This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C:2013:108:FULL
Official Journal of the European Union, C 108, 13 April 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 108, 13. April 2013
Amtsblatt der Europäischen Union, C 108, 13. April 2013
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.108.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2013/C 108/01 |
||
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/1 |
2013/C 108/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Refcomp SpA/Axa Corporate Solutions Assurance SA, Axa France IARD, Emerson Network, Climaveneta SpA
(Rechtssache C-543/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag - Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen - Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands)
2013/C 108/02
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Refcomp SpA
Beklagte: Axa Corporate Solutions Assurance SA, Axa France IARD, Emerson Network, Climaveneta SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertrag — Rechtsstreit zwischen dem späteren Erwerber einer Ware und ihrem Hersteller — Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft
Tenor
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-122/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Nationale Regelung, die der Indexierung von Pensionen für den Zeitraum vor dem 1. August 2004 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, mit dem kein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, entgegensteht, wenn sie nicht das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Europäischen Union erfüllen - Wohnsitz in einem Drittstaat - Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unzulässigkeit)
2013/C 108/03
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und G. Rozet)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck und C. Pochet)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: E.-M. Mamouna)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, berichtigt im ABl. L 200, S. 1) und die Art. 18 AEUV und 45 AEUV — Nationale Regelung, die der Indexierung von Pensionen für den Zeitraum vor dem 1. August 2004 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, mit dem kein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, entgegensteht, wenn sie nicht das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Europäischen Union erfüllen — Wohnsitz in einem Drittstaat — Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Keine Rechtfertigungsgründe
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Gunārs Pusts/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-454/11) (1)
(Landwirtschaft - EAGFL - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Nationale Regelung, mit der die Gewährung der Agrarumweltbeihilfe von einem jährlichen Antrag, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind, abhängig gemacht wird - Beihilfeempfänger, der die Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche erfüllt, aber keinen Antrag gemäß dieser Regelung gestellt hat - Rücknahme der Beihilfe ohne Anhörung des Empfängers, wenn dieser die Vorschriften für die Beantragung von Agrarumweltbeihilfe nicht einhält)
2013/C 108/04
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās Tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gunārs Pusts
Beklagter: Lauku atbalsta dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) und der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30) — Agrarumweltbeihilfe und Flächenbeihilfe — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Nationale Regelung, mit der die Gewährung einer Flächenbeihilfe von einem jährlichen Antrag, dem bestimmte Unterlagen beigefügt sind, abhängig gemacht wird — Beihilfeempfänger, der die Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung der betreffenden Fläche erfüllt, aber unvollständige Anträge eingereicht hat — Rücknahme der Beihilfe ohne Anhörung des Empfängers, wenn dieser die Vorschriften für die Antragstellung nicht einhält
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-517/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 2 - Verschlechterung und Verschmutzung des Koroneia-Sees - Schutz - Unzulänglichkeit der getroffenen Maßnahmen - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 - Gemeinde Langadas - Kanalisation und Behandlungssystem für kommunales Abwasser - Fehlen)
2013/C 108/05
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, S. Petrova, B. D. Simon und L. Banciella)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Verstoß gegen die Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Unterbliebener Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verschlechterung und die Verschmutzung des Koroneia-Sees (Präfektur Thessaloniki) zu vermeiden — Unterbliebene Fertigstellung der Kanalisation und des Behandlungssystems für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie aus den Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die das besondere Schutzgebiet (BSG) 1220009 ausgewiesen wurde, zu vermeiden, und dass sie die Kanalisation und das Behandlungssystem für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas nicht fertig gestellt hat. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — SKP k.s./Kveta Polhošová
(Rechtssache C-433/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens steht - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt - Keine genauen Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 108/06
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SKP k.s.
Beklagte: Kveta Polhošová
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský súd v Prešove — Auslegung der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98//27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) und der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff der unlauteren Handelspraxis — Vertrag über den Ratenkauf eines Verbrauchsguts, der mit einem Verbraucher geschlossen wurde und eine missbräuchliche Klausel enthält — Abtretung der Forderung aus dem Vertrag durch das Unternehmen an eine Gesellschaft in der Insolvenz, was für den Verbraucher zur Folge hat, dass es unmöglich ist, im Fall des Obsiegens die Kosten des Gerichtsverfahrens beizutreiben
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen, das der Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 10. August 2011 eingereicht hat, ist offensichtlich unzulässig.
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/4 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2012 — Alliance One International Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Zurechenbarkeit des Verstoßes von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
2013/C 108/07
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Alliance One International Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Mastrantonio)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Gippini Fournier)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission (T-25/06), mit dem eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/901/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak, Italien) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2005] 4012) (ABl. 2006, L 353, S. 45) betreffend ein Kartell mit dem Ziel, die den Erzeugern und Zwischenhändlern gezahlten Preise festzusetzen und die Lieferanten auf dem italienischen Rohtabakmarkt aufzuteilen, sowie auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Juridiction de Proximité de Chartres — Frankreich) — Hervé Fontaine/Mutuelle Générale de l'Éducation Nationale
(Rechtssache C-603/11) (1)
(Wettbewerb - Art. 101 AEUV und 102 AEUV - Krankenzusatzversicherung - Vereinbarungen der Hilfskassen auf Gegenseitigkeit mit den Ärzten ihrer Wahl - Unterschiedliche Behandlung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 108/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juridiction de Proximité de Chartres
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hervé Fontaine
Beklagte: Mutuelle Générale de l'Éducation Nationale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juridiction de Proximité de Chartres — Auslegung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV — Wettbewerb — Nationale Regelung, die es den als Mutuelles (Hilfskassen auf Gegenseitigkeit) organisierten Krankenzusatzversicherungen untersagt, ihre Leistungen den Bedingungen anzupassen, unter denen die Handlungen und Dienste erbracht werden — Verbot von Vereinbarungen der Hilfskassen auf Gegenseitigkeit mit den Ärzten ihrer Wahl — Unterschiedliche Behandlung gegenüber den anderen Unternehmen und Versorgungseinrichtungen, die dem Code des Assurances (Versicherungsgesetzbuch) oder dem Code de la Sécurité Sociale (Gesetzbuch der sozialen Sicherheit) unterliegen — Beschränkungen
Tenor
Das vom Juge de proximité de Chartres mit Entscheidung vom 17. November 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 27. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție — Rumänien) — SC „AUGUSTUS“ Iași SRL/Agenția de Plăți pentru Dezvoltare Rurală și Pescuit
(Rechtssache C-627/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 108/09
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SC „AUGUSTUS“ Iași SRL
Rechtsmittelgegnerin: Agenția de Plăți pentru Dezvoltare Rurală și Pescuit
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Înalta Curte de Casație și Justiție — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161, S. 87) und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) — Streichung und Rückforderung des im Rahmen des SAPARD-Programms gewährten Gemeinschaftszuschusses im Fall von Unregelmäßigkeiten — Förderfähigkeit der Ausgaben — Fall höherer Gewalt — Rechtfertigung — Begriffe „wirtschaftliche Effizienz“ und „Rentabilität“
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție — Secția de contencios administrativ și fiscal (Rumänien) vom 3. November 2010 ist offensichtlich unzulässig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/6 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 29. November 2012 — Dimos Peramatos/Europäische Kommission
(Rechtssache C-647/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Finanzielle Beteiligung an einem Umweltvorhaben - „LIFE“ - Entscheidung, den gezahlten Betrag teilweise einzuziehen - Bestimmung der Verpflichtungen des Begünstigten - Vertrauensschutz - Begründungspflicht - Rechtsfehler)
2013/C 108/10
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Dimos Peramatos (Prozessbevollmächtigter: G. Gerapetritis, Δικηγόρος)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët im Beistand von A. Somou, Δικηγόρος)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2011, Dimos Peramatos/Kommission (T-312/07), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der dem Rechtsmittelführer am 17. Mai 2005 durch Gerichtsvollzieher zugestellten Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Einziehung der aufgrund der Entscheidung der Kommission K/1997/29 endg. vom 17 Juli 1997 über ein Vorhaben im Rahmen eines Aufforstungsprogramms gezahlten Beträge oder, hilfsweise, auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Dimos Peramatos trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/6 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Ilgvars Brunovskis/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-650/11) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Umsetzung der Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten - Ergänzende nationale Direktzahlungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Unanwendbarkeit)
2013/C 108/11
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ilgvars Brunovskis
Beklagter: Lauku atbalsta dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 125 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) sowie von Art. 102 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1) — Mutterkuhprämie — Nationale Regelung, die die Gewährung der Prämie für das gesamte Kalenderjahr nur für Mutterkühe und Färsen vorsieht, die bis spätestens 1. Juli des laufenden Kalenderjahres als prämienbegünstigtes Vieh angemeldet worden sind — Frage der Berücksichtigung aller im Laufe des betreffenden Kalenderjahres vorhandenen Mutterkühe bei der Berechnung der Prämie
