und ihren Tätigkeiten zugrunde liegen. (2) |
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14. |
Die europäischen Hochschuleinrichtungen weisen in Bezug auf ihre Geschichte, ihre Organisationsstrukturen und ihre Fachrichtungen sowie in Bezug auf die Regionen, in denen sie sich befinden und mit denen sie verbunden sind, eine große Vielfalt auf. |
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15. |
Die „Europäische Hochschulen“ befinden sich noch in einer frühen Phase der Entwicklung, und zur Unterstützung kohärenter vorausschauender politischer Maßnahmen sind weitere Evaluierungen und evidenzbasierte Informationen zu den 41 in den Pilotausschreibungen ausgewählten Hochschulallianzen und den erzielten Ergebnissen erforderlich. |
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16. |
Die „Europäischen Hochschulen“ stehen Partnern aus dem gesamten Spektrum der Hochschuleinrichtungen offen, sie schaffen Verbindungen zwischen Partnern des akademischen und nichtakademischen Sektors und dem Arbeitsmarkt, während sie generell eine vielfältige Zusammenarbeit in einem weiten geografischen Raum in ganz Europa bieten. |
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17. |
Die „Europäischen Hochschulen“ werden einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass die ambitionierte Zukunftsvision eines innovativen, weltweit wettbewerbsfähigen und attraktiven europäischen Bildungs- und Forschungsraums in voller Synergie mit dem europäischen Hochschulraum verwirklicht werden kann, indem sie dazu beitragen, die Exzellenz-Dimension in Hochschulbildung, Forschung und Innovation voranzutreiben, während sie sich gleichzeitig für die Gleichstellung der Geschlechter, Inklusivität und Gerechtigkeit einsetzen, eine reibungslose und ambitionierte transnationale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in Europa ermöglichen und zur Umwandlung des Hochschulwesens anregen. |
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18. |
Die „Europäischen Hochschulen“ verfügen über das Potenzial, durch die Schaffung europäischer interuniversitärer Campusse als wesentlicher Faktor bei der Anpassung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Forschung an den digitalen Wandel zu wirken, im Einklang mit dem Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027), dem europäischen Bildungsraum und dem Europäischen Forschungsraum. Durch die Initiative werden verstärkt Synergien zwischen Hochschulbildung und Forschung geschaffen, indem innovative Modelle des digitalen Lernens und Lehrens durch offene Wissenschaft, offene Bildung und offene Daten umgesetzt werden (3). |
STELLT FOLGENDES FEST:
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19. |
Nach zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Erasmus+, die durch Unterstützung aus dem Programm „Horizont 2020“ ergänzt wurden, bestehen 41 im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ als Pilotvorhaben geschlossene Allianzen , an denen 280 Hochschuleinrichtungen beteiligt sind, was etwa 5 % aller Hochschuleinrichtungen in ganz Europa entspricht, und potenziell 20 % der europäischen Studentenschaft mitwirken können; diese Allianzen arbeiten derzeit auf ihre gemeinsame Vision und den institutionellen Wandel hin, mit dem Ziel, strukturelle, systemische und nachhaltige Auswirkungen auf die allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Innovation zu erreichen und Dienst an der Gesellschaft zu leisten. |
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20. |
Bei den ersten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wurde ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Qualität und Exzellenz einerseits und einer inklusiven und ausgewogenen geografischen Abdeckung andererseits angestrebt, wobei innovative Bildung, Wissenstransfer sowie Forschung und Innovation unterstützt wurden, um die mit der Initiative verfolgten Ziele, wie beispielsweise den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit Europas, zu verwirklichen und sich gleichzeitig für die europäischen Werte und die Stärkung der europäischen Identität einzusetzen. |
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21. |
Hochschuleinrichtungen haben sich hinsichtlich der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als resilient erwiesen, doch hat die Pandemie auch Schwächen aufgedeckt, die im Zusammenhang mit dem gleichberechtigten Zugang und der ausgewogenen Unterstützung von Studierenden, Belegschaft und Forschenden stehen und insbesondere jene mit geringeren Chancen und geringeren digitalen Kompetenzen sowie mobile Nachwuchsforscher betreffen. Eine Umfrage (4) hat ergeben, dass nach der Wahrnehmung von Mitgliedern der ersten 17 „Europäischen Hochschulen“ der Umstand, einer Allianz anzugehören, dabei geholfen hat, die Krise zu meistern, und dass dieser Umstand es ihnen voraussichtlich ermöglichen wird, sich schneller von der Krise zu erholen, indem sie ihre Ressourcen und Stärken bündeln. |
