This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Contaminants in food: minimising negative impacts
Kontaminanten in Lebensmitteln: Minimierung negativer Auswirkungen
Kontaminanten in Lebensmitteln: Minimierung negativer Auswirkungen
Kontaminanten in Lebensmitteln: Minimierung negativer Auswirkungen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 – EU-Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verbietet zu diesem Zweck die Vermarktung von Lebensmitteln mit einem nicht vertretbaren Gehalt an Rückständen, den sogenannten „Kontaminanten“.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission legt die Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, beispielsweise für Nitrat, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Melamin usw.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am 1. März 1993 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weitere Informationen sind außerdem auf der Website der Europäischen Kommission zu Kontaminanten erhältlich.
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1-3)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5-24). Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 18.04.2016