Tenor
Das Unionsrecht und insbesondere Art. 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch den Beschluss 2004/281/EG des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für bestimmte nationale ergänzende Direktzahlungen im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Mutterkühen in einem Bestand, die deren Gewährung von der Voraussetzung einer Anmeldung bis spätestens 1. Juli des laufenden Kalenderjahres abhängig macht, wobei Kühe, die nach diesem Zeitpunkt Mutterkühe geworden sind, nicht berücksichtigt werden können, nicht entgegenstehen.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/7 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 — GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-682/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - Echtheitsprüfung von Euro-Münzen - Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen - Art. 8 Abs. 2 - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen die Erstattung abzulehnen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unmittelbar betroffene Person)
2013/C 108/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und A. Neergaard), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Monteiro und M. Simm)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat (T-149/11), mit dem das Gericht die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1) als unzulässig abgewiesen hat –Handlungen, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen — Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/7 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Abbott Laboratories/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-21/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke „RESTORE“ - Ablehnung der Eintragung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 Satz 2 - Gleichbehandlung)
2013/C 108/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Abbott Laboratories (Prozessbevollmächtigte: R. Niebel, Rechtsanwalt)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM (T-363/10), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1560/2009-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESTORE abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Unterscheidungskraft des Wortzeichens RESTORE
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Abbott Laboratories trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 — Saupiquet SAS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-37/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Zollkontingente - Schließung von Zollämtern am Sonntag - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung - Zurechenbarkeit)
2013/C 108/14
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Saupiquet SAS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann und L. Keppenne)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011, Saupiquet/Kommission (T-131/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 10005 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2009, mit der festgestellt wurde, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben auf Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist, abgewiesen hat — Schließung von Zollämtern am Sonntag in einigen Mitgliedstaaten — Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung — Fehlerhafte Auslegung
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Saupiquet SAS trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/8 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 29. November 2012 — Václav Hrbek/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Blacks Outdoor Retail Ltd, vormals The Outdoor Group Ltd
(Rechtssache C-42/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Bildmarke - Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 108/15
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Václav Hrbek (Prozessbevollmächtigter: M. Sabatier, Advocate)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral) und Blacks Outdoor Retail Ltd, vormals The Outdoor Group Ltd (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011, Hrbek/HABM — Outdoor Group (Alpine Pro Sportswear & Equipment) (T-434/10), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Bildmarke, die die Wortelemente „ALPINE PRO SPORTSWEAR & EQUIPMENT“ enthält, für Waren der Klassen 18, 24, 25 und 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 1441/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Juli 2010 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement „alpine“ enthält, für Waren der Klassen 18 und 25 abgelehnt hatte — Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Václav Hrbek trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Burgos — Spanien) — La Retoucherie de Manuela S. L./La Retoucherie de Burgos S. C.
(Rechtssache C-117/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 81 EG - Gruppenfreistellung vertikaler Vereinbarungen - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 5 Buchst. b - Dem Käufer nach Beendigung einer Franchisevereinbarung auferlegtes Wettbewerbsverbot - Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat)
2013/C 108/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Burgos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: La Retoucherie de Manuela S. L.
Beklagte: La Retoucherie de Burgos S. C.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Burgos — Auslegung des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Gruppenfreistellung — Nicht unter die Freistellung fallende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs — Dem Käufer am Ende einer Franchisevereinbarung auferlegte Verpflichtungen — Ausdruck „Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat“
Tenor
Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 [EG] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist in dem Sinne auszulegen, dass der Satzteil „Räumlichkeiten und Grundstücke …, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat“, lediglich die Orte erfasst, von denen aus die im Vertrag bezeichneten Waren oder Dienstleistungen angeboten wurden, und nicht das gesamte Gebiet, in dem diese Waren oder Dienstleistungen nach einer Franchisevereinbarung verkauft bzw. erbracht werden können.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/9 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 — Enviro Tech Europe Ltd/Europäische Kommission, Enviro Tech International Inc.
(Rechtssache C-118/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe - Einstufung von n-Propylbromid)
2013/C 108/17
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Enviro Tech Europe Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve), Enviro Tech International Inc.
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-291/04, Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International, Inc./Europäische Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1), soweit darin n-Propylbromid in die Liste der „hochentzündlichen“ Stoffe aufgenomment wird, und auf Ersatz der Schäden, die den Klägerinnen entstanden sein sollen, abgewiesen hat — Rechtsschutzinteresse — Keine individuelle Betroffenheit
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Enviro Tech Europe Ltd trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/9 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 15. November 2012 — Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH/Europäische Kommission, Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG, Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG
(Rechtssache C-145/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Rechtsschutzinteresse - Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Erledigung)
2013/C 108/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: M. Núñez Müller und J. Dammann de Chapto, Rechtsanwälte)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und T. Maxian Rusche), Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG, Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG (Prozessbevollmächtigte: C. von Donat, Rechtsanwalt)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission (T-407/09), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission, die in einem Schreiben vom 29. Juli 2009 enthalten sein soll, in dem erklärt wird, dass bestimmte von der Rechtsmittelführerin abgeschlossene Verträge über den Verkauf von Wohnungen im Rahmen der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg (Deutschland) nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, und auf Feststellung, dass die Kommission im Sinne von Art. 232 EG untätig geblieben ist, da sie nicht nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Stellung zu diesen Verträgen genommen hat, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel hat sich erledigt. |
2. |
Die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH, die Europäische Kommission, die Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG und die Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Isera & Scaldis Sugar SA, Philippe Bedoret and Co SPRL, Jean Rigot, Mathieu Vrancken/Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)
(Rechtssache C-154/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Art. 51 - Auferlegung einer Produktionsabgabe - Gültigkeit - Fehlen einer Rechtsgrundlage - Fehlen einer klaren und eindeutigen Begründung - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2013/C 108/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Isera & Scaldis Sugar SA, Philippe Bedoret and Co SPRL, Jean Rigot und Mathieu Vrancken
Beklagter: Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)
Weitere Prozessbeteiligte: Joseph Cockx u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Gültigkeit des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) — Auslegung der Art. 37 Abs. 2 EG und 253 EG — Auferlegung einer Produktionsabgabe im Sektor „Zuckerrüben“ — Fehlen einer Rechtsgrundlage — Fehlen einer klaren und eindeutigen Begründung — Diskriminierung gegenüber anderen Branchen sowie anderen Agrarmärkten und Nicht-Agrarmärkten — Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und von Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) berühren könnte.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/10 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013 — Verenigde Douaneagenten BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-173/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Unrichtige Sachverhaltsdarstellung - Einfuhr von rohem Rohrzucker)
2013/C 108/20
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Verenigde Douaneagenten BV (Prozessbevollmächtigter: S. Moolenaar, advocaat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Burggraaf und L. Keppenne)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Februar 2012, Verenigde Douaneagenten/Kommission (T-32/11), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt und ihr Erlass in einem Einzelfall (REC 02/09) nicht gerechtfertigt ist, teilweise abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Verenigde Douaneagenten BV trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Benidorm — Spanien) — Concepción Maestre García/Centros Comerciales Carrefour SA
(Rechtssache C-194/12) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vom Unternehmen festgelegter Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit - Finanzielle Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub)
2013/C 108/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Benidorm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Concepción Maestre García
Beklagte: Centros Comerciales Carrefour SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social de Benidorm — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Arbeitnehmer, der sich während des vom Unternehmen festgelegten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet– Recht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme des Urlaubs zu einer anderen Zeit
