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ESF: Europäischer Sozialfonds

Die Verordnung zielt darauf ab, im Rahmen der Strukturfondsreform im Zuge der Agenda 2000 den Rahmen und die politischen Prioritäten des Europäischen Sozialfonds (ESF) für den Zeitraum 2000-2006 neu festzulegen, um die europäische Beschäftigungsstrategie zu unterstützen sowie die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu gewährleisten, die darauf abzielen, das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern und die Humanressourcen zu entwickeln.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds [Amtsblatt L 213 vom 13.8.1999]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung ist Bestandteil der umfassenden Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds. Letztere enthält spezifische Bestimmungen für den ESF, nach denen der Fonds auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union nach Maßgabe der durch die allgemeine Verordnung eingeführten Ziele 1, 2 und 3 tätig wird.

Aufgaben

Der Fonds unterstützt Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zur Entwicklung der Humanressourcen sowie zur sozialen Integration in den Arbeitsmarkt, um ein hohes Beschäftigungsniveau, die Gleichstellung von Männern und Frauen, eine nachhaltige Entwicklung sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern. Insbesondere trägt er zu den Aktionen bei, die zur Verwirklichung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der beschäftigungspolitischen Leitlinien durchgeführt werden.

Anwendungsbereich

Der ESF unterstützt Maßnahmen im Rahmen der drei Ziele, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/99 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds festgelegt wurden.

Die Verordnung sieht fünf politische Schlüsselbereiche für die ESF-Interventionen vor:

  • Entwicklung aktiver Arbeitsmarktpolitiken zur Bekämpfung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit, zur Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit von Frauen und Männern, zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt sowie zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen und von Berufsrückkehrern;
  • Förderung der Chancengleichheit aller beim Zugang zum Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der vom gesellschaftlichen Ausschluss Bedrohten;
  • Förderung und Verbesserung der beruflichen Bildung, der allgemeinen Bildung und der Beratung im Rahmen einer Politik des lebensbegleitenden Lernens;
  • Förderung von qualifizierten, gut ausgebildeten und anpassungsfähigen Arbeitskräften, der Innovation und der Anpassungsfähigkeit bei der Arbeitsorganisation sowie Entwicklung des Unternehmergeistes;
  • gezielte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt (beruflicher Aufstieg, Zugang zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten und zum Unternehmertum usw.).

Das Ziel 3 soll „horizontal" gelten, d. h. für das gesamte Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der im Rahmen des neuen Ziels 1 förderfähigen Regionen.

Außerdem berücksichtigt der ESF folgende drei horizontale Aspekte:

  • die Förderung lokaler Beschäftigungsinitiativen (einschl. territorialer Beschäftigungsbündnisse);
  • die soziale Dimension und den beschäftigungsspezifischen Aspekt der Informationsgesellschaft;
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen des Konzepts der Einbindung der Chancengleichheit in alle Politikbereiche.

Förderfähige Tätigkeiten

In der Regel werden im Rahmen des ESF folgende drei Arten von Beihilfen gewährt:

  • Zuschüsse für Personen (die eigentlich wichtigste Art der Beihilfe) in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Orientierung usw.;
  • Zuschüsse für Strukturen und Systeme, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu Gunsten der Personen zu erhöhen;
  • flankierende Maßnahmen (Bereitstellung von Dienstleistungen und Einrichtungen für abhängige Personen, Förderung sozialpädagogischer Begleitmaßnahmen, Sensibilisierungs- und Informationskampagnen).

Der ESF wird auf der Grundlage der in den nationalen beschäftigungspolitischen Aktionsplänen der Mitgliedstaaten festgehaltenen nationalen Prioritäten tätig. Den Ex-ante-Bewertungen ist gebührend Rechnung zu tragen.

Konzentration

Um die Förderung durch den ESF so wirksam wie möglich zu gestalten, werden seine Interventionen unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertungen auf eine begrenzte Anzahl von Gebieten oder Themen und auf die wichtigsten Erfordernisse und wirksamsten Maßnahmen konzentriert, wobei allen relevanten Politikbereichen Rechnung getragen wird.

Die Verordnung sieht die Verteilung geringer Zuschussbeträge im Rahmen der Ziele 1 und 3 vor, wobei für Nichtregierungsorganisationen (NRO) und lokale Partnerschaften besondere Zugangsvoraussetzungen gelten. Ferner sieht sie die Möglichkeit einer ESF-Finanzierung in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zur Umsetzung dieser Regeln für geringe Zuschussbeträge vor.

Gemeinschaftsinitiativen, innovative Maßnahmen und technische Hilfe

Entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung beteiligt sich der ESF an der Durchführung der Gemeinschaftsinitiative zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art bezüglich des Arbeitsmarktes (EQUAL).

Im Rahmen der Initiative EQUAL wird auch die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern berücksichtigt.

Der ESF unterstützt außerdem Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung in den Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene, die für die Durchführung nachstehender Maßnahmen erforderlich sind:

  • innovative Maßnahmen und Pilotprojekte betreffend Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufsbildung;
  • Studien und Erfahrungsaustausch mit Multiplikatorwirkung;
  • technische Hilfe für die Vorbereitung, die Begleitung und die Bewertung wie auch Überwachung der vom ESF finanzierten Maßnahmen;Maßnahmen, die im Rahmen des sozialen Dialogs für Unternehmenspersonal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestimmt sind;
  • Unterrichtung der beteiligten Partner, der Endbegünstigten und der breiten Öffentlichkeit.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung gelten sinngemäß für die ESF-Verordnung.

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben.

See also

Zusätzliche Informationen über die Reform der Strukturpolitik finden Sie auf den Webseiten der für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zuständigen Generaldirektion, die dem Europäischen Sozialfonds gewidmet sind.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) 1784/1999

16.8.1999

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VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds [KOM(2004) 493 endg.]

In diesem Dokument wird vorgeschlagen, die geltende Verordnung aufzuheben.

Vorschlag vom 14. Juli 2004 für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [KOM (2004) 492 endg.]

Letzte Änderung: 14.06.2005

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