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Emittenten von Wertpapieren - transparentere Informationen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/109/EC – Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der in einem EU-Land gelegen ist oder betrieben wird. Gemäß der Richtlinie sind die EU-Länder verpflichtet, neben den kontinuierlichen Informationen über den Besitz bedeutender Stimmrechtsanteile zusätzliche regelmäßige Finanzinformationen über ihr Einkommen in einem Geschäftsjahr zu veröffentlichen.

Die „Transparenz“ -Richtlinie wurde 2013 durch die Richtlinie 2013/50/EU geändert. Diese Änderung soll

  • den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Emittenten verringern, um deren Zugang zu Kapital zu verbessern;
  • die Transparenzregelungen insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen über Unternehmensbeteiligungen verbessern.

Richtlinie 2013/50/EU musste bis zum 26. November 2015 in nationales Recht der EU-Länder umgesetzt werden.

Regelmäßige Finanzinformationen

Die regelmäßigen Informationen beziehen sich auf die finanzielle Situation des Emittenten von Wertpapieren und die des kontrollierten Unternehmens. Emittenten von Wertpapieren müssen Jahresfinanzberichte sowie Halbjahresfinanzberichte („Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung“) vorlegen, falls sie nicht bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen.

Gleichwohl wurde in der Richtlinie 2013/50/EU die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung bzw. eines Quartalfinanzberichts aufgehoben. Dagegen müssen Finanzberichte nun nicht mehr fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben, sondern mindestens zehn Jahre.

Mitteilung zum Besitz bedeutender Stimmrechte

Bezieht oder veräußert ein Aktionär Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und über Stimmrechte verfügen, muss er dem Emittenten eine Mitteilung über den Stimmrechtsanteil zukommen lassen, den er gemäß der Transaktion hält. Diese Regel findet Anwendung, wenn der Anteil eine bestimmte Schwelle erreicht (5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 %) bzw. diese Schwellen über- oder unterschreitet. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen eine natürliche oder eine juristische Person dazu berechtigt ist, Stimmrechte zu beziehen, zu veräußern oder auszuüben.

In der Richtlinie 2013/50/EU wurde die Mitteilung der Schwellenüberschreitung auf Finanzinstrumente ausgeweitet, die eine Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben. Um die Schwellenüberschreitung zu bewerten, muss der Inhaber Aktien mit anderen Finanzinstrumenten anerkennen.

Die Mitteilung, die so schnell wie möglich erfolgen muss, betrifft die neue Verteilung von Stimmrechten, die Kennung des Anteilseigners, das Änderungsdatum und die Schwelle der erreichten Stimmen.

Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Hierbei handelt es sich um eine in Richtlinie 2013/50/EU neu eingeführte Maßnahme. Gemäß dieser Richtlinie werden börsennotierte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie (Öl, Gas und Mineralstoffe) und in der Forstwirtschaft tätig sind, dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in den Ländern, in denen sie tätig sind, in einem separaten Jahresbericht darzustellen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. Januar 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 20. Januar 2007 in nationales Recht umsetzen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Abl. L 390, 31.12.2004, S. 38-57)

Nachfolgende Änderungen zu Richtlinie 2004/109/EG wurden in den Grundlagentext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340,22.12.2007, S. 66-68). Siehe konsolidierte Fassung.

Empfehlung 2007/657/EG der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267,12.10.2007, S. 16-22)

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69, 9.3.2007, S. 27-36).Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.11.2015

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