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Urlaubsplan des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, einseitig festgelegten Jahresurlaubs in Krankheitsurlaub befindet, nicht das Recht hat, nach Beendigung des Krankheitsurlaubs seinen Jahresurlaub zu einem anderen — gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums liegenden — Zeitpunkt als dem ursprünglich festgelegten zu nehmen, wenn dem mit der Produktion oder Organisation des Unternehmens zusammenhängende Gründe entgegenstehen. |
2. |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der während der Dauer eines Arbeitsvertrags Jahresurlaub im Sinne von Abs. 1 der genannten Bestimmung, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte, durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juni 2012 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 23. März 2012 in der Rechtssache T-498/09 P-DEP, Petrus Kerstens/Europäische Kommission
(Rechtssache C-304/12 P)
2013/C 108/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Prozessbevollmächtigter: C. Mourato, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 7. Februar 2013 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Kerstens seine eigenen Kosten auferlegt.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Huy — Belgien) — Agim Ajdini/État belge
(Rechtssache C-312/12) (1)
(Verfahrensordnung - Art. 53 Abs. 2, 93 Buchst. a und 99 - Vorabentscheidungsersuchen - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung - Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Keine Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2013/C 108/23
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Huy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Agim Ajdini
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du Travail de Huy — Auslegung der Art. 20, 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 234 EG — Grundrechte — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Serbischer Staatsangehöriger mit einer Behinderung — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die bestimmte Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Gewährung einer Behindertenbeihilfe ausschließt — Staatsangehöriger eines Drittlands, das offiziell Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union ist — Möglichkeit für ein vorlegendes Gericht, den Gerichtshof anzurufen — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die dem nationalen Gericht vorschreibt, zunächst den Verfassungsgerichtshof anzurufen
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal du travail de Huy (Belgien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Brașov — Rumänien) — Corpul Național al Polițiștilor — Biroul Executiv Central als Prozessbevollmächtigter der Kläger Chițea Constantin u. a./Ministerul Administrației și Internelor, Inspectoratul General al Poliției Române, Inspectoratul de Poliție al Județului Brașov
(Rechtssache C-369/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Gültigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2013/C 108/24
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Brașov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Corpul Național al Polițiștilor — Biroul Executiv Central
Beklagter: Ministerul Administrației și Internelor, Inspectoratul General al Poliției Române, Inspectoratul de Poliție al Județului Brașov
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Brașov — Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 20, 21 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie Verletzung des Eigentumsrechts
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des von der Curte de Apel Brașov (Rumänien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2012 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens offensichtlich unzuständig.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/13 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2012 — Christophe Gassiat/Ordre des avocats de Paris
(Rechtssache C-467/12)
2013/C 108/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christophe Gassiat
Beklagter: Ordre des avocats de Paris
Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 hat sich der Gerichtshof (Siebte Kammer) für offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über die Klage erklärt, die folglich für unzulässig erklärt wird. Der Gerichtshof hat dem Kläger seine eigenen Kosten auferlegt.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Antonella Pedone/N
(Rechtssache C-498/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Erfordernis einer Anknüpfung an das Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2013/C 108/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Antonella Pedone
Beklagter: N
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Tivoli — Auslegung des Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 6 EUV und Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte — Prozesskostenhilfe — Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die Anwaltshonorare halbiert werden, wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe gewährt wird
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Tivoli (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Elisabetta Gentile/Ufficio Finanziario della Direzione Ufficio Territoriale di Tivoli u. a.
(Rechtssache C-499/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Erforderlichkeit eines Anknüpfungspunkts an das Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2013/C 108/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elisabetta Gentile
Beklagter: Ufficio Finanziario della Direzione Ufficio Territoriale di Tivoli u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Tivoli — Auslegung des Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit den Art. 6 EUV und 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte — Prozesskostenhilfe — Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die Anwaltshonorare halbiert werden, wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe gewährt wird
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Tivoli (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil régional d'expression française de l'ordre des médecins vétérinaires (Belgien), eingereicht am 28. Juni 2012 — Disziplinarverfahren gegen Jean Devillers
(Rechtssache C-318/12)
2013/C 108/28
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil régional d'expression française de l'ordre des médecins vétérinaires
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Jean Devillers
Das vom Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires (Belgien) mit Entscheidung vom 12. Mai 2012 (Rechtssache C-318/12) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/14 |
Rechtsmittel der IDT Biologika GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-503/10, IDT Biologika GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Januar 2013
(Rechtssache C-6/13 P)
2013/C 108/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: IDT Biologika GmbH (Prozessbevollmächtigte: R. Gross und T. Kroupa, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012, der Klägerin/Rechtsmittelführerin via Fax zugestellt am 26. Oktober 2012, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Delegation der Europäischen Union der Republik Serbien vom 1. September 2010, mit der das Angebot der IDT Biologika GmbH, das diese im Rahmen der Ausschreibung Referenz EuropeAid/129809/C/SUP/RS für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffes an das begünstigte Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserversorgung der Republik Serbien, in Bezug auf das Los-Nr. 1 eingereicht hatte, abgelehnt wurde und der betreffende Auftrag einem Zusammenschluss verschiedener Firmen unter der Leitung der „Bioveta a.s.“ vergeben wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der angegriffenen Entscheidung habe das Gericht den Klageantrag der Rechtsmittelführerin in rechtsfehlerhafter Weise abgewiesen.
Die im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens von der beklagten Europäischen Kommission zu treffende Ermessensentscheidung sei in sachlicher und fachlicher Hinsicht nicht beanstandungsfrei getroffen worden.
Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft angenommen, dass die Bioveta a.s. im Rahmen des Vergabeverfahrens die Sicherheit des angebotenen Produktes über den Nachweis entsprechender nationaler Zulassungen geführt habe und separate Tests zum Nachweis der Nichtvirulenz des angebotenen Produktes für Menschen an Primaten nicht gefordert seien.
Außerdem habe die Bioveta a.s. nicht nachgewiesen, dass ihr Impfstoff nicht auf dem originalen, sondern auf einem modifiziertem Virusstamm SAD-Bern basiere.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 14. Januar 2013 — Jürgen Langenbächer u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-16/13)
2013/C 108/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jürgen Langenbächer, Janet Langenbächer, Jaqueline Langenbächer
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Januar 2013 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Barcelona (Spanien), eingereicht am 21. Januar 2013 — France Telecom España, SA/Diputación de Barcelona
(Rechtssache C-25/13)
2013/C 108/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: France Telecom España, SA
Beklagte: Diputación de Barcelona
Vorlagefragen
1. |
Gilt die Beschränkung der Anwendbarkeit der Entgelte im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie (1) auf die Inhaber von Telekommunikationsnetzen in der Art und Weise, wie sie im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2012 (2) zum Ausdruck kommt, auch für jede andere Vergütung oder Gegenleistung, die der Inhaber öffentlichen und privaten Grundbesitzes als Gegenleistung für die Installation von Telekommunikationsnetzen auf seinen Grundstücken, seinem Eigentum oder seinen Ressourcen erhält? |
2. |
Sind diese Gegenleistungen und ihre Schuldner nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen? |
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
(2) Vgl. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) in den verbundenen Rechtssachen C-55/11, C-57/11 und C-58/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Januar 2013 — Global Trans Lodzhistik ООD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
(Rechtssache C-29/13)
2013/C 108/32
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin des Ausgangsverfahrens: Global Trans Lodzhistik ООD
Beklagter des Ausgangsverfahrens: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, wenn er in Verbindung mit Art. 245 dieser Verordnung sowie den Grundsätzen des Rechts auf Verteidigung und der Rechtskraft ausgelegt wird, dass er eine nationale Regelung wie die nach Art. 220 und Art. 211a des Zakon za mitnitsite (Zollgesetz) zulässt, wonach mehr als eine Entscheidung einer Zollbehörde, mit der eine zusätzliche Zollschuld zum Zweck ihrer späteren Erhebung festgesetzt wird, anfechtbar ist, und zwar auch, wenn unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festsetzung dieser Zollschuld erlassen werden könnte? |
2. |
Ist Art. 243 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 über die Einlegung eines Rechtsbehelfs dahin auszulegen, dass er nicht vorsieht, dass eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 zunächst im Verwaltungsweg angefochten werden muss, damit ein Gerichtsverfahren zulässig ist? |
3. |
Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde keine endgültige Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift ist, sondern nur Teil des Verfahrens zum Erlass der endgültigen Entscheidung? Ist andernfalls diese Vorschrift unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die unter Begehung der genannten Verfahrensfehler erlassene Entscheidung direkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und das Gericht die dagegen erhobene Klage in der Sache entscheiden muss? |
4. |
Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens und angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nichtig ist, der der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gleichkommt, deren Nichtbeachtung unabhängig von den konkreten Folgen der Verletzung zur Nichtigkeit der Rechtshandlung führt, so dass das Gericht über eine gegen diese erhobene Klage zu entscheiden hat, ohne erwägen zu können, die Sache zur rechtmäßigen Beendigung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen? |
(1) ABl. L 302, S. 1.
