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Document C:2013:049:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 49, 20. Februar 2013


    Display all documents published in this Official Journal
     

    ISSN 1977-088X

    doi:10.3000/1977088X.C_2013.049.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 49

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    56. Jahrgang
    20. Februar 2013


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    II   Mitteilungen

     

    MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Europäische Kommission

    2013/C 049/01

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

    1

    2013/C 049/02

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

    3

    2013/C 049/03

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

    5

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Rat

    2013/C 049/04

    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden

    7

     

    Europäische Kommission

    2013/C 049/05

    Euro-Wechselkurs

    8

     

    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    2013/C 049/06

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis du Sénonais))  ( 1 )

    9

    2013/C 049/07

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Auvernaux))  ( 1 )

    11

    2013/C 049/08

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Appoigny))  ( 1 )

    13

    2013/C 049/09

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Chambrey))  ( 1 )

    15

    2013/C 049/10

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Chaumes-en-Brie))  ( 1 )

    16

    2013/C 049/11

    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe Permis de Tartas und Permis d’Éauze)  ( 1 )

    18

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Europäische Kommission

    2013/C 049/12

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    20

    2013/C 049/13

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate) ( 1 )

    22

    2013/C 049/14

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough) ( 1 )

    23

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

     

    (2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

    DE

     


    II Mitteilungen

    MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Europäische Kommission

    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/1


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/01

    Datum der Annahme der Entscheidung

    16.12.2009

    Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

    SA.28896 (N 388/09)

    Mitgliedstaat

    Finnland

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Nopeita laajakaistayhteyksiä koskevat Suomen pilottihankkeet

    Pilotprojekt för höghastighetsbredband i Finland

    Rechtsgrundlage

    Valtionavustuslaki 688/2001; Valtioneuvoston asetus laajakaistarakentamisen tuesta 451/2009; Laki julkisista hankinnoista 348/2007; Laki laajakaistarakentamisen tuesta haja-asutusalueilla; Laki maaseudun kehittämiseen myönnettävistä tuista 1443/2006; Valtioneuvoston asetus maaseudun hanketoiminnan tukemisesta 829/2007).

    Statsunderstödslagen (688/2001), statsrådets förordning om stöd för byggande av bredband (451/2009), lagen om stöd för byggande av bredband i glesbygdsområden, lagen om offentlig upphandling (348/2007), lagen om stöd för utveckling av landsbygden (1443/2006) och statsrådets förordning om stödjande av projektverksamhet på landsbygden (829/2007).

    Art der Beihilfe

    Beihilferegelung

    Ziel

    Regionale Entwicklung

    Form der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität

    67 %

    Laufzeit

    bis zum 31.12.2015

    Wirtschaftssektoren

    Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Viestintävirasto (Finnish Communications Regulatory Authority)/Kommunikationsverket

    P.O. Box 313

    FI-00181 Helsinki/Helsingfors

    SUOMI/FINLAND

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/3


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

    2013/C 49/02

    Datum der Annahme der Entscheidung

    19.12.2012

    Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

    SA.35377 (12/N)

    Mitgliedstaat

    Niederlande

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Energy green tax, reduction for the glasshouse horticulture sector

    Rechtsgrundlage

    artikel 60, eerste lid, Wet belastingen op milieugrondslag

    Art der Beihilfe

    Regelung

    Ziel

    Umweltschutz

    Form der Beihilfe

    Steuersatzermäßigung

    Haushaltsmittel

     

    Haushaltsmittel insgesamt: 184 EUR (in Mio.)

     

    Jährliche Mittel: 92 EUR (in Mio.)

    Beihilfehöchstintensität

    100 %

    Laufzeit

    1.1.2013-31.12.2014

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Ministerie van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

    Bezuidenhoutseweg 50

    2500 EK Den Haag

    NEDERLAND

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

    Datum der Annahme der Entscheidung

    8.1.2013

    Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

    SA.35750 (12/N)

    Mitgliedstaat

    Finnland

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Tuki maataloustuotannon lopettamiseen

    Rechtsgrundlage

    1.

    Laki maatalouden harjoittamisesta luopumisen tukemisesta (612/2006), sellaisena kuin se on viimeksi muutettuna lailla (1436/2011)

    2.

    Valtioneuvoston asetus asetus maatalouden harjoittamisesta luopumisen tukemisesta (25/2007)

    Art der Beihilfe

    Regelung

    Ziel

    Vorruhestand

    Form der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Haushaltsmittel insgesamt: 85,20 EUR (in Mio.)

    Beihilfehöchstintensität

    Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

    Laufzeit

    bis zum 31.12.2014

    Wirtschaftssektoren

    Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Maa- ja metsätalousministeriö

    PL 30

    FI-00023 Valtioneuvosto

    SUOMI/FINLAND

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/5


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/03

    Datum der Annahme der Entscheidung

    12.1.2011

    Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

    SA.30113 (N 715/09)

    Mitgliedstaat

    Frankreich

    Region

    Alsace

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Projet de construction d'une chaufferie géothermique sur le site industriel de Beinheim

    Rechtsgrundlage

    Délibération no 09-5-12 du conseil d'administration de l'ADEME du 7 octobre 2009

    Art der Beihilfe

    Einzelbeihilfe

    Ziel

    Umweltschutz

    Form der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 25,3 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität

    60 %

    Laufzeit

    2010-2020

    Wirtschaftssektoren

    Verarbeitendes Gewerbe

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Agence de l’environnement et de la maîtrise de l’énergie

    20 avenue du Grésillé

    BP 90406

    49004 Angers Cedex 01

    FRANCE

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

    Datum der Annahme der Entscheidung

    4.7.2012

    Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

    SA.34885 (12/N)

    Mitgliedstaat

    Finnland

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Aid for newspapers — prolongation

    Rechtsgrundlage

    389/2008 Valtioneuvoston sanomalehdistön tuesta antama asetus; Statsrådets förordning om stöd för tidningspressen (Government Decree on granting subsidies to newspapers)

    Art der Beihilfe

    Beihilferegelung

    Ziel

    Sektorale Entwicklung

    Form der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben 0,5 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität

    40 %

    Laufzeit

    1.12.2013-31.12.2018

    Wirtschaftssektoren

    Medien

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Liikenne- ja viestintäministeriö

    Kommunikationsministeriet

    Eteläesplanadi 16–18

    Helsinki

    SUOMI/FINLAND

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Rat

    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/7


    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden

    2013/C 49/04

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    Den Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP des Rates, (1) und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 Anwendung finden, weiterhin aufzuführen sind.

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD C — Referat 1 C (Horizontale Fragen)

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 37.


    Europäische Kommission

    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/8


    Euro-Wechselkurs (1)

    19. Februar 2013

    2013/C 49/05

    1 Euro =


     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,3349

    JPY

    Japanischer Yen

    124,81

    DKK

    Dänische Krone

    7,4599

    GBP

    Pfund Sterling

    0,86310

    SEK

    Schwedische Krone

    8,4483

    CHF

    Schweizer Franken

    1,2332

    ISK

    Isländische Krone

     

    NOK

    Norwegische Krone

    7,4170

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CZK

    Tschechische Krone

    25,434

    HUF

    Ungarischer Forint

    290,79

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,6997

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,1679

    RON

    Rumänischer Leu

    4,3786

    TRY

    Türkische Lira

    2,3720

    AUD

    Australischer Dollar

    1,2905

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,3504

    HKD

    Hongkong-Dollar

    10,3517

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,5803

    SGD

    Singapur-Dollar

    1,6530

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 442,08

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    11,8713

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    8,3356

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,5890

    IDR

    Indonesische Rupiah

    12 956,12

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,1440

    PHP

    Philippinischer Peso

    54,266

    RUB

    Russischer Rubel

    40,2100

    THB

    Thailändischer Baht

    39,873

    BRL

    Brasilianischer Real

    2,6169

    MXN

    Mexikanischer Peso

    16,9185

    INR

    Indische Rupie

    72,5450


    (1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/9


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis du Sénonais“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/06

    Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 haben die Unternehmen ZaZa Energy France SAS mit Sitz in 5, rue Scribe in 75009 Paris 9e, France, und Hess Oil France SAS mit Sitz in 16-18, rue du quatre-septembre in 75002 Paris 2e, France, die gesamtschuldnerisch haften, für eine Dauer von 4 (vier) Jahren eine als „Permis du Sénonais“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Aube (10) und Yonne (89) beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    BLOCK WEST

    Scheitelpunkt

    Östliche Länge

    Nördliche Breite

    A

    1,10

    53,60

    B

    1,20

    53,60

    C

    1,20

    53,50

    D

    1,10

    53,50

    BLOCK OST

    Scheitelpunkt

    Östliche Länge

    Nördliche Breite

    A

    1,40

    53,60

    B

    1,50

    53,60

    C

    1,50

    53,50

    D

    1,40

    53,50

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 134 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 28. Oktober 2013.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

    Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/11


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Auvernaux“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/07

    Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 hat das Unternehmen Concorde Energy LLC mit Sitz in 1537 Bull Lea Road, Suite 200, Lexington, KY 40511 (Vereinigte Staaten), für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Auvernaux“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für Teile der Départements Loiret, Seine-et-Marne und Essonne beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    Länge Grad Ost

    Breite Grad Nord

    A

    00,04

    54,00

    B

    00,20

    54,00

    C

    00,20

    53,80

    D

    00,30

    53,80

    E

    00,30

    53,70

    F

    00,20

    53,70

    G

    00,20

    53,60

    H

    00,00

    53,60

    I

    00,00

    53,85

    J

    00,02

    53,85

    K

    00,02

    53,86

    L

    00,03

    53,86

    M

    00,03

    53,87

    N

    00,09

    53,87

    O

    00,09

    53,90

    P

    00,10

    53,90

    Q

    00,10

    53,92

    R

    00,05

    53,92

    S

    00,05

    53,95

    T

    00,02

    53,95

    U

    00,02

    53,96

    V

    00,04

    53,96

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 544 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

    Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/13


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Appoigny“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/08

    Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 hat das Unternehmen Bluebach Ressources Sarl mit Sitz in 178, boulevard Haussmann in 75008 Paris, 8, France. Arrondissement, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Appoigny“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Départements Yonne (89) beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    östliche Länge

    nördliche Breite

    A

    1,20

    53,30

    B

    1,60

    53,30

    C

    1,60

    53,10

    D

    1,10

    53,10

    E

    1,10

    53,20

    F

    1,20

    53,20

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 607 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 24. Juni 2013.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du developpement durable et de l’énergie:

    Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l’énergie, Sous-direction de la sécurité d’approvisionnement et nouveaux produits énergétiques, Grande Arche de la Défense — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France (Tel. +33 140819529).

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/15


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Chambrey“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/09

    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 hat das Unternehmen Elixir Petroleum (Moselle) Ltd mit Sitz in 8, The Courtyard, Eastern Road, Bracknell, Berks, England, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Chambrey“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Gebiets der Départements Meurthe-et-Moselle und Moselle beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    östliche Länge

    nördliche Breite

    A

    4,60

    54,20

    B

    4,50

    54,20

    C

    4,50

    54,30

    D

    4,60

    54,30

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 66 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 8. November 2013.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

    Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/16


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

    (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Chaumes-en-Brie“))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/10

    Mit Schreiben vom 8. November 2010 hat das Unternehmen Basgas Energia France SAS mit Sitz in Tour Pacific, 11 cours Valmy, 92977 Paris La Défense, Frankreich, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Chaumes-en-Brie“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für das Gebiet des Départements Seine-et-Marne beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    östliche Länge

    nördliche Breite

    A

    0,50

    54,10

    B

    0,59

    54,10

    C

    0,59

    54,08

    D

    0,57

    54,08

    E

    0,57

    54,07

    F

    0,55

    54,07

    G

    0,55

    54,06

    H

    0,54

    54,06

    I

    0,54

    54,05

    J

    0,52

    54,05

    K

    0,52

    54,04

    L

    0,50

    54,04

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 24 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 5. November 2012.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

    Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    (1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/18


    Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

    (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe „Permis de Tartas“ und „Permis d’Éauze“)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/11

    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 hat das Unternehmen GAS2GRiD Ltd mit Sitz in Level 3, 10 Bridge Str., Sydney, NSW 2000 (Australien), für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Tartas“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Départements Landes beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    Westliche Länge

    Nördliche Breite

    A

    4,10

    48,90

    B

    3,10

    48,90

    C

    3,10

    48,60

    D

    3,60

    48,60

    E

    3,60

    48,50

    F

    3,50

    48,50

    G

    3,50

    48,40

    H

    3,70

    48,40

    I

    3,70

    48,50

    J

    3,90

    48,50

    K

    3,90

    48,40

    L

    4,10

    48,40

    M

    Schnittpunkt des Breitengrades 48,88 N mit dem Ufer der Atlantikküste

    M bis A: Ufer der Atlantikküste.

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 2 822 km2.

    Mit Schreiben vom 1. November 2010 hat dasselbe Unternehmen GAS2GRiD Ltd für eine Dauer von ebenfalls fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Éauze“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Haute-Garonne, Gers, Landes, Lot-et-Garonne und Tarn-et-Garonne beantragt.

    Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

    Scheitelpunkt

    Westliche Länge

    Nördliche Breite

    A

    3,10

    49,00

    B

    2,30

    49,00

    C

    2,30

    48,70

    D

    1,50

    48,70

    E

    1,50

    48,60

    F

    1,30

    48,60

    G

    1,30

    48,50

    H

    2,60

    48,50

    I

    2,60

    48,70

    J

    2,70

    48,70

    K

    2,70

    48,80

    L

    3,10

    48,80

    Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 3 172 km2.

    Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

    Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

    Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

    Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Erstanträge bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 18. Oktober 2012 im Falle des Tartas-Antrags und bis zum 5. November 2012 im Falle des Éauze-Antrags.

    Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

    Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

    Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du developpement durable et de l’énergie: Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, Tel. +33 140819529.

    Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


    V Bekanntmachungen

    VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Europäische Kommission

    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/20


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/12

    1.

    Am 12. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Diamond Solar Europe Limited („DSE“, Italien), eine 100 %ige Tochter der Mitsubishi Corporation („MC“, Japan), Innovation Network Corporation of Japan („INCJ“, Japan) und Solar Ventures S.r.l. („Solar Ventures“, Italien), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Solar Holding S.r.l. („Solar Holding“, Italien), das zurzeit von AME Ventures kontrolliert wird.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    MC: allgemeine Handelstätigkeiten in verschiedenen Branchen (z. B. Energie, Maschinenbau, Chemie, Nahrungsmittel und allgemeiner Warenhandel) tätig ist,

    INCJ: finanzielle, technologische und Führungsunterstützung für Unternehmen der nächsten Generation sowie Investitionen in innovative Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Elektronik, IT, Unterhaltung, Kommunikation und Biotechnologie,

    Solar Ventures: Fotovoltaikbranche in Italien und darüber hinaus mit den Schwerpunktbereichen Entwicklung, Direktinvestitionen in aktive Fotovoltaikanlagen, Transaktionsdienstleistungen für Investmentfirmen, Anlagenbetrieb und administrative Dienstleistungen,

    Solar Holding: Solarstromerzeugung und Großhandel mit Solarstrom in Italien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/13

    1.

    Am 13. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Brookgate Limited („Brookgate“, Vereinigtes Königreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Goldman Sachs: Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für einen breiten Kundenstamm, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen zählen,

    TPG Lundy: Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, in deren Rahmen durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erworben werden,

    Brookgate: Immobilienentwicklung und -investitionen im Vereinigten Königreich.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


    20.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/23


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 49/14

    1.

    Am 13. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das englische Unternehmen Bradley Hall Holdings Limited („Bradley Hall“, Vereinigtes Königreich), das als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group fungiert.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Goldman Sachs: Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für einen breiten Kundenstamm, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen zählen,

    TPG Lundy: Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, in deren Rahmen durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erworben werden,

    Bradley Hall: fungiert als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group („Ainscough“), die in den Bereichen Kranverleih sowie Kran- und damit verbundene Dienstleistungen im gesamten Vereinigten Königreich tätig ist und darüber hinaus Bau, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung und umfassende Bauteilwechsel von Windturbinen anbietet.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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