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Maximum levels for certain contaminants in food
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
Um ein hohes Maß an öffentlichem Gesundheitsschutz sicherzustellen, setzt die Europäische Union mit dieser Verordnung Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung, Verpackung, Beförderung usw. vorhanden ist.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
ZUSAMMENFASSUNG
Um ein hohes Maß an öffentlichem Gesundheitsschutz sicherzustellen, setzt die Europäische Union mit dieser Verordnung Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung, Verpackung, Beförderung usw. vorhanden ist.
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung setzt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Das Ziel ist insbesondere der Schutz der Gesundheit der empfindlichsten Bevölkerungsgruppen, d. h. von Kindern, Älteren und Schwangeren.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Die Kontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind:
Höchstgehalte
Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Die im Anhang angegebenen Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel sowie für zusammengesetzte, verarbeitete, getrocknete und verdünnte Lebensmittel.
Die Verordnung legt ferner die Höchstgehalte an Kontaminanten auf den niedrigsten vertretbaren Gehalt fest, der durch eine gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praxis erreichbar ist (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar - „as low as reasonably achievable“, ALARA).
Verbot der Vermischung
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten, Reis und Mais, die in den Handel gelangen und vor dem Verzehr sortiert oder nach einem anderen physikalischen Verfahren behandelt werden müssen, muss den Hinweis enthalten: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden. “
Die Kennzeichnung von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, aus Ölsaaten gewonnenen Erzeugnissen und Getreide muss den Verwendungszweck und den Code der Herstellungscharge angeben.
Ausnahmen
Die vorliegende Verordnung ermöglicht bestimmten EU-Ländern eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Werte für Dioxine und PCB für bestimmte Fischarten und Fischereierzeugnisse aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind. Die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse muss die Konsumenten über ihre potenziellen Gesundheitsrisiken informieren.
Überwachung
Die EU-Länder müssen den Nitratgehalt von Gemüse (insbesondere grünem Blattgemüse), das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, überwachen. Die Ergebnisse sind der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mitzuteilen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Diese Verordnung ist am 9. Januar 2007 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weitere Informationen sind auf der Website zu Lebensmittelkontaminanten der Europäischen Kommission erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 |
9.1.2007 |
Anwendbar ab 1.3.2007 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 |
30.9.2007 |
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Verordnung (EG) Nr. 629/2008 |
23.7.2008 |
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Verordnung (EG) Nr. 165/2010 |
9.3.2010 |
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Verordnung (EU) Nr. 420/2011 |
20.5.2011 |
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Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 |
23.12.2011 |
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Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 |
23.12.2011 |
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Verordnung (EU) Nr. 594/2012 |
26.7.2012 |
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Verordnung (EU) Nr. 1058/2012 |
3.12.2012 |
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Verordnung (EU) Nr. 1067/2013 |
20.11.2013 |
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Verordnung (EU) Nr. 212/2014 |
27.3.2014 |
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Verordnung (EU) Nr. 362/2014 |
30.4.2014 |
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Verordnung (EU) Nr. 488/2014 |
2.6.2014 |
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Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 315/93 des Rates 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37, 13.2.1993, S. 1-3).
Letzte Aktualisierung: 20.04.2015