(2) ABl. L 253, S. 1.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Januar 2013 — Global Trans Lodzhistik OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
(Rechtssache C-30/13)
2013/C 108/33
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Global Trans Lodzhistik OOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, wenn er in Verbindung mit Art. 245 dieser Verordnung sowie den Grundsätzen des Rechts auf Verteidigung und der Rechtskraft ausgelegt wird, dass er eine nationale Regelung wie die nach Art. 220 und Art. 211a des Zakon za mitnitsite (Zollgesetz) zulässt, wonach mehr als eine Entscheidung einer Zollbehörde, mit der eine zusätzliche Zollschuld zum Zweck ihrer späteren Erhebung festgesetzt wird, anfechtbar ist, und zwar auch, wenn unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festsetzung dieser Zollschuld erlassen werden könnte? |
2. |
Ist Art. 243 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 über die Einlegung eines Rechtsbehelfs dahin auszulegen, dass er nicht vorsieht, dass eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 zunächst im Verwaltungsweg angefochten werden muss, damit ein Gerichtsverfahren zulässig ist? |
3. |
Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde keine endgültige Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift ist, sondern nur Teil des Verfahrens zum Erlass der endgültigen Entscheidung? Ist andernfalls diese Vorschrift unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die unter Begehung der genannten Verfahrensfehler erlassene Entscheidung direkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und das Gericht die dagegen erhobene Klage in der Sache entscheiden muss? |
4. |
Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens und angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nichtig ist, der der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gleichkommt, deren Nichtbeachtung unabhängig von den konkreten Folgen der Verletzung zur Nichtigkeit der Rechtshandlung führt, so dass das Gericht über eine gegen diese erhobene Klage zu entscheiden hat, ohne erwägen zu können, die Sache zur rechtmäßigen Beendigung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen? |
(1) ABl. L 302, S. 1.
(2) ABl. L 253, S. 1.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2013 — Martin Grund gegen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
(Rechtssache C-47/13)
2013/C 108/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martin Grund
Beklagter: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefrage
Ist eine landwirtschaftliche Fläche Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (1), wenn sie gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, die Fläche in diesem Zeitraum aber umgepflügt und anstelle der bisherigen Grünfutterpflanze (hier: Kleegras) eine andere Grünfutterpflanze (hier: Ackergras) eingesät wird, oder handelt es sich in diesen Fällen um eine Fruchtfolge, die das Entstehen von Dauergrünland ausschließt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe; ABl. L 141, S. 18.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 4. Februar 2013 — Marina da Conceição Pacheco Almeida/Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP
(Rechtssache C-57/13)
2013/C 108/35
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Norte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Marina da Conceição Pacheco Almeida
Berufungsbeklagte: Fundo de Garantia Salarial, IP, Instituto da Segurança Social, IP
Vorlagefrage
Ist das Unionsrecht in diesem konkreten Fall der Gewährleistung der Befriedigung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, insbesondere die Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG (1), in dem Sinne auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die nur die Befriedigung der Ansprüche gewährleistet, die in den sechs Monaten vor Stellung des Antrags, den betreffenden Arbeitgeber für zahlungsunfähig zu erklären, fällig geworden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer gegen diesen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf gerichtliche Festlegung des geschuldeten Betrags und Beitreibung dieses Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt hat?
(1) Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 239).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/17 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission
(Rechtssache C-65/13)
2013/C 108/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Tamás und J. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und dem Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament stützt seine Nichtigkeitsklage auf einen einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Parlaments und des Rates (1). Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission die ihr vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnisse missbraucht.
Art. 38 der angeführten Verordnung räume der Kommission nämlich nur Durchführungsbefugnisse ein, deren Grenzen sich aus Art. 291 AEUV ergäben. Der Artikel sei so auszulegen, dass der Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung, die nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts ergänzten, nicht zulässig sei. Nur Gesetzgebungsakte oder delegierte Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV könnten nicht wesentliche Vorschriften eines Basisrechtsakts ergänzen.
Der von der Kommission erlassene Rechtsakt, der als ein Durchführungsrechtsakt im Sinne von Art. 291 AEUV anzusehen sei, ergänze oder auch nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung Nr. 492/2011. Daher hätte die Kommission, falls es notwendig sei, nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung Nr. 492/2001 zu ergänzen, aufgrund fehlender Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV dem Gesetzgeber einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung oder Änderung des Basisrechtsakts vorlegen müssen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda — Niederlande) — Adrianus Theodorus Gerardus Martines van de Ven, Michaele Anna Harriet Tiny van de Ven-Janssen/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV
(Rechtssache C-315/11) (1)
2013/C 108/37
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 8. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo — Sezione Distaccata di Bagheria — Italien) — Paola Galioto/Maria Guccione, Maria Piera Savona, Fabio Savona
(Rechtssache C-464/11) (1)
2013/C 108/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 16. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Comercial Cluj — Rumänien) — SC Volksbank România SA/Andreia Câmpan und Ioan Dan Câmpan
(Rechtssache C-571/11) (1)
2013/C 108/39
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-641/11) (1)
2013/C 108/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Zypern
(Rechtssache C-662/11) (1)
2013/C 108/41
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 14. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Anita Chieza/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-680/11) (1)
2013/C 108/42
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königreich) — Andrius Kulikauskas/Macduff Shellfish Limited, Duncan Watt
(Rechtssache C-44/12) (1)
2013/C 108/43
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-48/12) (1)
2013/C 108/44
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Xiaomie Zhu (C-52/12), Sun Hai Feng (C-53/12), Yang Liung Hong (C-54/12)
(Verbundene Rechtssachen C-51/12 bis C-54/12) (1)
2013/C 108/45
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. November 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-130/12) (1)
2013/C 108/46
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-305/12) (1)
2013/C 108/47
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg — Deutschland) — Heinz Kassner/Mittelweser-Tiefbau GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-311/12) (1)
2013/C 108/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-325/12) (1)
2013/C 108/49
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-332/12) (1)
2013/C 108/50
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Miguel Fradera Torredemer, Teresa Torredemer Marcet, Enrique Fradera Ohlsen, Alicia Fradera Torredemer/Corporación Uniland, S.A.
