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Zahlungsdienste innerhalb der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im EU-Binnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie definiert Regeln für Zahlungsdienste*, wie Überweisungen, Lastschriftverfahren und Kartenzahlungen.
  • Diese Regeln umfassen Informationsanforderungen für Zahlungsdienstleister sowie Rechte und Pflichten in Verbindung mit der Nutzung von Zahlungsdiensten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zulassung

Ein Institut, das Zahlungsdienste anbietet, muss eine Zulassung für die Durchführung dieser Zahlungsaktivitäten innerhalb der EU erwirken. Jedes EU-Land verfügt über eine nationale Behörde, das für die Erteilung dieser Zulassungen verantwortlich ist. Die Behörden erteilen die Zulassung nur, wenn das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft und eine bestimmte Menge an Kapital verfügt.

Informationspflichten

Zahlungsdienstleister müssen den Nutzern ihrer Dienste eine Reihe an verständlichen Informationen bereitstellen.

Vor einem Zahlungsdienst müssen sie jegliche Informationen in Verbindung mit

  • Entgelten,
  • Beschwerdeverfahren und
  • allen zu zahlenden Gebühren in einfach verständlicher Form übermitteln.

Nach der Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler die folgenden Angaben mit:

  • die Referenz des Zahlungsvorgangs und des Zahlungsempfängers;
  • den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist;
  • den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und Provisionen.

Zahlungsdienstleister müssen nach Abschluss des Zahlungsvorgangs Informationen an den Zahlungsempfänger übermitteln.

Die Rechtsvorschrift definiert darüber hinaus auch bestimmte Informationen, die ein Zahlungsdienstleister bereitstellen muss, wenn es um Zahlungsvorgänge geht, die in einem Vertrag über die zukünftige Ausführung aufeinanderfolgender Zahlungsvorgänge geregelt sind.

Rechte und Pflichten

Ein Zahlungsvorgang in Euro oder in der Währung eines EU-Landes außerhalb des Euro-Raums wird innerhalb eines Werktags ausgeführt.

Zahlungsdienstleister sind den Zahlern gegenüber uneingeschränkt haftbar für die Ausführung des Zahlungsvorgangs. Wenn ein Zahlungsvorgang nicht ausgeführt wird oder fehlerhaft ist, muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Fehler beheben oder dem Zahler den entsprechenden Betrag zurückerstatten. Für den Fall eines Missbrauchs eines Zahlungsinstruments durch andere Personen als den Zahler selbst, wie bei Kreditkarten, trägt der Zahler bis höchstens 150 EUR den Schaden.

Die Rechtsvorschrift definiert darüber auch Regelungen für die Rückerstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen, die von einem Zahlungsdienstleister nicht hätten autorisiert werden dürfen.

Aufgehobener Rechtsakt

Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 durch Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Richtlinie ist am 25. Dezember 2007 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. November 2009 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Verbraucher müssen die Gewissheit haben, dass europaweit getätigte Zahlungen unkompliziert, effizient und sicher sind. Um dies zu erreichen, hat die EU einen gemeinsamen Rahmen für Zahlungsdienste eingerichtet, der die nationalen Rechtsvorschriften der EU-Länder ersetzt.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Zahlungsdienste:

  • Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen (z. B. Daueraufträge, Lastschriftverfahren etc.), einschließlich des (elektronischen) Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto;
  • Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten.
  • Ausführung von Finanztransfers (Geldüberweisungen ausländischer Arbeitnehmer an Personen in ihrem Heimatland).

RECHTSAKT

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1-36)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 207/64/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214-246)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127)

Letzte Aktualisierung: 24.05.2016

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