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Mitwirkung in regionalen Fischereiorganisationen

Die Kommission fasst die Entstehung, die Entwicklung, die Struktur und die Rolle der regionalen Fischereiorganisationen zusammen. Sie besteht auf der Wichtigkeit einer wachsenden Präsenz der Gemeinschaft in diesen Organisationen und bewertet die im Zusammenhang mit einer solchen Präsenz erforderlichen Ressourcen. Schließlich macht sie Vorschläge zur Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 1999 - "Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen" [KOM(1999) 613 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Obwohl einige regionale Fischereiorganisationen bereits Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden sind, beschränkten sie sich vor allem auf eine beratende Rolle. Erst Anfang der siebziger Jahre sind neue regionale Fischereiorganisationen auch zur aktiven Bestandsbewirtschaftung übergegangen, um ein besseres Gleichgewicht zwischen der Nutzung und Erhaltung dieser Ressourcen zu gewährleisten und dabei Interessenskonflikten zwischen den Ländern um die Nutzung der Meeresressourcen vorzubeugen.

Entwicklung der Rolle der regionalen Fischereiorganisationen

Diese Entwicklung der Rolle der regionalen Fischereiorganisationen ergab sich aus der Erkenntnis der prekären Situation bestimmter Bestände. Einige besondere Faktoren haben zu dieser Erkenntnis geführt:

  • das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 [FR], das den Begriff eines Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten in Bezug auf die Nutzung der Ressourcen etabliert hat;
  • die Erhöhung des Drucks der Hochseefischereiflotten auf die Ressourcen nach der Ausdehnung der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ);
  • die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung im Jahr 1992 in Rio de Janeiro;
  • das Übereinkommen Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) [EN] [ES] [FR] von 1993 zur Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See;
  • der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die FAO 1995 angenommen hat;
  • das im selben Jahr angenommene New Yorker Übereinkommen [FR] über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen * und von weit wandernden Fischbeständen.

Vor allem letzteres Abkommen hat die Bedeutung der regionalen Fischereiorganisationen noch betont, indem es Folgendes fordert:

  • die Förderung der bereits bestehenden regionalen Fischereiorganisationen und die Gründung neuer regionalen Fischereiorganisationen;
  • dass die Länder, die einer regionalen Fischereiorganisation in einem Gebiet nicht angehören, einwilligen, die entsprechenden Vorschriften anzuwenden;
  • Vereinbarkeit der für die Hohe See und die AWZ geltenden Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
  • Einführung von Kontrollregelungen;
  • Einführung obligatorischer Verfahren für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten.

Derzeit gibt es für praktisch alle Gebiete der Hohen See regionale Fischereiorganisationen. Es gibt ganz unterschiedliche regionale Fischereiorganisationen: Einige sind unter der Schirmherrschaft der FAO entstanden, andere wurden unabhängig gegründet. Einige decken sämtliche biologischen Ressourcen in einem Gebiet ab, andere lediglich einen bestimmten Bestand oder eine Gruppe von Beständen. Die von einer regionalen Fischereiorganisation abgedeckte Region kann entweder auf die Hohe See oder auf die ausschließlichen Wirtschaftszonen beschränkt sein oder sich auf beide erstrecken.

Struktur und Zuständigkeiten der regionalen Fischereiorganisationen

Im Allgemeinen besitzen die regionalen Fischereiorganisationen ein Exekutivorgan, ein wissenschaftliches Gremium, ein Sekretariat und Nebenorgane (Finanzausschuss, Durchführungsausschuss, statistischer Ausschuss). Diese Organe setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und treten mindestens einmal im Jahr in einer Vollversammlung zusammen. Sie werden von Arbeitsgruppen unterstützt.

Die regionalen Fischereiorganisationen treffen Entscheidungen einstimmig oder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit. Es kann sich um technische Maßnahmen * zulässige Gesamtfangmengen oder die Aufteilung der Ressourcen auf die Vertragsparteien handeln.