(Rechtssache C-364/12) (1)
2013/C 108/51
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel — Luxemburg) — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines/Edenred Luxembourg SA
(Rechtssache C-395/12) (1)
2013/C 108/52
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
Gericht
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/20 |
Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2013 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-9/10) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung externer Dienstleistungen der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Auswahl- und Vergabekriterien - Begründungspflicht - Offenkundiger Ermessensfehler)
2013/C 108/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand zunächst von Rechtsanwältin E. Petrisi, dann von E. Petrisi und O. Graber-Soudry, Solicitor, sodann E. Manhaeve im Beistand von O. Graber-Soudry)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10224 bezüglich der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen (ABl. 2009/S 109-156511) getroffenen Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009, soweit das Angebot, der Klägerin für das Los Nr. 2 mit der Bezeichnung „Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage des Microsoft SharePoint Servers“ abgelehnt wurde und insbesondere die Aufträge an die ausgewählten Bieter vergeben wurden und soweit zwei Verträge des Loses Nr. 3 mit der Bezeichnung „Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage von Open-Source-Pattformen“ an ein Unternehmen vergeben wurden, das zwei verschiedenen Konsortien angehört, sowie auf Schadensersatz auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 AEUV
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/20 |
Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2013 — Spanien/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-65/10, T-113/10 und T-138/10) (1)
(EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Operationelle Programme des Ziels 1 (1994-1999), „Andalusien“ und „Gemeinschaft Valencia“ - Operationelles Programm des Ziels 2 (1997-1999), „Baskenland“ - Extrapolation)
2013/C 108/54
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Rodríguez Cárcamo, dann A. Rubio González, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission C(2009) 9270 vom 30. November 2009, C(2009) 10678 vom 23. Dezember 2009 und C(2010) 337 vom 28. Januar 2010, mit denen die Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gekürzt wurde, die nach dem operationellen Programm „Andalusien“ des Ziels 1 (1994-1999) in Anwendung der Entscheidung C(94) 3456 der Kommission vom 9. Dezember 1994, dem operationellen Programm „Baskenland“ des Ziels 2 (1997-1999) in Anwendung der Entscheidung C(1998) 121 der Kommission vom 5. Februar 1998 und dem operationellen Programm „Gemeinschaft Valencia“ des Ziels 1 (1994-1999) in Anwendung der Entscheidung C(1994) 3043/6 der Kommission vom 25. November 1994 gewährt worden war
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-241/10) (1)
(EAGFL, EGFL und ELER - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Direktzahlungen - System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen - Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Unzureichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit - Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten - Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004)
2013/C 108/55
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, A. Szmytkowska und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit mit ihm bestimmte Ausgaben der Republik Polen ausgeschlossen werden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 — Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission
(Rechtssache T-367/10) (1)
(Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Nach Staaten und Wadenfängern aufgegliederte Ausschöpfungsrate der Quoten - Tatsächliche Fangkapazität)
2013/C 108/56
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia (Athen, Griechenland), Chrisderic (Saint-Cyprien, Frankreich) und André Sébastien Fortassier (Grau-d’Agde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Akritidis und E. Petritsi, dann Rechtsanwälte V. Akritidis und F. Crespo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, A. Bouquet und D. Nardi)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 142, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia, die Chrisderic und André Sébastien Fortassier tragen die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/21 |
Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2013 — Esge/HABM — De’Longhi Benelux (KMIX)
(Rechtssache T-444/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KMIX - Ältere Gemeinschaftswortmarke BAMIX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 108/57
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Esge AG (Bussnang, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: De’Longhi Benelux SA, vormals Kenwood Appliances Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: P. Strickland, Solicitor, und L. St Ville, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2010 (Sache R 1249/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Esge AG und der Kenwood Appliances Luxembourg SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Esge AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/22 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Caventa/HABM — Anson’s Herrenhaus (BERG)
(Rechtssache T-224/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BERG - Ältere Gemeinschaftswortmarke Christian Berg - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 108/58
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Krenzel, dann Rechtsanwälte T. Stein und A. Segler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2011 (Sache R 1494/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Anson’s Herrenhaus KG und der Caventa AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Caventa AG trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/22 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Caventa/HABM — Anson’s Herrenhaus (BERG)
(Rechtssache T-225/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BERG - Ältere Gemeinschaftswortmarke Christian Berg - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 108/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Krenzel, dann Rechtsanwälte T. Stein und A. Segler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2011 (Sache R 740/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Anson’s Herrenhaus KG und der Caventa AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Caventa AG trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/23 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Langguth Erben/HABM (MEDINET)
(Rechtssache T-378/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEDINET - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke - Ältere farbige Marken und angemeldete Gemeinschaftsmarke ohne Beanspruchung einer speziellen Farbe - Fehlende Übereinstimmung der Zeichen - Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Sachdienlichkeit der mündlichen Verhandlung - Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 108/60
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Traben-Trarbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Mai 2011 (Sache R 1598/2010-4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/23 |
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 — Nitrogénművek Vegyipari/Kommission
(Rechtssache T-387/11) (1)
(Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Von Ungarn verbürgte und durch eine Entwicklungsbank gewährte Darlehen - Beschluss, durch den die Beihilfemaßnahmen zum Teil für unzulässig erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Kapitalgebers)
2013/C 108/61
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nitrogénművek Vegyipari Zrt. (Pétfürdő, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. Tamás und M. Le Berre)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, P. Němečková und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/269/EU der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C-14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (ABl. 2011, L 118, S. 9)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nitrogénművek Vegyipari Zrt. trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/23 |
Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2013 — Laboratoire Bioderma/HABM — Cabinet Continental (BIODERMA)
(Rechtssache T-427/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke BIODERMA - Keine Verletzung der Verteidigungsrechte - Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 108/62
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Laboratoire Bioderma (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Teston)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Cabinet Continental (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Brun)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2011 (Sache R 861/2009-1) über ein Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Cabinet Continental und dem Laboratoire Bioderma
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Sache R 861/2009-1) wird hinsichtlich der zu medizinischen Zwecken verwendeten Diätsubstanzen der Klasse 5 aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Laboratoire Bioderma trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM und des Cabinet Continental. |
4. |
Das HABM und das Cabinet Continental tragen die Hälfte ihrer Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/24 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Caventa/HABM
(Rechtssache T-631/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B BERG - Ältere Gemeinschaftswortmarke Christian Berg - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 108/63
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Krenzel, dann Rechtsanwälte T. Stein und A. Segler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Anson’s Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2011 (Sache R 2014/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Anson’s Herrenhaus KG und der Caventa AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Caventa AG trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/24 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrt)
2013/C 108/64
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Albergo Quattro Fontane Snc (Venezia Lido, Italien) (Rechtssache T-278/00), Comitato „Venezia vuole vivere“ (Marghera, Italien) (Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-289/00 bis T-295/00), Hotel Gabrielli Sandwirth SpA (Venedig, Italien) (Rechtssache T-279/00), Astrocoop — Universale — Pulizie, manutenzioni e trasporti Soc. coop. rl (Marghera) (Rechtssache T-280/00), GE.AL.VE. Srl (Venedig) (Rechtssache T-282/00), Metropolitan Srl (Venedig) (Rechtssache T-283/00), Hotel Concordia Snc (Venedig) (Rechtssache T-284/00), Manutencoop Soc. coop. rl (Bologna, Italien) (Rechtssache T-285/00); Società per l’industria alberghiera (SPLIA) (Venedig) (Rechtssache T-286/00), Principessa Srl (Venedig) (Rechtssache T-288/00), Albergo ristorante „All’Angelo“ Snc (Venedig) (Rechtssache T-289/00), Albergo Saturnia Internazionale SpA (Venedig) (Rechtssache T-290/00), Savoia e Jolanda Srl (Venedig) (Rechtssache T-291/00), Hotels Biasutti Snc (Venezia Lido) (Rechtssache T-292/00), Ge.A.P. Srl (Venedig) (Rechtssache T-293/00); Rialto Inn Srl (Venedig) (Rechtssache T-294/00) und Bonvecchiati Srl (Venedig) (Rechtssache T-295/00) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses verbunden. |
2. |
Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten. |
3. |
Die Klagen werden als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen. |
4. |