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22. |
Die europäischen Arbeitsmärkte sind aufgrund der technischen Entwicklungen, der Digitalisierung, des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft und der Umstrukturierung der Wirtschaft, aber auch unter dem Einfluss der COVID-19-Pandemie, einem raschen Wandel unterworfen. In allen Phasen des Lebens sowie über Fachbereiche und Sektoren hinweg sind flexible Lernangebote und -formate erforderlich. Dies bietet den Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit, innovative Lehrpläne und Studienprogramme sowie flexible Lernangebote und alternative Bildungswege zu entwickeln, um in der Hochschulbildung Qualität, Inklusion und Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und auch Bildungs- und Forschungsagenden zu entwickeln, mit denen auf die Digitalisierung, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und die wichtigsten sozioökonomischen Problemstellungen eingegangen wird und gleichzeitig Exzellenz angestrebt wird. |
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23. |
Die „Europäischen Hochschulen“ haben das Potenzial, durch die Mobilisierung kreativer Talente unternehmerische Initiative und Querschnittskompetenzen zu fördern und Innovation zu befeuern und so die Gründung und Expansion von Start-ups und KMU in Europa zu unterstützen, und zwar insbesondere, indem Technologietransfer oder Kapazitäten für die Wissensweitergabe oder den Technologietransfer eingerichtet und ausgebaut werden und so potenziell die Entwicklung neuartiger innovativer Konzepte unterstützt wird, die zu Durchbrüchen oder zu Innovationen, die neue Märkte schaffen, führen können. |
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24. |
Die „Europäischen Hochschulen“ entwickeln, abhängig von den jeweiligen Herausforderungen, Ansätze für gemeinsame Bildung, Forschung und Innovation, um die interdisziplinäre kritische Masse zu erhöhen; sie teilen Kapazitäten und bündeln Ressourcen, sie machen Laufbahnen in Wissenschaft und Forschung attraktiver, unterstützen den institutionellen Wandel beispielsweise durch integrative Gleichstellungspläne und intensivieren die Zusammenarbeit mit den Akteuren des umgebenden Ökosystems; sie arbeiten auf offene Wissenschaft und offene Bildung hin und beziehen die Bürgerinnen und Bürger ein, um gesellschaftliche Probleme zu bewältigen und die Exzellenz in Bildung und Forschung im Hinblick auf die globale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. |
BEGRÜßT
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25. |
die Tatsache, dass zahlreiche Mitglieder der europäischen Hochschulgemeinschaft und viele ihrer Interessenträger die Initiative positiv aufgenommen und dadurch die bereits erzielten Fortschritte ermöglicht haben; |
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26. |
die umfassende Umsetzung der Initiative „Europäische Hochschulen“ im Rahmen der Programme Erasmus+ 2021-2027 und Horizont Europa sowie die geplanten Synergien mit anderen Programmen als Teil der Entwicklung neuer gemeinsamer, integrierter und langfristig tragfähiger Strategien für allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Innovation und Dienst an der Gesellschaft, wodurch das „Wissensquadrat“ (5) gestärkt wird; |
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27. |
die Tatsache, dass durch die Initiative „Europäische Hochschulen“ bei der erweiterten Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa eine bessere Qualität und ein hochgestecktes Maß an Zusammenarbeit erreicht werden soll, wobei Synergien beispielsweise mit den gemeinsamen Erasmus-Mundus-Masterabschlüssen, den Kooperationspartnerschaften und Allianzen für Innovation des Programms Erasmus +, den Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (KICs-EIT), dem Europäischen Innovationsrat (EIC), den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) von Horizont Europa oder den strategischen Partnerschaften innerhalb der nationalen, regionalen und europäischen Programme sowie mit weiteren bestehenden erfolgreichen Kooperationsmodellen genutzt werden. |
ERKENNT FOLGENDES AN:
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28. |
Durch die Initiative „Europäische Hochschulen“ soll zu einem geeinteren, innovativeren, stärker digitalisierten, besser vernetzten, grüneren und weltoffenen Europa beigetragen werden, indem die Resilienz, die Exzellenz, die geografische und soziale Inklusion, die Geschlechtergleichstellung, die Attraktivität und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschuleinrichtungen verbessert werden. |
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29. |
Durch die „Europäischen Hochschulen“ soll durch interinstitutionelle Strategien, in denen Lernen und Lehre, Forschung, Innovation und Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft miteinander verknüpft werden, zur Qualität der transnationalen Zusammenarbeit beigetragen und zudem ein Beitrag zum politischen und gesellschaftlichen Wandel geleistet werden. |
