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Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

1) ZIEL

Festlegung gemeinsamer Vorschriften für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

3) INHALT

Die Richtlinie gilt für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Abdeck- und Überzugsstoffe wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln verzehrt werden können, gehören nicht zu dieser Gruppe.

Die Materialien müssen so hergestellt sein, dass sie an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist:

  • die menschliche Gesundheit zu gefährden oder
  • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Für Kunststoffe, Regeneratzellulose, Elastomere und Gummi, Papier und Karton, Keramik, Glas, Metalle und Legierungen, Holz einschließlich Kork, Textilerzeugnisse, festes Paraffin oder Mikrokristallinwachs werden Einzelrichtlinien erlassen, die unter anderem eine Liste der zugelassenen Stoffe, die Verwendungsbedingungen, die Reinheitsanforderungen usw. umfassen werden.

Die Kommission wird diese Einzelrichtlinien gemäß dem vorgesehenen Verfahren nach Anhörung des Ständigen Lebensmittelausschusses annehmen.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Material eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, obwohl es den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht, so kann er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Die Kommission prüft daraufhin die genannten Gründe und ergreift die geeigneten Maßnahmen.

Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Materialien und

Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; diese müssen beispielsweise mit der Angabe "für Lebensmittel geeignet", mit der Angabe des Namens sowie der Anschrift des Herstellers oder mit dem eingetragenen Warenzeichen versehen sein. Diese Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

  • 10.7.1990: Der Handel mit und Gebrauch von Erzeugnissen und Gegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, ist erlaubt
  • 10.1.1992: Der Handel mit und Gebrauch von Erzeugnissen und Gegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ist nicht erlaubt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)6) quellen

Amtsblatt L 40 vom 11.2.1989BerichtigungAmtsblatt L 347 vom 28.11.1989

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Richtlinie 80/590/EWG - Amtsblatt L 151 vom 19.6.1980 Richtlinie der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Diese Richtlinie wird aufgrund der Richtlinie 76/893/EWG erlassen, die aufgehoben und durch die Richtlinie 89/109/EWG ersetzt wird. Im Anhang der Richtlinie ist das Symbol festgelegt, das auf Materialien und Gegenständen angebracht werden kann, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Der Gebrauch dieses Symbols muss von den Mitgliedstaaten genehmigt werden.

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