Die Albergo Quattro Fontane Snc, das Comitato „Venezia vuole vivere“, die Hotel Gabrielli Sandwirth SpA, die Astrocoop — Universale — Pulizie, manutenzioni e trasporti Soc. coop. rl, die GE.AL.VE. Srl, die Metropolitan Srl, die Hotel Concordia Snc, die Manutencoop Soc. coop. rl, die Società per l’industria alberghiera (SPLIA), die Principessa Srl, die Albergo ristorante „All’Angelo“ Snc, die Albergo Saturnia Internazionale SpA, die Savoia e Jolanda Srl, die Hotels Biasutti Snc, die Ge.A.P. Srl, die Rialto Inn Srl und die Bonvecchiati Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 372 vom 23.12.2000.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/25 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Département du Loiret/Kommission
(Rechtssache T-369/00 RENV) (1)
(Staatliche Beihilfen - Verkaufspreis eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Zinseszins - Begründung)
2013/C 108/65
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Département du Loiret (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet und J. Flett)
Gegenstand
Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel hat sich erledigt. |
2. |
Das Département du Loiret trägt vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/25 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-85/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Schwere Krankheit - Erstattung von Krankheitskosten - Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung der dem Kläger entstandenen Krankheitskosten zu 100 v. H. abgelehnt wird - Begründungspflicht - Art. 72 des Statuts - Vom Ärztebeirat aufgestellte Kriterien - Vorlage des Gutachtens des Vertrauensarztes im Laufe des Verfahrens - Zuständigkeit des Leiters der Abrechnungsstelle - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 108/66
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 23. November 2010, Marcuccio/Kommission (F-65/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/26 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Februar 2013 — Provincie Groningen u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-15/12 und T-16/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Regelung über Subventionen beim Erwerb von Naturgebieten zum Zweck des Umweltschutzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
2013/C 108/67
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Provincie Groningen (Niederlande) und die elf anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und N. van Nuland) (Rechtssache T-15/12); Stichting Het Groninger Landschap (Haren, Niederlande) und die zwölf anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und N. van Nuland) (Rechtssache T-16/12)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und P. J. Loewenthal)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, K. Petersen und A. Wiedmann) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, J. Langer und M. Bulterman)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 4945 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die staatliche Beihilfe, die die Niederlande in Form einer Subvention bei Grunderwerb zum Zweck des Umweltschutzes gewährt haben (N 308/2010 — Niederlande)
Tenor
1. |
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über die Streithilfeanträge von Landgoed Den Alerdinck II, der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters, von Landgoed Welna und von Heerlijkheid Mariënwaerdt ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Die Provincie Groningen, die Provincie Friesland, die Provincie Drenthe, die Provincie Overijssel, die Provincie Gelderland, die Provincie Flevoland, die Provincie Utrecht, die Provincie Noord-Holland, die Provincie Zuid-Holland, die Provincie Zeeland, die Provincie Noord-Brabant, die Provincie Limburg, die Stichting Het Groninger Landschap, It Fryske Gea, die Stichting Het Drentse Landschap, die Stichting Landschap Overijssel, die Stichting Het Geldersch Landschap, die Stichting Flevo-landschap, die Stichting Het Utrechts Landschap, die Stichting Landschap Noord-Holland, die Stichting Het Zuid-Hollands Landschap, die Stichting Het Zeeuwse Landschap, die Stichting Het Noordbrabants Landschap, die Stichting Het Limburgs Landschap und die Vereniging tot behoud van Natuurmonumenten in Nederland tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
5. |
Landgoed Den Alerdinck II, die Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters, Landgoed Welna und Heerlijkheid Mariënwaerdt als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/26 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2013 — Klizli/Rat
(Rechtssache T-336/12) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Entfernung aus der Liste der betroffenen Personen - Erledigung)
2013/C 108/68
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Yousef Klizli (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Z. Garkova-Lyutskanova)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3) soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/27 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Februar 2013 — Beninca/Kommission
(Rechtssache T-418/12) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Rechtsschutzinteresse - Ausdrückliche Entscheidung, die nach Erhebung der Klage erlassen wurde - Erledigung)
2013/C 108/69
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2012, mit der der Zugang zu einem Dokument abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die vorliegende Klage ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen und die Herrn Jürgen Beninca entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-507/12 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung vom Begünstigten angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)
2013/C 108/70
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Antragstellerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und A. Grum)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, D. Kukovec und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 6345 final der Kommission vom 19. Oktober 2012 über die zugunsten des Unternehmens Elan d. o. o. erlassenen Maßnahmen (SA.26379 [C-13/2010] [ex NN 17/2010])
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/27 |
Klage, eingereicht am 31. Dezember 2012 — Łaszkiewicz/HABM — Capital Safety Group EMEA (PROTEKT)
(Rechtssache T-576/12)
2013/C 108/71
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Grzegorz Łaszkiewicz (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] J. Gwiazdowska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Capital Safety Group EMEA, SAS (Carros Cedex, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 700/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
ein endgültiges Urteil zu erlassen — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt — und damit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8478331 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
hilfsweise — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt —, die Sache zur erneuten Entscheidung entsprechend den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen, darunter auch die vom Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt getragenen Kosten; |
— |
die in der Klageschrift angeführten Beweise zu erheben; |
— |
das Verfahren in schriftlicher Form und mit Polnisch als Verfahrenssprache durchzuführen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „protekt“ für Waren der Klassen 6, 7, 9, 22 und 25 — Anmeldung Nr. 008478331.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Capital Safety Group EMEA, SAS.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken Protecta, eingetragen für Waren der Klassen 6, 7 und 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/28 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Group Nivelles/HABM — Easy Sanitairy Solutions (Duschabflussrohr)
(Rechtssache T-15/13)
2013/C 108/72
Sprache der Klageschrift: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Group Nivelles (Gingelom, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. Jonkhout)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Easy Sanitairy Solutions BV (Losser, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2012 in der Sache 2004/2010-3 aufzuheben und die am 1. Oktober 2010 mitgeteilte Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 23. September 2010 in der Sache ICD 000 007 024 — soweit erforderlich unter Berichtigung ihrer Begründung — zu bestätigen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Duschabflussrohrs — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 107834-0025.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Easy Sanitairy Solutions BV.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.
Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer beruhe auf einer unrichtigen Begründung und einem unzutreffenden tatsächlichen Vergleichsmaßstab.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/28 |
Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 — Łaszkiewicz/HABM — CABLES Y ESLINGAS (PROTEKT)
(Rechtssache T-18/13)
2013/C 108/73
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Grzegorz Łaszkiewicz (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] J. Gwiazdowska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CABLES Y ESLINGAS, S.A. (Cerdanyola del Valles, Barcelona, Spanien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 701/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
ein endgültiges Urteil zu erlassen — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt — und damit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8478331 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
hilfsweise — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt —, die Sache zur erneuten Entscheidung entsprechend den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien zurückzuverweisen; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen, darunter auch die vom Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt getragenen Kosten; |
— |
die in der Klageschrift angeführten Beweise zu erheben; |
— |
das Verfahren in schriftlicher Form und mit Polnisch als Verfahrenssprache durchzuführen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „protekt“ für Waren der Klassen 6, 7, 9, 22 und 25 — Anmeldung Nr. 008478331.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: CABLES Y ESLINGAS, S.A.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien eingetragene Wortmarken PROTEK für Waren der Klassen 6 und 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz, u. a. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie 2008/95; |
— |
Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/29 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 — Melt Water/HABM (NUEVA)
(Rechtssache T-61/13)
2013/C 108/74
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Research and Production Company ‘Melt Water’ UAB (Klaipeda, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešiūnaitė)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Dezember 2012 in der Sache R 1794/2012-4 aufzuheben und die Beschwerde vor der Beschwerdekammer bezüglich der Marke „NUEVA“ (Anmeldung Nr. 10 573 541) als erhoben anzusehen, |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NUEVA“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 573 541.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde wurde als nicht erhoben angesehen.
Klagegründe: In der angefochtenen Entscheidung vom 3. Dezember 2012 habe der Beklagte zu Unrecht erklärt, dass die von der Klägerin vor der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) als nicht erhoben anzusehen sei, da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach diese Gebühr innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten zu entrichten sei. Es gehe sowohl aus der Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung zurückzuweisen, als auch aus der offiziellen litauischen Übersetzung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass die Beschwerdegebühr an die Einreichung des Schriftsatzes, in dem die Beschwerdegründe dargestellt würden, und nicht an die Einlegung der Beschwerde gebunden sein müsse. Daher habe die Klägerin zu Recht für die Zahlung der Beschwerdegebühr auf die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes, mit der Beschwerdebegründung abgestellt. Sie habe diese Gebühr innerhalb dieser Frist entrichtet.