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30. |
Die „Europäischen Hochschulen“ können als treibende Kräfte bei der Umgestaltung und Erneuerung der Lern- und Lehrmethoden wirken. Zudem sind sie wichtige Plattformen für die Weiterentwicklung der Teilbereiche Forschung und Innovation der Hochschuleinrichtungen, die forschungsbasiertes Lernen sowie langfristig flexible und attraktive Laufbahnen in Forschung und Lehre weiterverfolgen müssen. |
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31. |
Im Einklang mit der Vision für den europäischen Bildungsraum und dessen Vollendung bis zum Jahr 2025, sowie im Einklang mit dem Europäischen Forschungsraum und unter Berücksichtigung des Ministerkommuniqués von Rom sollten die „Europäischen Hochschulen“ — unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität, der institutionellen Autonomie und der akademischen Freiheit sowie im Einklang mit den nationalen und regionalen Gegebenheiten und in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulbehörden der Mitgliedstaaten — zu Folgendem angehalten werden:
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ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER UNEINGESCHRÄNKTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS, DER INSTITUTIONELLEN AUTONOMIE UND DER AKADEMISCHEN FREIHEIT SOWIE IM EINKLANG MIT DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN,
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32. |
das Potenzial aller verfügbaren regionalen, nationalen und EU-Finanzierungsmechanismen, einschließlich der neuen Möglichkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Programms „Horizont Europa“ und des Programms „InvestEU“, voll auszuschöpfen, um die Verzahnungen zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung, Forschung und Innovation zu stärken und so die Initiative „Europäische Hochschulen“ zu unterstützen; |
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33. |
sich zu bemühen, nach Möglichkeit Kofinanzierungsmechanismen für die an der Initiative „Europäische Hochschulen“ beteiligten Hochschuleinrichtungen zu ermitteln, die auf ihrer grundlegenden und leistungsbasierten Finanzierung, ihren spezifischen Finanzierungsprogrammen oder ihren strategischen Fonds aufbauen; |
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34. |
den Kapazitätsaufbau in Regionen mit geringerer Forschungs- und Innovationsintensität zu unterstützen und somit letztlich dazu beizutragen, die Forschungs- und Innovationslücke sowie die regionalen Unterschiede beim Zugang zur Hochschulbildung zu verringern, Exzellenz zu stärken und eine ausgewogenere Beteiligung von Hochschuleinrichtungen auch an künftigen Allianzen zu fördern; |
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35. |
auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene sowie zwischen Regierungen und Institutionen zusammenzuarbeiten, um Hindernisse für besser kompatible Hochschulsysteme und engere strategische Allianzen zwischen Hochschuleinrichtungen zu ermitteln und gegebenenfalls zu beseitigen, wobei auf der umfangreichen Arbeit, die im Rahmen des Europäischen Bildungsraums, des EHR und des EFR bereits geleistet wurde, aufgebaut werden soll; |
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36. |
Unterstützungsmaßnahmen wie die Initiative „Europäischer Studierendenausweis“, die automatische gegenseitige Anerkennung (12) von Qualifikationen und Mobilitätsaufenthalten im Rahmen von Studien- und Ausbildungsprogrammen, auch mit digitalen Mitteln, in vollem Umfang zu nutzen, um Hindernisse für die Mobilität und die berufliche Entwicklung zu beseitigen; |
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37. |
Hindernisse für einen europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme zu ermitteln und gegebenenfalls zu beseitigen, indem die institutionellen Vernetzungen und Verfahren zwischen den im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) geführten Evaluierungs-, Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsagenturen gestärkt werden, um Regelungen für die automatische gegenseitige Anerkennung festlegen zu können, und indem die Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren erleichtert und eine gemeinsame Evaluierung und Akkreditierung von Studienprogrammen gefördert wird; |
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38. |
im Einklang mit den Zusagen der für die Hochschulbildung zuständigen Minister des EHR und der Forschungsminister (13) die akademische Freiheit und institutionelle Autonomie als zentraler Grundsatz eines reibungslos funktionierenden, qualitätsorientierten und dynamischen Hochschulsystems zu verteidigen und zu fördern. |
ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, IM EINKLANG MIT IHREN JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER UNEINGESCHRÄNKTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,
