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Gemeinschaftspatent

Mit dem Gemeinschaftspatent sollen Erfinder einen einheitlichen, in der ganzen Europäischen Union gültigen Schutztitel erwerben können. Die Einführung eines solchen Patents ermöglicht wesentlich geringere Kosten für die Patenterteilung (insbesondere für die Übersetzung und die Anmeldung), einen einfacheren Schutz der Erfindungen auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union aufgrund eines einheitlichen Verfahrens und die Schaffung eines einheitlichen, zentralen Systems zur Streitbeilegung.

VORSCHLAG

Vorschlag vom 1. August 2000 für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent.

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Der Patentschutz in der Europäischen Union (EU) erfolgt gegenwärtig über zwei Systeme, von denen keines auf einem gemeinschaftlichen Rechtsinstrument basiert: Es handelt sich um die nationalen Patentschutzsysteme und das europäische Patentschutzsystem.

Durch den Abschluss mehrerer internationaler Übereinkommen hat eine De-facto-Harmonisierung der nationalen Patente stattgefunden. Zu diesen Übereinkommen zählt auch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) aus dem Jahre 1973, dem alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind.

Das Europäische Patentübereinkommen legt ein einheitliches Verfahren für die Patenterteilung fest. Mit dem Übereinkommen wurde das Europäische Patentamt („Amt") geschaffen, das Patente erteilt, die danach in nationale Patente zerfallen und dem innerstaatlichen Recht unterliegen. Gegenwärtig gehören der Europäischen Patentorganisation 31 Mitgliedstaaten an.

Das Europäische Patentübereinkommen schafft zwar ein einheitliches System der Patenterteilung, es gibt aber noch kein Gemeinschaftspatent, das der gemeinschaftlichen Rechtsordnung zuzurechnen wäre. Ein solches Patent, das für die gesamte Gemeinschaft einheitlich ist, dürfte Europa in die Lage versetzen, Forschungsergebnisse und neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse in industriell und kommerziell erfolgreiche Produkte umzusetzen. Europa soll dadurch ferner die Möglichkeit erhalten, den Rückstand gegenüber den USA und Japan bei privatwirtschaftlichen FuE-Investitionen aufzuholen.

Der Verordnungsvorschlag ist das Ergebnis der Erörterungen zum Grünbuch vom Juni 1997 über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa. Seine Grundzüge wurden in der Mitteilung der Kommission vom Februar 1999 über „Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa" dargelegt.

Allgemeine Funktionsweise des neuen gemeinschaftlichen Systems

Das vorgeschlagene System soll die nationalen Patentschutzsysteme und das europäische Patentsystem nicht ersetzen, sondern parallel dazu bestehen. Erfinder werden weiterhin die Form des Patentschutzes wählen können, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird.

Der Leitgedanke dieses Vorschlags ist die Herstellung einer „Symbiose" zwischen zwei Systemen - dem der Gemeinschaftspatentverordnung und dem des Europäischen Patentübereinkommens.

Die Verordnung wird das Europäische Patentübereinkommen ergänzen. Das Gemeinschaftspatent wird vom Amt als europäisches Patent erteilt, in dem nicht einzelne Mitgliedstaaten benannt sind, sondern die Gemeinschaft als Ganzes. Damit die Verordnung Anwendung finden kann, ist der Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen und eine Überarbeitung dieses Übereinkommens erforderlich, damit das Amt Gemeinschaftspatente erteilen kann.

Nach Verabschiedung der Verordnung wird die Außenkompetenz für das Gemeinschaftspatent ausschließlich bei der Gemeinschaft liegen.

Hauptmerkmale des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich und autonom; es hat also überall in der Gemeinschaft dieselben Wirkungen. Es kann nur für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erteilt, übertragen bzw. für nichtig erklärt werden.

Voraussetzungen für die Patenterteilung

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents, z. B. die Voraussetzungen der Patentierbarkeit, sind durch das Europäische Patentübereinkommen festgelegt.

Recht auf das Patent

Das Recht auf das Gemeinschaftspatent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das Patent nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält.

Es sind ferner Bestimmungen zur Mitinhaberschaft an einem Patent sowie zum Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem Patent vorgesehen.

Anmeldung eines Gemeinschaftspatents

Für die Anmeldung ist das Europäische Patenübereinkommen maßgebend. Das Amt prüft die Anmeldung und veröffentlicht diese sowie das gegebenenfalls erteilte Patent im Register für Gemeinschaftspatente und/oder im Blatt für Gemeinschaftspatente.

