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Integration des Sports und seiner gesellschaftlichen Funktion in die Gemeinschaftspolitiken

Mit dieser Erklärung möchte der Europäische Rat die Integration des Sports in die Gemeinschaftspolitiken fördern, um insbesondere seine gesellschaftlichen Funktionen zu bewahren und zu stärken. Au0ßerdem bestätigt er die spezifischen Rolle des Sports in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

RECHTSAKT

Erklärung des Europäischen Rates über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Rolle der Gemeinschaft

Zuständig für die sportlichen Belange sind in erster Linie die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft verfügt in diesem Bereich nur über indirekte Kompetenzen. Dennoch wird davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags den sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen des Sports Rechnung tragen muss, um auf diese Weise die gesellschaftliche Funktion des Sports zu bewahren.

Leitprinzip

Die Erklärung macht grundsätzliche Aussagen zu verschiedenen Aspekten des Sports. Ein besonderes Anliegen ist die Wahrung des Zusammenhalts und der Solidarität zwischen allen Ebenen der sportlichen Betätigung, der Fairness bei Wettkämpfen, der moralischen und materiellen Werte sowie des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Sportler, vor allem der Minderjährigen.

Die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Politiken auf der Grundlage dieser Prinzipien weiter zu überprüfen.

Sport für alle

  • Der Sport basiert auf grundlegenden sozialen, erzieherischen und kulturellen Werten. Er ist wichtig für die soziale Eingliederung und die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben, für Toleranz und Akzeptanz von Verschiedenheiten sowie für die Beachtung von Regeln.
  • Sportliche Betätigung muss allen offen stehen, unter Berücksichtigung der Interessen und Fähigkeiten jedes Einzelnen.
  • Die körperliche Betätigung ist für Menschen mit Behinderungen eine hervorragende Möglichkeit der Rehabilitation, der Wiederertüchtigung, der sozialen Integration und der Entfaltung der Persönlichkeit.
  • Die Mitgliedstaaten unterstützen die Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter im Sport, gegebenenfalls mit Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Die Rolle der Sportverbände

  • Funktion der Sportverbände ist es, eigenständig über Organisation und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Sportart zu entscheiden. Dabei müssen sie einzelstaatliches und Gemeinschaftsrecht beachten und auf der Basis von Demokratie und Transparenz arbeiten. Sie sind autonom und haben das Recht auf Selbstorganisation.
  • Die Sportverbände haben die wichtige Aufgabe, die unerlässliche Solidarität zwischen den einzelnen Ebenen der sportlichen Betätigung zu bewahren, vom Freizeitsport bis zum Spitzensport. Sie gewährleisten so unter anderem die Unterstützung des Amateursports, den gleichberechtigten Zugang zum Sport, die Ausbildung des sportlichen Nachwuchses und den Schutz der Gesundheit, einschließlich des Kampfs gegen Doping.
  • Diese gesellschaftlichen Aufgaben bringen besondere Verantwortung mit sich und begründen die Befähigung zur Organisation von Wettkämpfen.
  • Die Organisationsform der Sportverbände muss auf den Zusammenhalt im Sport und partizipative Demokratie ausgerichtet sein.

Erhaltung der Ausbildungsfunktion des Sports

Die Ausbildung des sportlichen Nachwuchses ist zu fördern. Die Sportverbände sind gehalten, gegebenenfalls in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildungskapazitäten der ihnen angeschlossenen Clubs zu erhalten und die Qualität der Ausbildung zu sichern.

Schutz junger Sportler

  • Der Erziehung und der beruflichen Ausbildung junger Spitzensportler ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit ihre berufliche Eingliederung, ihre seelische Ausgeglichenheit und ihre familiären Bindungen sowie ihre Gesundheit - wobei die Dopingprävention besonders zu berücksichtigen ist - nicht durch die sportliche Laufbahn gefährdet werden.
  • Die Mitgliedstaaten und die Sportverbände müssen über kommerzielle Aktivitäten wachen, deren Zielgruppe minderjährige Sportler - auch aus Drittländern - sind. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Aktivitäten den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht die Gesundheit und das Wohlergehen der jungen Sportler gefährden. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen ins Auge zu fassen.

Sport im wirtschaftlichen Umfeld und Solidarität

  • Es kann die Fairness im Wettkampf beeinträchtigen, wenn ein einzelner Finanzakteur mehrere Sportclubs, die an denselben Wettkämpfen teilnehmen, besitzt oder wirtschaftlich kontrolliert. Um eine solche Situation zu vermeiden, sind die Sportverbände gehalten, Kontrollmaßnahmen zur Überwachung des Managements von Clubs zu ergreifen.
  • Der Verkauf von Fernsehübertragungsrechten ist für einige Sportarten gegenwärtig eine der wichtigsten Einnahmequellen. Es kann der Solidarität im Sport förderlich sein, wenn ein Teil der Verkaufserlöse auf geeigneter Ebene zusammengelegt wird.

Transfers

Im Bereich der Transfers, insbesondere im Fußball, unterstützt der Rat nachhaltig den Dialog zwischen sportlichen Instanzen, den maßgeblichen Profisportlerverbänden, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Dabei ist unter anderem dem Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Das gegenwärtige Transfersystem im Profifußball wird gegenwärtig von den Dienststellen der Kommission eingehend geprüft auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Wettbewerb und zur Freizügigkeit.

Kontext

Die Erklärung erging auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza am 7./ 8./ 9. Dezember 2000. Sie ist den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft angefügt. Sie stützt sich auf Bericht über den Sport, den die Europäische Kommission dem Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 vorgelegt hat. Darin geht es um den Erhalt der gegenwärtigen Sportstrukturen und die Wahrung der gesellschaftlichen Funktion des Sports in der Europäischen Union.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 [Amtsblatt L 43 18.2.2003]

Letzte Änderung: 03.07.2006

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