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39. |
weiterhin die Schaffung exzellenter, flexibler, vielfältiger, grundsätzlich geografisch ausgewogener und nachhaltiger Modelle für Allianzen, die mit lokalen und regionalen Bildungsökosystemen verbunden sind, zu fördern, Bildung, Forschung, Innovation und Kreativität sowie die Entwicklung bewährter Verfahren für die Zusammenarbeit, die als Inspirationsquelle und Vorbild für andere Hochschuleinrichtungen dienen können, voranzubringen mit dem Ziel, eine nahtlose und ausgewogene Mobilität von Studierenden, Lehrkräften und Personal, sowie einen „freien Wissensverkehr“, ein offenes Auswahlverfahren und attraktivere Karriere- und Arbeitsbedingungen für Forscher und Personal zu erreichen; |
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40. |
eine Ausweitung zu gewährleisten, insbesondere indem die „Europäischen Hochschulen“ ihre bewährten Verfahren und Erfahrungen mit allen Hochschuleinrichtungen in Europa teilen und damit sicherstellen, dass die im Rahmen der „Europäischen Hochschulen“ hervorgebrachten Reformen, Ergebnisse und Innovationen in vollem Umfang für diejenigen zugänglich sind, die nicht an diesen Allianzen beteiligt sind, wobei die Erfahrungen anderer internationaler gemeinsamer Initiativen berücksichtigt werden; |
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41. |
gemeinsam zu ermitteln, welche Schritte zur Prüfung der Nutzung von Microcredentials in der Hochschulbildung erforderlich sind, um dazu beizutragen, die Lernmöglichkeiten zu erweitern und die Rolle der Hochschuleinrichtungen im Bereich des lebenslangen Lernens zu stärken; |
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42. |
die „Europäischen Hochschulen“ zu unterstützen und gleichzeitig ihre institutionelle Autonomie zu wahren, um Kapazitäten und geeignete Rahmenbedingungen für die Förderung nachhaltiger moderner Infrastrukturen und Karrieremöglichkeiten sowie attraktiver Arbeitsbedingungen zu schaffen und einen „freien Wissensverkehr“ zwischen allen Partnern zu fördern; |
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43. |
stärkere Synergien zwischen der Hochschuldimension des Europäischen Bildungsraums, dem EFR und dem EHR zu schaffen. Die „Europäischen Hochschulen“ können eine entscheidende Rolle dabei spielen, wichtige Brücken zu deren Forschungsarbeit und herausforderungsorientierten Lern- und Lehrkonzepten zu schlagen; |
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44. |
tragfähigere Finanzierungsinstrumente für die „Europäischen Hochschulen“ in Betracht zu ziehen, unter anderem durch die Nutzung von Synergien zwischen regionalen und nationalen und europäischen Systemen, damit sie ihre ehrgeizige Strategie, die strukturelle und institutionelle Veränderungen erfordert, umsetzen können; Um die ehrgeizigen Ziele der Initiative zu erreichen, sind für jede Allianz, auch für die bereits ausgewählten Allianzen, dem jeweiligen Zweck angemessene Mittel erforderlich, wobei die Vielfalt der Modelle der Zusammenarbeit und die Vielzahl nationaler und regionaler Finanzierungssysteme berücksichtigt werden muss; |
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45. |
die Entwicklung und Nutzung innovativer, wirksamer und inklusiver Methoden in den Bereichen Lernen, Lehre, offene Wissenschaft und offene Bildung sowie vereinfachte Verwaltungsverfahren zu fördern, indem die „Europäischen Hochschulen“ bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien für digitale Infrastrukturen und IT-Tools unterstützt werden; |
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46. |
die „Europäischen Hochschulen“ dabei zu unterstützen, ihr ehrgeiziges Ziel, dass 50 % der Studierenden von Mobilität profitieren (14), zu erreichen, wobei der Schwerpunkt auf ausgewogenen physischen, virtuellen oder gemischten Mobilitätsprogrammen und dem „freien Wissensverkehr“ liegt und anerkannt wird, dass physische Mobilität eine Priorität ist und nicht durch andere Formen der Mobilität ersetzt werden kann, denen lediglich eine ergänzende Rolle zukommt; |
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47. |
sicherzustellen, dass die Initiative auf Inklusion und Exzellenz beruht und allen Arten von Hochschuleinrichtungen sowie allen Studierenden, Lehrkräften, Mitarbeitern und Forschenden offensteht, indem die Nutzung gemeinsamer Infrastruktur, Ausrüstung und Einrichtungen gefördert wird; |
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48. |
den aktuellen Stand betreffend die 41 Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“ sowie etwaige zusätzliche Allianzen in enger Zusammenarbeit mit den „Europäischen Hochschulen“ und allen einschlägigen Interessenträgern regelmäßig und gemeinsam zu überwachen (15), um die bisher erzielten Ergebnisse und die Auswirkungen auf die Bildungs- und Forschungskomponente sowie auf die Gesellschaft zu dokumentieren und Hindernisse, Mängel, Herausforderungen und mögliche Lösungen zu ermitteln, damit ein reibungsloses Funktionieren und die Durchführung ihrer transnationalen Maßnahmen gewährleistet wird; |