Wirkungen des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent räumt seinem Inhaber das Recht ein, anderen zu verbieten, die Erfindung ohne seine Zustimmung:

  • unmittelbar zu nutzen, insbesondere den Gegenstand des Patents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen usw.;
  • mittelbar zu nutzen, beispielsweise den Gegenstand des Patents zu liefern usw.

Beschränkung der Wirkungen des Gemeinschaftspatents

Die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent erstrecken sich allerdings nicht auf bestimmte, in der Verordnung aufgeführte Bereiche; dies betrifft in erster Linie Handlungen nichtgewerblicher Art im privaten Bereich.

Die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent erstrecken sich außerdem nicht auf Handlungen, die das patentrechtlich geschützte Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass rechtmäßige Gründe vorliegen.

Die Rechte aus dem Patent können im Fall der Vorbenutzung der Erfindung nicht geltend gemacht werden. Somit gilt Folgendes: Wenn jemand die Erfindung vor dem Tag der Patentanmeldung bereits guten Glaubens für die Zwecke seines Unternehmens nutzt oder tatsächlich und ernsthaft diesbezügliche Maßnahmen getroffen hat, so darf er die betreffende Nutzung fortsetzen bzw. die Erfindung gemäß den bereits getroffenen Maßnahmen nutzen.

Vertragliche Lizenzen

Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für die gesamte oder einen Teil der Gemeinschaft sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz verstößt, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.

Gesetzliche Lizenzen

Der Inhaber eines Gemeinschaftspatents kann jedermann gegen eine von der Kommission festgelegte Vergütung gestatten, die Erfindung als Lizenznehmer zu benutzen. Die Genehmigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt und kann auf diesem Weg auch widerrufen werden. Sie führt zu einer Ermäßigung der Jahresgebühren.

Die Mitgliedstaaten können keine gesetzlichen Lizenzen für ein Gemeinschaftspatent erteilen.

Zwangslizenzen

Bei unterlassener oder ungenügender Nutzung eines Gemeinschaftspatents oder im Fall von abhängigen Patenten kann die Kommission eine Zwangslizenz erteilen. Sie kann in bestimmten Situationen auch die Nutzung eines Gemeinschaftspatents gestatten: bei Vorliegen eines Notstands, in anderen Fällen von äußerster Dringlichkeit oder in Fällen, in denen eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik beseitigt werden muss.

Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents

Zur Aufrechterhaltung von Gemeinschaftspatenten sind Jahresgebühren an das Amt zu entrichten. Die Gebühren werden in einer Gebührenordnung festgelegt, die von einem Regelungsausschuss zu beschließen ist.

Verzicht auf das Gemeinschaftspatent

Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang verzichtet werden. Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Amt gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

Erlöschen des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent ist ab dem Tag der Anmeldung für 20 Jahre geschützt. Es erlischt, wenn die Jahresgebühr oder die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents

Ein Gemeinschaftspatent kann unter anderem aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:

  • Der Gegenstand des Patents ist gemäß Artikel 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig;
  • Das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
  • Der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten Fassung hinaus.

Die Nichtigerklärung erfolgt rückwirkend; ausgenommen sind Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind, sowie vor der Nichtigerklärung geschlossene und erfüllte Verträge. In bestimmten Fällen kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge zurückerstattet werden.

Jedermann ist dazu berechtigt, eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Wird jedoch das Recht des Patentinhabers auf das Patent bestritten, kann die Klage nur von einer Person erhoben werden, die ihre Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre Eintragung als Mitinhaber des Patents verlangen können.

Eine Nichtigkeitsklage kann auch dann erhoben werden, wenn das Patent nicht mehr gültig ist. Das Patent kann ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

Rechtsprechung

Der Vorschlag sieht die Schaffung eines zentralen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgans für geistiges Eigentum vor, um die Einheitlichkeit des Rechts und eine kohärente Rechtsprechung zu gewährleisten. Dieses Rechtsprechungsorgan wird erstinstanzliche Kammern und Rechtsmittelkammern umfassen.

Zuständigkeit des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum

Das zentrale Gericht wird für bestimmte Klagen - einschließlich Verletzungsklagen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents - ausschließliche Zuständigkeit besitzen. Es wird sich insbesondere mit Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien befassen und Sanktionen und Schadenersatz verhängen können.

Verletzungsklage

Eine Verletzungsklage muss auf die Verletzung von Patentrechten abstellen. Sie kann vom Patentinhaber oder in bestimmten Fällen vom Lizenzinhaber erhoben werden.

Antrag auf Beschränkung

Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspatent durch Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Ist im Register für Gemeinschaftspatente zugunsten einer Person ein dingliches Recht oder eine Lizenz eingetragen, so ist die Zustimmung dieser Person erforderlich.