Die Entscheidungen sind im Allgemeinen verbindlich, obwohl die Satzungen häufig ein Einspruchsrecht vorsehen. Zur Anwendung der Entscheidungen verfügen die regionalen Fischereiorganisationen im Allgemeinen über Verwaltungs-, Inspektions-, Kontroll- und Überwachungsmechanismen.

Bei der Umsetzung des Verhaltenskodex der FAO und des New Yorker Übereinkommens hatten die regionalen Fischereiorganisationen häufig die Aufgabe, die sich daraus ergebenden rechtlichen Begriffe zu interpretieren.

Das Völkerrecht beruht zwar auf dem Prinzip, dass keine Verpflichtungen für Nichtvertragsparteien geschaffen werden können, doch die regionalen Fischereiorganisationen ergreifen manchmal Maßnahmen gegenüber Letzteren. Hierbei berufen sie sich auf einen anderen Grundsatz des Völkerrechts, die im Verhaltenskodex verankerte Kooperationspflicht. Dieser Kodex berechtigt die internationale Gemeinschaft, Aktivitäten zu verhindern, die die Wirksamkeit der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen beeinträchtigen, selbst wenn sie von Nichtvertragsparteien durchgeführt wurden. Angesichts des unfairen Wettbewerbs der Billigflaggen haben die Vertragsparteien die Möglichkeit:

  • den Zugang zu ihren Häfen oder die Anlandung illegaler Fänge zu verbieten;
  • Handelssanktionen zu verhängen;
  • die Gerichtsbarkeit auf ihre Reeder auszuweiten, die ihre Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes fahren lassen, das nicht Mitglied der Fischereiorganisation ist.

Das New Yorker Übereinkommen bestimmt darüber hinaus, dass von den regionalen Fischereiorganisationen ergriffene Maßnahmen auch gegenüber Nichtvertragsparteien angewandt werden können, wenn diese das Übereinkommen ratifiziert haben.

Die wachsende Präsenz der Gemeinschaft

Aufgrund ihres Fangpotenzials und der Tatsache, dass sie ein wichtiger Absatzmarkt für die weltweiten Fänge ist, ist die Europäische Gemeinschaft an einer umfassenden Mitwirkung in den regionalen Fischereiorganisationen interessiert. Dies ermöglicht ihr:

  • den Interessen der Hochseefischereinationen Rechnung zu tragen;
  • die Kohärenz der Grundsätze und Konzepte in den regionalen Fischereiorganisationen sicherzustellen;
  • ihren Einsatz für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen gegenüber den Ländern zu garantieren, mit denen die Europäische Union ein bilaterales Fischereiabkommen hat.

Die zunehmende Mitwirkung an den Arbeiten einer gestiegenen Zahl regionaler Fischereiorganisationen führt auch zu einem Anstieg:

  • der Kapazitäten zur Vertretung der Gemeinschaftsinteressen. Die Kommission verhandelt im Namen der Gemeinschaft nach den Direktiven des Rates und unter Anhörung eines Sonderausschusses über den Beitritt. Sie ist außerdem für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber den übrigen Vertragsparteien verantwortlich;
  • des für die regionalen Fischereiorganisationen vorgesehenen Gemeinschaftshaushalts. Die Beiträge zu den Haushalten unterscheiden sich je nach Fängen der Vertragsparteien oder ihrem wirtschaftlichen Status. Die Finanzierung zieht die Verantwortung der Kommission nach sich, die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel zu überwachen;
  • der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Mitwirkung der Kommission an den Arbeiten der regionalen Fischereiorganisationen. Die Kommission, die eventuell vor Ort von Sachverständigen und Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, muss im Namen der Gemeinschaft an den Vollversammlungen der regionalen Fischereiorganisationen (auf der Grundlage der Standpunkte der Gemeinschaft, die der Rat festgelegt hat) teilnehmen und sich auch an den Arbeiten der Nebenorgane, den Arbeitsgruppen sowie den Sitzungen der Wissenschaftsräte der regionalen Fischereiorganisationen beteiligen;
  • der Zahl umzusetzender und aufzunehmender Empfehlungen. Die Umsetzung ist aus zwei Gründen notwendig. Zum einen müssen für die Fischer in der Gemeinschaft klare und genaue Verpflichtungen festgelegt werden. Zum anderen müssen die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission geklärt werden. Die Umsetzung erfolgt unter Zeitdruck, weil das Inkrafttreten einer Empfehlung nicht immer den Verfahrensfristen für die Annahme durch den Rat entspricht;
  • der bei der Anwendung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erfüllenden Verpflichtungen. Die Kommission trägt für die Anwendung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten Sorge.

Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten

Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel und des Personalmangels bei den Gemeinschaftsorganen möchte sich die Kommission wieder stärker ihren ursprünglichen Aufgaben zuwenden, nämlich:

  • Der Vertretungsarbeit. Diese Aufgabe kann nicht an die Mitgliedstaaten delegiert werden, da es der Kommission obliegt, den Standpunkt der Gemeinschaft mit einer einzigen Stimme zum Ausdruck zu bringen.
  • Der Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat ihr die Zuständigkeit für die Annahme von Durchführungsbestimmungen überträgt, die endgültige Rechtsakte betreffen, die bereits angenommen wurden. Die Kommission würde dies der Gemeinschaft mitteilen, die ihr Recht behält, Einwände zu erheben.
  • Der Aufgabenteilung bei der Übermittlung von Verwaltungsdaten zur Fischerei. Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die statistischen Daten direkt an die regionalen Fischereiorganisationen senden; dagegen sind die administrativen Daten an die Kommission zu senden, damit diese sie an die regionalen Fischereiorganisationen übermitteln kann. Da die Kommission darüber hinaus nicht genügend wissenschaftliche Sachverständige hat, würde es sich empfehlen, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Verbreitung von Informationen, die Koordinierung des wissenschaftlichen Standpunkts und die Vertretung übernehmen.
  • Der direkten Kontrolle als Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten. Aus historischen Gründen hat die Kommission bestimmte Kontrollaufgaben im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik [EN] übernommen. Sie verfügt jedoch nicht über dieselben Mittel im Rahmen der anderen regionalen Fischereiorganisationen. Daher empfiehlt es sich, auf die Aufgabenteilung im Bereich der Kontrolle zurückzukommen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten müssen für das Personal, die materielle Ausstattung und die Finanzmittel sorgen, um eine effektive Kontrolle der Empfehlungen auszuüben, während sich die Kommission wieder stärker ihren Aufgaben der Überwachung und Koordinierung der Anwendung der Inspektions- und Beobachterregelungen zuwenden muss. Sie könnte in Ausnahmesituationen in die direkte Kontrolle eingreifen unter der Bedingung, dass diese Aufgaben allmählich von den Mitgliedstaaten übernommen werden.

Hintergrund

In einer Zeit, in der der Zustand der meisten Fischbestände besorgniserregend ist, empfiehlt es sich, dass die Europäische Gemeinschaft, die weltweit über das viertgrößte Fangpotenzial verfügt und einer der drei großen Absatzmärkte für die weltweiten Fänge ist, die regionalen Fischereiorganisationen umfassend unterstützt. Diese Organisationen können ein angemessenes Instrument darstellen, um die Kohärenz zwischen den Maßnahmen zur Erhaltung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See sicherzustellen. Die von ihnen umgesetzten Systeme zur Bestandsbewirtschaftung stützen sich auf wissenschaftliche Gutachten und liefern einen stabilen Rechtsrahmen, der Bestimmungen für die Vertragsparteien und die Nichtvertragsparteien umfasst. Dies sind viele Gründe für die Kommission, die Aufmerksamkeit auf die Arbeitsbelastung zu lenken, die mit einer derartigen Unterstützung verbunden ist, sowie auf die Frage der Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der Mitwirkung in diesen Organisationen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Gebietsübergreifende Bestände: Fischereiressourcen, die sich auf die AWZ und die Hohe See erstrecken.
  • Technische Maßnahmen: Maßnahmen zur Definition der Fischereitechniken wie Maschenweite oder Mindestgröße für Fische

See also

Weitere Informationen auf der Website Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten (Seite zu den regionalen Fischereiorganisationen).

Letzte Änderung: 13.09.2006

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