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49. |
einen kontinuierlichen Austausch zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den „Europäischen Hochschulen“ und der Ad-hoc-Expertengruppe, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammensetzt, zu organisieren, um die Fortschritte zu überwachen, bestehende Hindernisse für die Zusammenarbeit zu erörtern und zu beseitigen, Lösungen zu entwickeln und diese umzusetzen; |
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50. |
die Hochschuleinrichtungen zu ermutigen, einen kontinuierlichen Wandel zu vollziehen, um ihre Aufgaben in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Dienstleistungen für die Gesellschaft im Europäischen Bildungsraum und im EFR in vollständiger Synergie mit dem EHR bestmöglich zu erfüllen; |
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51. |
eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen auf europäischer Ebene zu unterstützen, um die Ziele des Europäischen Bildungsraums, des EFR und des EHR zu verwirklichen und die Wettbewerbsfähigkeit der „Europäischen Hochschulen“ im internationalen Kontext und globalen Wettstreit um die Gewinnung und Bindung von Talenten zu stärken und diesen so die Anbindung an lokale und regionale Ökosystemen zu ermöglichen; |
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52. |
die „Europäischen Hochschulen“ zu unterstützen und zu ermutigen, Studierende und Personal stärker in die Allianzen und insbesondere in die jeweiligen Governance-Strukturen einzubinden, was für den Erfolg, die Entwicklung und die Umsetzung der Initiative von wesentlicher Bedeutung ist; |
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53. |
im Rahmen des Europäischen Bildungsraums und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen und regionalen Hochschulsysteme ab 2022 in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen und regionalen Hochschulbehörden, Hochschuleinrichtungen und Interessenträgern klare Vorschläge zu erarbeiten, um erforderlichenfalls zur Beseitigung von Hindernissen für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene beizutragen, indem beispielsweise ermittelt wird, ob gemeinsame europäische Abschlüsse im Rahmen der Allianzen „Europäischer Hochschulen“ notwendig und durchführbar sind, und indem die europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung und der automatischen gegenseitigen Anerkennung in der Hochschulbildung weiter gefördert wird; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER UNEINGESCHRÄNKTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,
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54. |
bis Ende 2021 über die wichtigsten Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der ersten Allianzen zu berichten, und zwar im Hinblick auf die Weiterentwicklung der „Europäische Hochschulen“ und die Ausschöpfung ihres vollen und ehrgeizigen Potenzials; |
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55. |
die Entwicklung der „Europäischen Hochschulen“ als „Versuchseinrichtungen“ für die Interoperabilität und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die europäischen Verfahren in den Bereichen Forschung, Lehre und berufliche Entwicklung des Personals zu unterstützen, darunter auch die Durchführbarkeit eines schrittweisen Ansatzes für gemeinsame Einstellungsverfahren, mit denen auf den effektiven „freien Wissensverkehr“ und den ungehinderten Wissensfluss in ganz Europa hingewirkt wird, um die Attraktivität europäischer Laufbahnen in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Autonomie der Hochschuleinrichtungen sowie unter Achtung der Unterschiede in den nationalen und regionalen Arbeitsmarktsystemen zu erhöhen; |
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56. |
Leitlinien dafür auszuarbeiten, wie Programme, Fonds und Finanzierungsinstrumente der EU im Einklang mit ihren Zielen die Unterstützung für die „Europäischen Hochschulen“ und andere Arten von Allianzen zwischen Hochschuleinrichtungen in vereinfachter und gestraffter Weise mit einem soliden Budget und für einen längeren Zeitraum ergänzen könnten, während zugleich entsprechende Synergien gefördert werden; |
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57. |
die erfolgreichen Bottom-up-, inklusiven, exzellenzbasierten und geografisch ausgewogenen Ansätze des Programms Erasmus + für den Zeitraum 2021-2027 mit Unterstützung von Horizont Europa beizubehalten und allen Arten von Hochschuleinrichtungen, einschließlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und anderer internationaler gemeinsamer Initiativen, die Möglichkeit zu bieten, ehrgeizige „Europäische Hochschulen“ zu schaffen, verschiedene Modelle der Zusammenarbeit zu testen und thematisch offen zu sein; |
