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Lärmüberwachung auf den Flughäfen der EU
Ein wesentliches Ziel der EU-Luftverkehrspolitik besteht darin, die Fluglärmbelästigung zu verringern und das Lärmumfeld an Flughäfen zu verbessern. Durch diese Richtlinie soll ein Anstieg der Gesamtlärmbelastung in der Umgebung von Flughäfen verhindert werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll eine umweltverträgliche Entwicklung des Luftverkehrs fördern und zielt auf die Reduzierung der Lärmbelästigung durch Luftfahrzeuge auf Flughäfen ab. Der Einsatz umweltverträglicherer Luftfahrzeuge kann zu einer effizienteren Nutzung der vorhandenen Flughafenkapazitäten beitragen und einen Ausbau der Flughafeninfrastruktur entsprechend dem Marktbedarf erleichtern.
Die Richtlinie legt gemeinsame Regeln für das Verbot von Luftfahrzeugen mit den höchsten Lärmemissionen auf den europäischen Flughäfen fest und hebt die Verordnung 925/1999, die so genannte „Hushkits“-Verordnung, auf, die die Registrierung von mit Umrüstsätzen zur Lärmdämmung ausgerüsteten Luftfahrzeugen in Europa verbieten sollte.
Diese Richtlinie ermöglicht den mit dem Lärmproblem konfrontierten Flughäfen die Auferlegung verschiedener Betriebsbeschränkungen, einschließlich der allmählichen Abschaffung der Luftfahrzeuge mit den höchsten Lärmemissionen. Die „Hushkits“-Verordnung hatte die bestehende Situation eingefroren und sah eine Abschaffung der mit einem Umrüstsatz zur Lärmdämmung ausgestatteten Luftfahrzeuge, die bereits in Europa verkehren, nicht vor.
Die zuständigen Behörden der EU-Länder können den Betrieb von Luftfahrzeugen verbieten oder einschränken, wenn sie die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (EN) (FR) festgelegten Lärmemissionsnormen nur bedingt, d. h. nur innerhalb einer Spanne von fünf Dezibel, erfüllen.
Ferner müssen die Flughafenbehörden die Lärmbelästigung durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachweisen und belegen, dass alle anderen Möglichkeiten zur Lärmminderung am Flughafen ausgeschöpft worden sind.
Ziele und Inhalt
Mit der „Hushkits“-Verordnung wurde darauf reagiert, dass innerhalb der ICAO keine Einigung über die Maßnahmen zur Bekämpfung des Flugzeuglärms erzielt werden konnte. „Hushkits“ dienen der Lärmminderung an Triebwerken älterer Bauart.
Die Richtlinie verfolgt zur Bekämpfung des Fluglärms einen ausgewogenen Ansatz. Bei diesem Ansatz werden flughafenspezifische Lösungen für das Lärmproblem gesucht und jeweils vier Hauptelemente sorgfältig geprüft:
Mit der Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:
Aufgrund der Richtlinie kann die Erfüllung strenger Lärmnormen gefordert werden. Im Gegensatz zur „Hushkits“-Verordnung sind solche Beschränkungen aber nur an den Flughäfen mit der größten Lärmbelästigung möglich (Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen im Jahr und Stadtflughäfen).
Vier Stadtflughäfen (Berlin-Tempelhof, Stockholm Bromma, London City, Belfast City) können strengere Regeln anwenden. Entwicklungsländer können zehn Jahre lang eine Ausnahme dieser Regelung in Anspruch nehmen, wenn es sich um bei ihnen bereits registrierte Flugzeuge handelt, die schon vor Dezember 2001 im Luftverkehr mit den betroffenen europäischen Flughäfen eingesetzt wurden.
Durch die Festlegung identischer Regeln für alle Flughäfen und die Vermeidung unlauteren Wettbewerbs zwischen ihnen wird zudem die Einhaltung der Regeln für den Binnenmarkt gewährleistet.
Mit der Richtlinie wird ein gemeinsamer Ansatz für die Bewertung der derzeitigen und zu erwartenden akustischen Umgebung vorgeschlagen. Gegebenenfalls können die Flughäfen die Außerdienststellung von bedingt konformen Luftfahrzeugen fordern, d. h. von alten Flugzeugen mit Umrüstsatz, der die Lärmbelastung nur geringfügig mindert.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2002/30/EG |
28.3.2002 |
28.9.2003 |
ABl. L 85, 28.3.2002 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e)) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
ABl. L 311, 21.11.2008 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/30/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung dient lediglich Referenzzwecken.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Februar 2008 - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen - (Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2002/30/EG) [KOM(2008) 66 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dem Bericht wird untersucht, ob die Ziele der Richtlinie 2002/30/EG erreicht wurden und inwieweit die Anwendung der Richtlinie dazu beigetragen hat. Er enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie und gelangt zu dem Schluss, dass sie:
Ferner wird in dem Bericht festgestellt, dass die Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen generell zugenommen hat, weil auch die Zahl der Flugbewegungen gestiegen ist.
Die Kommission geht davon aus, dass die Zahl der unter dem Fluglärm leidenden Menschen weiterhin zunehmen wird. Sie beabsichtigt daher eine Prüfung der Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie und ihren Geltungsbereich zu präzisieren.
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm [ABl. L 189 vom 18.7.2002].
Letzte Änderung: 18.07.2011