Die litauische Übersetzung der Verordnung Nr. 207/2009 sei als authentisch anzusehen und die Feststellung, ob die Beschwerdegebühr fristgerecht von der Klägerin an den Beklagten entrichtet worden sei, sei auf die litauische Fassung dieser Verordnung zu stützen. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass für den Fall, dass der authentische Text in der Sprache eines Mitgliedstaats — im vorliegenden Fall die litauische Fassung — mehrdeutig sei und seine Übersetzung nicht der Fassung in anderen Sprache entspreche, die Maßnahme zur Wahrung der Rechtssicherheit in der Weise auszulegen sei, die den Interessen der Person, an die sie gerichtet sei, am ehesten entspreche, insbesondere wenn die gegenteilige Auslegung das Risiko negativer Folgen für diese Person in sich berge.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/30 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Langguth Erben/HABM (Darstellung einer Flasche)
(Rechtssache T-66/13)
2013/C 108/75
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Traben-Trarbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2012 in der Sache R 129/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Flasche darstellt, für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 005 866
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 abs. 2 sowie gegen Art. 75, Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/30 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2013 — Novartis/HABM (CARE TO CARE)
(Rechtssache T-68/13)
2013/C 108/76
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung R 953/2012-1 der Ersten Beschwerdekammer vom 29. November 2012 aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CARE TO CARE“ für Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 224 657.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/30 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM — Staccata (QUARTODIMIGLIO)
(Rechtssache T-76/13)
2013/C 108/77
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnie des montres Longines, Francillon SA (Saint-Imier, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Staccata Srl (Como, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die am 26. November 2012 erlassene Entscheidung (Sache R 62/2012-5) aufzuheben, weil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates tatsächlich erfüllt war; |
— |
dem HABM und der STACCATA S.r.l. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarken, die ein Emblem ausgebreiteter Flügel und den Wortbestandteil „QUARTODIMIGLIO“ enthält, für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 260 597.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit einem Emblem ausgeweiteter Flügel, von denen einige den Wortbestandteil „LONGINES“ enthalten — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 225 714 und internationale Registrierungen Nrn. 401 319, 529 334, 610 902 und 298 063 für Waren der Klassen 9 und 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/31 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2013 — Laboratoires Polive/HABM — Arbora & Ausonia (DODIE)
(Rechtssache T-77/13)
2013/C 108/78
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires Polive (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arbora & Ausonia, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wurde, aufzuheben; |
— |
den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DODIE“ für Waren der Klassen 3, 5 und 10 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 665 104.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als Gemeinschaftsmarken und nationale Marken eingetragene Bild- und Wortmarken mit den Wortbestandteilen „DODIS“, „DODIES“ oder „DODOT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10, 12, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 35 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben und die angefochtene Entscheidung wurde für bestimmte Waren der Klassen 3,5 und 10 aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/31 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Red Bull/HABM — Sun Mark (BULLDOG)
(Rechtssache T-78/13)
2013/C 108/79
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und I. Fowler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sun Mark Ltd (Middlesex, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2012 in der Sache R 0107/2012-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BULLDOG“ für Waren der Klassen 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 215 567.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: National und international eingetragene Wortmarken „BULL“ und „RED BULL“ für Waren der Klassen 32 und 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/32 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2013 — FTI Touristik/HABM (BigXtra)
(Rechtssache T-81/13)
2013/C 108/80
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: FTI Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. November 2012 in der Sache R 2521/2011-1 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BigXtra“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39, 41, 42 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 925 868
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/32 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Samsung SDI u. a./Kommission
(Rechtssache T-84/13)
2013/C 108/81
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Samsung SDI Co. Ltd (Gyeonggi-do, Republik Korea), Samsung SDI Germany GmbH (Berlin, Deutschland) und Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Negeri Sembilan Darul Khusus, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch, D. Hull, Solicitor und Rechtsanwältin L.-A. Grelier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit es sich um den Beginn und das Ende der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung betreffend Bildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes used in televisions — CPT) handelt, und die in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen bezüglich der CPT-Zuwiderhandlung drei Klagegründe geltend. Bezüglich der Zuwiderhandlung betreffend Bildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes used in computer monitors — CDT) machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
Bezüglich der CPT-Zuwiderhandlung machen die Klägerinnen die drei folgenden Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 101 AEUV dadurch fehlerhaft angewendet, dass sie eine einheitliche und fortgesetzte, alle CPT-Sorten betreffende Zuwiderhandlung für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und die gesamten in Asien vollzogenen Vereinbarungen festgestellt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise machen sie geltend, dass die Kommission den Beginn und das Ende der Beteiligung der Klägerinnen an der CPT-Zuwiderhandlung fehlerhaft bestimmt habe, wodurch die Gesamtdauer des Kartells um mindestens sechzehn Monate verlängert worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Hilfsweise führen sie aus, dass die Entscheidung der Kommission, ihnen nicht die nach der Kronzeugenregelung größtmögliche Herabsetzung der Geldbuße um 50 % zuzubilligen, auf nicht zutreffenden Tastsachen beruhe und offensichtlich fehlerhaft sei. |
Hinsichtlich der CDT-Zuwiderhandlung machen die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) verstoßen, indem sie die Verkäufe der an Samsung Electronics in Europa gelieferten CDTs in den Umsatz für die Berechnung der Geldbuße mit einbezogen habe, obwohl der Wettbewerb für diese verkauften Waren lediglich in Korea stattgefunden habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie für die Berechnung der Geldbuße den Jahresumsatz des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt habe und dadurch von der Regel, das letzte vollständige Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung zugrunde zu legen, abgewichen sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission, den Klägerinnen nicht die nach der Kronzeugenregelung größtmögliche Herabsetzung der Geldbuße um 50 % zuzubilligen, beruhe auf nicht zutreffenden Tatsachen und sei offensichtlich fehlerhaft. |
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/33 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2013 — Calestep/ECHA
(Rechtssache T-89/13)
2013/C 108/82
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Calestep, SL (Estepa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cabezas Mateos)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften festzustellen, dass die Klage zulässig ist, und die von ihr angefochtene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe aufgrund ihrer Einstufung als kleines Unternehmen die ermäßigte Gebühr bezahlt, die nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (ABl. L 107, S. 6) vorgesehen sei, die ihrerseits auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) Bezug nähmen,
Die ECHA habe nach einer Überprüfung festgestellt, dass sie nicht als ein kleines Unternehmen anzusehen sei, weil sie zu einem Konzern gehöre. Da sie nach Ansicht der Agentur nicht die notwendigen Voraussetzungen erfülle, habe diese von ihr verlangt, den ausstehenden Restbetrag der gesamten Gebühr für ein mittleres Unternehmen zuzüglich einer Verwaltungsgebühr zu zahlen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie die Missachtung der beiden Voraussetzungen rügt, die nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der genannten Empfehlung vorgesehen seien.