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58. |
„Europäische Hochschulen“ zu ermutigen, Strategien und Initiativen, die ihnen zu besseren Innovations- und unternehmerischen Fähigkeiten verhelfen, wie zum Beispiel HEInnovate und InvestEU, bestmöglich zu nutzen und die Zusammenarbeit mit Horizont Europa zu fördern, um Synergien zu schaffen und Doppelarbeit zu vermeiden; |
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59. |
aktive Austauschprogramme zwischen Hochschulen und Industrie zu unterstützen, da der direkte Kontakt zwischen ihnen einen Mehrwert bringen und den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes besser entsprechen würde; |
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60. |
die Nutzung der bestehenden Online-Plattformen in Betracht zu ziehen, um „Europäische Hochschulen“ zu fördern und zu unterstützen und den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen zu ermöglichen; |
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61. |
weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Rat regelmäßig über die Fortschritte der Initiative hinsichtlich des gemeinsamen Gestaltungsprozesses und der Weiterentwicklung der „Europäischen Hochschulen“ zu unterrichten, insbesondere im Rahmen des Programmausschusses Erasmus + und des Programmausschusses „Horizont Europa“, einschließlich in der Konfiguration " Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR", sowie im Rahmen der Ad-hoc-Expertengruppe und des EFR-Forums für den Übergang. |
(1) Wie in dem Dokument „Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen“ hervorgehoben. Das Dokument ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020G0227https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020G0227
(2) Dies wird in der Erklärung zur akademischen Freiheit im Anhang zu dem Kommuniqué von Rom, das auf der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums vom 19. November 2020 angenommen wurde, sowie in der Erklärung von Bonn vom 20. Oktober 2020 hervorgehoben.
(3) Offene Wissenschaft ist eine Systemänderung, die ein besseres wissenschaftliches Arbeiten ermöglicht, indem eine offene und gemeinschaftliche Arbeitsweise bei der Generierung und Weitergabe von Wissen und Daten angewendet wird, die so früh wie möglich im Forschungsprozess sowie bei der Veröffentlichung und Weitergabe von Ergebnissen zum Einsatz kommt. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/research_and_innovation/knowledge_publications_tools_and_data/documents/ec_rtd_factsheet-open-science_2019.pdf
Unter dem Begriff „offene Bildung“ versteht man eine Bildungsmethode, bei der oftmals digitale Technologien zum Einsatz kommen. Mit dieser Methode wird das Ziel verfolgt, jedermann Zugang und Teilhabe zu ermöglichen, indem Hindernisse beseitigt werden und das Lernen für alle zugänglich und im Überfluss vorhanden ist und an die persönlichen Bedürfnisse jedes Einzelnen angepasst werden kann. Die offene Bildung bietet zahlreiche Arten des Lehrens und des Lernens sowie des Erwerbs und der Weitergabe von Wissen. Ferner bietet sie unterschiedlichste Zugänge zur formalen und nicht-formalen Bildung und verknüpft beide (Opening up Education: A Support Framework for Higher Education Institutions (Die Bildung öffnen: Ein Unterstützungsrahmen für Hochschuleinrichtungen), 2016).
Das Konzept „offene Daten“ (Open Data) bezeichnet nach dem allgemeinen Verständnis Daten in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können. (Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors).
(4) European Universities Initiative Survey on the impact of COVID-19 on European Universities (Umfrage im Rahmen der Initiative „Europäische Hochschulen“ über die Auswirkungen von COVID-19 auf Europäische Hochschulen). Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents/coronavirus-european-universities-initiative-impact-survey-results_en
(5) Hierunter wird die Verknüpfung der vier zentralen Bereiche Bildung, Forschung, Innovation und Dienst an der Gesellschaft verstanden; siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0625&rid=4
(6) MINKT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik.
Der MINKT-Ansatz für das Lernen und Lehren verbindet MINT-Fächer mit anderen Fächern. Durch diesen Ansatz werden Querschnittskompetenzen wie digitale Kompetenzen, kritisches Denken, Problemlösungs- und Managementfähigkeiten sowie unternehmerische Fähigkeiten sowie die Zusammenarbeit mit nicht-akademischen Partnern gefördert und wirtschaftliche, ökologische, politische und gesellschaftliche Herausforderungen einbezogen. Der MINKT-Ansatz fördert die Bündelung von in der realen Welt erforderlichem Wissen und natürlicher Neugier. Definition durch die Peer Learning Activity on STEAM education, Wien, März 2020 (https://ec.europa.eu/education/sites/default/files/document-library-docs/et-2020-newsletter-may-2020.pdf).
(Siehe auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, S. 20 in Dokument COM(2020) 625).
(7) Hierunter versteht man die Kombination der physischen Mobilität mit einer virtuellen Komponente, durch die kollaboratives Online-Lernen/Team-Arbeit erleichtert wird. Europäische Kommission. Erasmus+-Programmleitfaden (Version 1 vom 25.3.2021), abrufbar unter https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/programme-guide_de
(8) Unter virtueller Mobilität versteht man verschiedene durch Informations- und Kommunikationstechnologien gestützte Aktivitäten einschließlich eLearning, die internationale Kooperationserfahrungen in Zusammenhang mit dem Lehren, der Ausbildung und/oder dem Lernen ermöglichen bzw. erleichtern. Europäische Kommission. Erasmus+-Programmleitfaden (Version 1 vom 25.3.2021), abrufbar unter https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/programme-guide_de
(9) Insbesondere die Europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung.
(10) Microcredentials dienen als Nachweis für Lernergebnisse, die der Lernende nach einer kurzen Lernerfahrung erzielt hat. (Vorläufige Definition gemäß dem Abschlussbericht der Ad-hoc-Konsultationsgruppe unter Beteiligung von Hochschulexperten: A European approach to micro-credentials — output of the micro-credentials higher education consultation group — https://ec.europa.eu/education/sites/default/files/document-library-docs/european-approach-micro-credentials-higher-education-consultation-group-output-final-report.pdfhttps://ec.europa.eu/education/sites/default/files/document-library-docs/european-approach-micro-credentials-higher-education-consultation-group-output-final-report.pdf
(11) Dok. 2005/251/EG.
(12) Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1) und mit den Grundsätzen des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens.
(13) Erklärung zur akademischen Freiheit im Anhang zum Kommuniqué von Rom, das am 19. November 2020 auf der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums angenommenen wurden, sowie gemäß der Bonner Erklärung vom 20. Oktober 2020.
(14) Europäische Kommission (2020). Erasmus+-Programmleitfaden. Fassung 3 (2020): 25.8.2020, S. 132, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/default/files/erasmus_programme_guide_2020_v3_de.pdf
(15) Mitgliedstaaten, Europäische Kommission (GD EAC und GD RTD).
ANHANG
Politische Hintergrunddokumente
1.
Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung (20. November 2017)
2.
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (14. Dezember 2017)
3.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung (17. Januar 2018)
4.
Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (22. Mai 2018)
5.
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (28. Juni 2018)
6.
Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (26. November 2018)
7.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Koordinierter Plan für künstliche Intelligenz (7. Dezember 2018)
8.
Schlussfolgerungen des Rates „Auf dem Weg zu einer immer nachhaltigeren Union bis 2030“ (9. April 2019)
9.
Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“ (7. Juni 2019)
10.
Europäischer Rat: Eine neue Strategische Agenda 2019-2024 (20. Juni 2019)
11.
Schlussfolgerungen des Rates zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern (8. November 2019)
12.
Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (8. November 2019)
13.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Der europäische Grüne Deal“ (11. Dezember 2019)
14.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (14. Januar 2020)
15.
Entschließung des Rates zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Europäischen Semesters: Gewährleistung fundierter Diskussionen über Reformen und Investitionen (27. Februar 2020)
16.
Schlussfolgerungen des Rates zur Bewältigung der COVID-19-Krise im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (16. Juni 2020)
17.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (1. Juli 2020)
18.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (30. September 2020)
19.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (30. September 2020)
20.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“ (1. Oktober 2020)
21.
Kommuniqué von Rom, angenommen auf der Ministerkonferenz des Europäischen Hochschulraums (19. November 2020)
22.
Schlussfolgerungen des Rates zur digitalen Bildung in europäischen Wissensgesellschaften (24. November 2020)
23.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027“ (24. November 2020)
24.
Schlussfolgerungen des Rates zum Neuen Europäischen Forschungsraum (1. Dezember 2020)
25.
Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (18. Februar 2021)
26.
Schlussfolgerungen des Rates zur Vertiefung des Europäischen Forschungsraums: Schaffung attraktiver und nachhaltiger Laufbahnen und Arbeitsbedingungen für Forschende und Verwirklichung der Mobilität Hochqualifizierter (28. Mai 2021).
Europäische Kommission
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/25 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Juni 2021
(2021/C 221/04)
1 Euro =
|
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,2195 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
133,38 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4366 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,86053 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,0595 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0913 |
|
ISK |
Isländische Krone |
146,90 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
10,0518 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,377 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
347,19 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4560 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9248 |
|
TRY |
Türkische Lira |
10,4651 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5731 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4729 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4615 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6925 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6133 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 359,90 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,5303 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7879 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5025 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 375,74 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0213 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
58,241 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
87,9491 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,000 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
6,1345 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,9390 |
|
INR |
Indische Rupie |
88,9600 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9971 — P27 NPP/Bankgirot)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 221/05)
1.
Am 3. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Danske Bank A/S („Danske Bank“, Dänemark); |
|
— |
Nordea Bank Abp („Nordea“, Finnland); |
|
— |
OP Corporate Bank plc („OP“, Finnland); |
|
— |
Svenska Handelsbanken AB („Handelsbanken“, Schweden); |
|
— |
Skandinaviska Enskilda Banken AB („SEB“, Schweden); |
|
— |
Swedbank AB („Swedbank“, Schweden); |
|
— |
P27 Nordic Payments Platform AB („P27 NPP“, Schweden) und |
|
— |
Bankgirocentralen BGC AB („Bankgirot“, Schweden). |
Danske Bank, Nordea, OP, Handelsbanken, SEB und Swedbank übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über P27 NPP (direkt) und Bankgirot (indirekt über P27 NPP).
Der Zusammenschluss erfolgt durch i) den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen im Fall der Gründung von P27 NPP und ii) durch Erwerb von Anteilen im Falle des Erwerbs von Bankgirot durch P27 NPP.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Danske Bank, Nordea, OP, Handelsbanken, SEB und Swedbank: sechs Bankengruppen, die hauptsächlich in den nordischen Ländern tätig sind und ein breites Spektrum an Finanzdienstleistungen anbieten, unter anderem Zahlungsdienste. |
|
— |
P27 NPP: derzeitige Entwicklung einer pannordischen Zahlungsplattform, deren Ziel darin besteht, in der nordischen Region (Dänemark, Finnland, Schweden und möglicherweise Norwegen) eine Infrastruktur für multi- und grenzübergreifende Zahlungen in Echtzeit zu schaffen. P27 NPP wird auch pannordische Mehrwertzahlungsdienste anbieten. |
|
— |
Bankgirot: derzeitiger Anbieter der zugrundeliegenden Infrastruktur für die Verarbeitung von Zahlungs- und Zahlungsinformationen sowie anderer Mehrwertzahlungsdienste in Schweden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M. 9971 — P27 NPP/Bankgirot
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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10.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/28 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10328 – CDPQ/ATI/ATI European Communications Infrastructure Business)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 221/06)
1.
Am 2. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Caisse de dépôt et placement du Québec (im Folgenden „CDPQ“, Kanada); |
|
— |
American Tower International Inc. („ATI“, Vereinigte Staaten von Amerika); |
|
— |
ATI’s Europäisches Kommunikationsinfrastruktur-Geschäft (im Folgenden „Zielunternehmen“). |
CDPQ und ATI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen, das Vermögenswerte in Deutschland, Polen, Frankreich und Spanien besitzt.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
CDPQ: langfristiger institutioneller Anleger, der Fonds vor allem für öffentliche und halböffentliche Pensions- und Versicherungspläne in der Provinz Québec verwaltet. CDPQ ist der zweitgrößte Pensionsfondsverwalter in Kanada. |
|
— |
ATI: hundertprozentige Tochtergesellschaft von American Towers LLC, selbst eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von American Tower Corporation (ATC). ATC ist ein unabhängiger Eigner und Betreiber passiver kabelloser Kommunikationsinfrastruktur, der über ein Portfolio von rund 183 000 Telekommunikationinfrastruktur-Standorten in Nord- und Südamerika, Europa, Afrika und Asien verfügt. |
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— |
Zielunternehmen: Angebot mobiler Netznetzwerkbetreiber-neutraler Telekom-Hosting-Dienstleistungen an passiven kabellosen Kommunikationsinfrastruktur-Standorten in Frankreich, Deutschland, Polen und infolgedessen paralleler Erwerb eines anderen Unternehmens (Telxius) durch ATI in Spanien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10328 – CDPQ/ATI/ATI European Communications Infrastructure Business
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).