Rolle der Kommission im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgerich

Die Kommission kann tätig werden, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft geboten erscheint. Sie kann Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftspatents erheben und allen beim Gemeinschaftsgericht anhängigen Verfahren beitreten.

Sanktionen und Schadenersatz

Das Gemeinschaftsgericht kann verschiedene Arten von Sanktionen verhängen. Im Falle einer Verletzungsklage kann es zum Beispiel:

  • dem Beklagten verbieten, die Verletzungshandlungen fortzusetzen;
  • die patentverletzenden Erzeugnisse beschlagnahmen;
  • die Waren, Materialien usw., die als Mittel zur Nutzung der Erfindung dienen, beschlagnahmen.

Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Die nationalen Gerichte sind zuständig für Klagen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum fallen: Die nationalen Gerichte werden somit z. B. befasst mit:

  • patentrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
  • Klagen betreffend die Zwangsvollstreckung in ein Gemeinschaftspatent.

Schiedsverfahren

Die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten über Schiedsverfahren bleiben unberührt.

Ein Gemeinschaftspatent kann in einem Schiedsverfahren nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden.

Sprachenregelung

Gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen muss das Patent in einer der Verfahrenssprachen des Amtes (Englisch, Deutsch oder Französisch) erteilt und in dieser Sprache veröffentlicht werden, zusammen mit der Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Verfahrenssprachen (Italienisch und Spanisch).

Eine Übersetzung des Gemeinschaftspatents in alle Gemeinschaftssprachen ist nicht erforderlich; dem Patentinhaber steht es jedoch frei, Übersetzungen in andere Amtssprachen der Mitgliedstaaten anfertigen zu lassen und zu hinterlegen. Diese Übersetzungen werden dann der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Diese Regelung soll hohe Kosten verhindern, die von der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents abschrecken könnten.

Derzeit dürfte sich ein endgültiges Einvernehmen über dieses Dossier schwerlich erzielen lassen. Hauptstreitpunkt ist die Frage der Übersetzung der Patentansprüche. Der Text sieht nämlich vor, dass die Patentansprüche - der kürzeste, wenngleich wichtigste Teil der Patentanmeldung, da darin die Grenzen des Schutzes festgelegt werden - in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden müssen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können sich die europäischen Minister aber nicht auf einen Kompromiss in der Frage verständigen, wer über die Rechtsgültigkeit der Übersetzung befinden und wie die Auswirkungen von Übersetzungsfehlern gehandhabt werden sollen.

Ein zweiter Streitpunkt betrifft die Festlegung der Einreichungsfrist für die Übersetzungen. Diese Frage ist von zentraler Wichtigkeit, denn dem Vorschlag zufolge gelten die Wirkungen des Gemeinschaftspatents als nicht eingetreten, wenn die Übersetzungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2000) 412 endg.

Amtsblatt C 337 E, 28.11.2000

Konsultationsverfahren CNS/2000/0177

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verstärkte Zusammenarbeit

Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes [ABl. L 76 vom 22.3.2011].

In diesem Beschluss wird der Wunsch der 25 Mitgliedstaaten bekundet, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patenschutzes zu begründen.

Diese Zusammenarbeit soll zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf dem Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten führen. Die Übersetzungsregelungen für Patente müssen noch festgelegt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes [KOM (2011) 215 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mit diesem Vorschlag soll die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt werden. Er legt die wesentlichen Elemente für europäische Patente fest, damit diese innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung haben.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen [KOM(2011) 216 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Ziel dieses Vorschlags ist die Einführung vereinfachter Verfahren im Hinblick auf die Übersetzungsregelungen für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. Dieses wird in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (EPA) veröffentlicht und kann in die beiden anderen Sprachen übersetzt werden.

Treten Rechtsstreitigkeiten auf oder hat der Antragsteller eine Patentanmeldung in einer anderen Sprache eingereicht, kann das Patent in eine andere EU-Sprache übersetzt werden. In diesem Fall werden die Übersetzungskosten von einem Kompensationssystem übernommen, das vom EPA verwaltet wird.

Gemeinschaftspatentgericht

Vorschlag vom 23. Dezember 2003 für einen Beschluss der Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof [KOM(2003) 827 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag vom 2. Dezember 2003 für einen Beschluss der Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz [KOM(2003) 828 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Hinblick auf die Einführung des Gemeinschaftspatents soll das Patentschutzsystem der Union durch die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergänzt werden. Die Schaffung des Gerichts hat den Vorteil, dass Rechtssachen an zentraler Stelle behandelt werden können, und ermöglicht somit eine effizientere Beilegung von Streitigkeiten, die die Verletzung und die Gültigkeit von Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben.

Letzte Änderung: 22.03.2011

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