Nach Ansicht der Klägerin genügt es für den Ausschluss eines Unternehmens von der Gruppe der kleinen Unternehmen nicht, dass es mehr als 50 Beschäftigte habe, sondern es müsse außerdem eine der anderen in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein, da die Vorschrift die Konjunktion „und“ vorschreibe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/34 |
AKlage, eingereicht am 14. Februar 2013 — LG Electronics/Kommission
(Rechtssache T-91/13)
2013/C 108/83
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Gerven und T. Franchoo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. g, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und e des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — ganz oder teilweise nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und/oder |
— |
die gegen die Klägerin in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 2 Buchst. d und e des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, soweit sie die Klägerin betreffen:
1. |
Erster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin (Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis) vor, dass LG Philips Displays (im Folgenden: LPD) aus dem Verfahren als Beschuldigte herausgehalten worden sei. Anträge auf (teilweise) Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses und nach Art. 261 AEUV auf entsprechende Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen: |
2. |
Zweiter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, dass die Klägerin für von LPD begangene Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werde. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass er die Klägerin für jedes Verhalten vor dem 1. Juli 2001 verantwortlich mache. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr.1/2003, gegen Art. 296 AEUV und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR (im Folgenden: TPDS) bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße mit einschließe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin für die Geldbuße verantwortlich mache, die auf von Philips getätigte TPDS gestützt sei. |
6. |
Sechster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, dass der angefochtene Beschluss i) keine ausreichende Begründung für die Nichteinbeziehung von TPDS für Samsung angebe, und/oder ii) willkürlich TPDS ein- oder ausschließe und damit eine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und Samsung hervorrufe. |
7. |
Siebter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, dass i) der angefochtene Beschluss nicht an LPD und die LPD-Tochtergesellschaften gerichtet sei, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, während ein anderes Joint Venture zusammen mit seinen Muttergesellschaften Adressat gewesen sei, und ii) dass andere Muttergesellschaften in derselben Situation wie die Klägerin nicht Adressaten des angefochtenen Beschlusses gewesen seien. Auf die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützter Antrag: |
8. |
Achter Klagegrund: Das Gericht solle von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die Geldbuße der Klägerin herabsetzen, da sie überhöht und unverhältnismäßig sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/35 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Philips/Kommission
(Rechtssache T-92/13)
2013/C 108/84
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und S. Molin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR Abkommens in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — für nichtig zu erklären, soweit er die Koninklijke Philips Electronics N.V. betrifft, |
— |
hilfsweise, die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Koninklijke Philips Electronics N.V. verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie Zuwiderhandlungen der Philips Group festgestellt und die Klägerin dafür verantwortlich gemacht habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), gegen die Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie LG Philips Displays (im Folgenden: LPD) nicht für ihre eigenen behaupteten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 15 der Verordnung Nr. 773/2004 (2), ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, dass die Kommission unterschiedliche Standards auf Unternehmen in demselben Verfahren angewandt habe, als sie sie für die behaupteten Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe, und dass die Kommission unterschiedliche Standards angewandt habe, als sie die Geldbuße für Unternehmen in demselben Verfahren festgesetzt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (3) sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie außerhalb des EWR getätigte Verkäufe in den tatbezogenen Umsatz bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen einbezogen habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, dass sie den tatbezogenen Umsatz nicht auf der Grundlage des letzten vollen Wirtschaftsjahres der Beteiligung an der behaupteten Zuwiderhandlung berechnet habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Es liege dadurch ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Umsatzgrenze von 10 % auf den Umsatz der LPD Group für die Geldbußen, die für die behaupteten Zuwiderhandlungen der LPD Group verhängt worden seien, nicht angewandt worden sei. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist, Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Antrag, das Gericht möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 Gebrauch machen und die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabsetzen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1)
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/36 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 — Walcher Meßtechnik/HABM (HIPERDRIVE)
(Rechtssache T-95/13)
2013/C 108/85
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Walcher Meßtechnik GmbH (Kirchzarten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Dezember 2012 in der Sache R 1779/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HIPERDRIVE“ für Waren der Klassen 7 und 9
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/36 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — Ludwig Schokolade/HABM — Immergut (TrinkFix)
(Rechtssache T-105/13)
2013/C 108/86
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG (Bergisch Gladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Fischer und A. Brodkorb)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Immergut GmbH & Co. KG (Elsdorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Dezember 2012 in der Sache R 34/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TrinkFix“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 045 634
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Immergut GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „Drinkfit“ für Waren der Klassen 29 und 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/37 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2013 — Clasado/Kommission
(Rechtssache T-322/10) (1)
2013/C 108/87
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/37 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Luxembourg Patent Co./HABM — DETEC (FIREDETEC)
(Rechtssache T-527/11) (1)
2013/C 108/88
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
Gericht für den öffentlichen Dienst
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/38 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-149/12)
2013/C 108/89
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der monatlichen Rückforderung des Betrags von 500 Euro, der in den Monaten April bis Juni 2012 vom Invalidengeld des Klägers abgezogen wurde
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat April 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben; |
— |
die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat Mai 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben; |
— |
die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat Juni 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen die oben genannten Entscheidungen eingelegten Beschwerden aufzuheben; |
— |
die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an den Kläger zu verpflichten: 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Mai 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juni 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juli 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/38 |
Klage, eingereicht am 15. Januar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-4/13)
2013/C 108/90
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1995 bis 1997 erlassen wurde, und auf Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. März 2012, mit der seine Beurteilung für den Zeitraum 1995 bis 1997 erlassen wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 4. Oktober 2012, mit der seine am 20. Juni 2012 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Kommission als Entschädigung für den immateriellen Schaden zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 25 000 Euro zu verurteilen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/39 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-6/13)
2013/C 108/91
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Berichtigungskoeffizienten für die Stadt Varese nach der Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 auf die Dienstbezüge des Klägers für den Monat April 2012 und die folgenden Monate anzuwenden
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 1 des Anhangs XI des Statuts und das Methodikhandbuch in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 für rechtswidrig zu erklären; |
— |
Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 für rechtswidrig zu erklären, mit dem der Berichtigungskoeffizient für die Berechnung der Dienstbezüge der Beamten, die in Varese dienstlich verwendet werden, auf 92,3 festgesetzt wird; |
— |
die Entscheidungen über die Erstellung ihrer Gehaltsabrechnungen anhand des in der Verordnung Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 für die Stadt Varese vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Oktober 2012, mit der seine Beschwerde gegen den für Varese angewandten Berichtigungskoeffizienten zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/39 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2013 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-8/13)
2013/C 108/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in seinen Aufgaben als Referatsleiter zu bestätigen und ihn in die Generaldirektion Interne Politikbereiche zu versetzen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 23. März 2012, ihn nicht in seinen Aufgaben als Referatsleiter zu bestätigen und ihn mit seiner Stelle in die Generaldirektion Interne Politikbereiche zu versetzen, aufzuheben, |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung des Vorsitzenden des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. Oktober 2012 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 22. Juni 2012 zurückgewiesen wurde, |
— |
den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm aus diesen Entscheidungen entstanden ist, anzuordnen, |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/39 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-10/13)
2013/C 108/93
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der ein Antrag auf Entschädigung abgelehnt wurde, den die Klägerin nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts wegen bei der Festlegung ihrer Ansprüche anlässlich ihres Dienstantritts begangener Fehler und der Verzögerung bei deren Berichtigung gestellt hatte
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die ablehnende Entscheidung vom 28. März 2012 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde ihren Antrag auf Entschädigung vom 13. Januar 2012 beschieden hat, |
— |
die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 172 236,42 Euro zu leisten, |
— |
hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, sie in Höhe der ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit entdeckt, aber nicht berichtigt wurde, ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge oder jedenfalls wenigstens in Höhe der ab November 2010, dem Zeitpunkt, der Berichtigung ihres Multiplikationsfaktors, ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge, zu entschädigen, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/40 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2013 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-12/13)
2013/C 108/94
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, mit dem die von der Klägerin erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2012 aufzuheben, mit dem ihre beim Beratenden Ausschuss wegen Mobbings und der Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz erhobene Beschwerde zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass sie von ihrem ehemaligen Referatsleiter nicht gemobbt worden sei, |
— |
die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2012, mit dem die am 6. August 2012 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben, |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/40 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-14/13)
2013/C 108/95
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Sagias)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AST/117/11, den Kläger mangels der erforderlichen Berufserfahrung nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AST/117/11, ihn nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, die ihm mit Schreiben vom 18. April 2012 mitgeteilt und anschließend mit Schreiben vom 24. Mai 2012 bestätigt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 9. November 2012, mit der die Beschwerde über die Entscheidung des genannten Prüfungsausschusses zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/40 |
Klage, eingereicht am 10. Februar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-16/13)
2013/C 108/96
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, soweit damit der Entscheidungsentwurf über die Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung der Krankheit, an der die Ehefrau des Klägers, eine ehemalige Beamtin, gestorben ist, als Berufskrankheit bestätigt wird
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems vom 23. März 2012 aufzuheben, soweit damit der Entscheidungsentwurf vom 23. Juni 1995 bestätigt wird; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Zurückweisung der vom Kläger am 6. Juli 2012 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |