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Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 – Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie führt eine öffentlich verfügbare Liste von Fluggesellschaften ein, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung erlassen wurde, weil sie die erforderlichen Sicherheitsnormen nicht einhalten (Anhang A), sowie von Fluggesellschaften, deren Betrieb unter bestimmten Umständen beschränkt wird (Anhang B).
  • Sie stellt sicher, dass Fluggäste die Identität der Fluggesellschaft, mit der sie fliegen, kennen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Fluggesellschaften werden auf die Liste der untersagten Fluggesellschaften gesetzt, wenn festgestellt wird, dass sie gravierende Sicherheitsmängel haben und diese nicht beheben.
  • Auf der Grundlage gemeinsamer EU-Kriterien zu geltenden Sicherheitsnormen wird festgelegt, ob eine Betriebsuntersagung verhängt werden sollte. Die Europäische Kommission kann diese unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen ändern.
  • Treten unvorhergesehene Sicherheitsprobleme auf, können die EU-Länder eine sofortige Betriebsuntersagung gegen eine Fluggesellschaft verhängen.
  • Nimmt die Kommission Beschlüsse an, um eine Fluggesellschaft auf die Liste der untersagten Fluggesellschaften zu setzen, erhält die betroffene Fluggesellschaft Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
  • Die Liste wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Kommission und die EU-Länder müssen den Zugang der Öffentlichkeit zu der Liste erleichtern, insbesondere über das Internet. Auch die nationalen Zivilluftfahrtbehörden und Flughäfen müssen die Öffentlichkeit auf die Liste aufmerksam machen.
  • Verkäufer von Flugscheinen, Reiseveranstalter und Reisevermittler müssen die Fluggäste bei deren Buchung über die Identität der Fluggesellschaft, die für ihre Reise eingesetzt werden soll, unterrichten. Die Fluggäste müssen so schnell wie möglich über jegliche nachträglichen Änderungen informiert werden – spätestens bei der Abfertigung oder beim Einstieg.
  • Fluggäste haben Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung, wenn die Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung auf die Liste der untersagten Fluggesellschaften gesetzt wird.

Im Dezember 2015 veröffentlichte die Kommission eine umfassende Luftfahrtstrategie für Europa. Neben der angestrebten Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors betont die Strategie die Bedeutung der Aufrechterhaltung hoher Sicherheitsstandards und des Schutzes der Fluggastrechte.

Bis November 2016 benötigt jede Nicht-EU-Fluggesellschaft, die in die EU fliegt, eine einzige Flugsicherheitsgenehmigung, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgestellt wird. Diese Genehmigungen bestätigen, dass Fluggesellschaften internationale Sicherheitsnormen einhalten, und sind in der gesamten EU gültig.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Liste der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15-22)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14-28).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2023

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