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Two- or three-wheeled motor vehicles: rear registration-plate mount
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
1) ZIEL
Festlegung technischer Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
2) RECHTSAKT
Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 311 vom 14.12.1993].
Geändert durch folgenden Rechtsakt:
Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 [Amtsblatt L 118 vom 6.5.1999].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 93/94/EWG
Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:
Festlegung der Abmessungen der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen:
Vorschriften über die Neigung und den Abstand des Kennzeichens zum Boden sowie über optimale Voraussetzungen für die Sichtbarkeit des Kennzeichens.
Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.
Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:
Die Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.
Richtlinie 1999/26/EG
Zweck der Richtlinie 1999/26/EG ist die Anpassung der Vorschriften für die Beladung der Fahrzeuge bei der Messung der Neigung und für die Abmessungen der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen bei Vierradfahrzeugen mit Aufbau. Sie dient ferner der Anpassung von Abbildung 1 im Anhang zur Richtlinie 93/94/EG (Winkel der geometrischen Sichtbarkeit) an die tatsächliche Anordnung der Fahrzeuge bei den Prüfungen sowie der Präzisierung bestimmter Angaben des Beschreibungsbogens.
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Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
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Richtlinie 93/94/EWG |
16.11.1993 |
1.11.1995 |
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Richtlinie 99/26/EG |
26.5.1999 |
1.1.2000 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 14.07.2005