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Schutz vor schädigender Subventionierung und unlauterer Preisbildung im Bereich des Luftverkehrs

Diese Verordnung legt ein Verfahren zum Schutz vor Subventionierung und unlauteren Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, fest.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung wurde aufgrund der Krise im Luftfahrtsektor Ende 2001 erlassen, durch die sich einige Regierungen von Drittländern zur Subventionierung ihrer Luftfahrtunternehmen veranlasst sahen, während die Unternehmen der Gemeinschaft strengen Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen.

Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, wenn gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder mittelbar Subventionen gewährt werden oder wenn solche Unternehmen bei einer oder mehreren Flugstrecken nach und von der Gemeinschaft unlautere Preisbildungspraktiken anwenden, die eine Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bewirken. Diese Maßnahmen sollten vorrangig in Form von Abgaben durch eine Verordnung auferlegt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Gemäß der Verordnung liegt eine Subvention vor, wenn eine finanzielle Beihilfe durch die Regierung, eine regionale Stelle oder eine andere öffentliche Einrichtung geleistet und dadurch ein Vorteil gewährt wird. Diese Beihilfe kann folgende Form haben:

  • Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Transfers von Geldern oder die Übernahme von Verbindlichkeiten;
  • Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung;
  • Bereitstellung oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, durch eine staatliche Einrichtung;
  • Zahlungen an einen Fördermechanismus oder Beauftragung einer privaten Einrichtung mit der Wahrnehmung einer der oben genannten Aufgaben.

Die Subventionen unterliegen Abhilfemaßnahmen nur dann, wenn sie auf ein Unternehmen oder eine Branche oder eine Gruppe von Unternehmen oder Branchen beschränkt sind, die der rechtlichen Kontrolle der gewährenden Stelle unterliegen.

Von einer unlauteren Preisbildungspraxis wird ausgegangen, wenn gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen durch einen nichtkommerziellen Vorteil begünstigt werden und Flugpreise anbieten, die weit genug unter denjenigen konkurrierender Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft liegen, um eine Schädigung zu bewirken. Die Verordnung legt fest, welche Kriterien für einen Preisvergleich heranzuziehen sind.

Vor der Einleitung eines Verfahrens muss anhand von Tatsachen nachgewiesen werden, dass eine Schädigung vorliegt. Die Feststellung einer Schädigung muss sich auf eindeutige Beweise stützen und erfordert eine objektive Prüfung sowohl des Flugpreisniveaus und der Auswirkungen auf die Flugpreise von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als auch der Folgewirkungen dieser Flugverkehrsdienste auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

Eine Untersuchung wird auf eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebrachte schriftliche Beschwerde hin oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet. Wenn ausreichende Beweise vorliegen, wird das Verfahren innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde eingeleitet; diese Frist kann maximal um weitere 30 Tage verlängert werden, sofern ein bilaterales Abkommen besteht. Im Amtsblatt muss eine Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens veröffentlicht werden, zusammen mit den in der Verordnung aufgeführten Angaben. Die Kommission muss die Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen. Sind die Beweise unzureichend, so informiert die Kommission den Beschwerdeführer innerhalb von 45 Tagen nach Einlegung der Beschwerde.

Die Untersuchung muss innerhalb einer Frist von neun Monaten nach der Einleitung des Verfahrens abgeschlossen sein. Eine Fristverlängerung ist möglich wenn eine zufrieden stellende Lösung des Beschwerdefalls offenbar unmittelbar bevorsteht oder wenn zusätzliche Zeit benötigt wird, um eine im Gemeinschaftsinteresse liegende Lösung herbeizuführen. Die Betroffenen können auf Antrag angehört werden. In Fällen, in denen ein Betroffener den Zugang zu erforderlichen Informationen verweigert oder diese nicht fristgerecht vorlegt, können Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Fakten getroffen werden.

Das Verfahren kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • vorläufige Abhilfemaßnahmen: Sie können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten auferlegt werden, falls eine Schädigung festgestellt wurde und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen zur weiteren Verhinderung einer solchen Schädigung erfordert;
  • Verfahrenseinstellung ohne Maßnahmen: dies ist möglich, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder eine befriedigende Lösung gefunden wurde;
  • Endgültige Maßnahmen: sie werden auferlegt, wenn nachweislich unlautere Preisbildungspraktiken oder schädigende Subventionen vorliegen. Diese Maßnahmen dürfen in ihrer Höhe nicht den Betrag der Subventionen und nicht den Unterschied zwischen den Flugpreisen der beiden (des gemeinschaftsfremden und des in der Gemeinschaft ansässigen) Luftfahrtunternehmen übersteigen;
  • Verpflichtungen: Untersuchungen können ohne Auferlegung von Maßnahmen nach Erhalt einer Verpflichtung der Regierung oder des gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens eingestellt werden, die damit die Streichung der Subventionen und Preisänderungen zusagen, so dass die schädigende Wirkung beseitigt wird. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung werden endgültige Maßnahmen auferlegt.

Schließlich kann die Kommission die Notwendigkeit der Anwendung der Maßnahmen in ihrer ursprünglichen Form überprüfen und diese Maßnahmen gegebenenfalls aufheben, ändern oder beibehalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 868/2004

20.5.2004

-

ABl. L 162 vom 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der verordnung (EG) Nr. 868/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 22.03.2011

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