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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite

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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite

1) ZIEL

Festlegung technischer Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 311 vom 14.12.1993].

Geändert durch folgenden Rechtsakt:

Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 [Amtsblatt L 118 vom 6.5.1999].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 93/94/EWG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 350 kg, gelten als Kleinkrafträder; die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Festlegung der Abmessungen der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen:

  • Kleinkrafträder: Breite 90 mm, Höhe 165 mm;
  • Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge: Breite 205 mm, Höhe 165 mm.

Vorschriften über die Neigung und den Abstand des Kennzeichens zum Boden sowie über optimale Voraussetzungen für die Sichtbarkeit des Kennzeichens.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

  • Der Antrag auf Bauartgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
  • die zuständige Behörde erteilt die Bauartgenehmigung für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite, wenn diese den technischen Vorschriften dieses Vorschlags und den Angaben des Herstellers entspricht;
  • die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Bauartgenehmigungsbogen in der Anlage zu diesem Vorschlag aus.

Die Vorschriften für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Richtlinie 1999/26/EG

Zweck der Richtlinie 1999/26/EG ist die Anpassung der Vorschriften für die Beladung der Fahrzeuge bei der Messung der Neigung und für die Abmessungen der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen bei Vierradfahrzeugen mit Aufbau. Sie dient ferner der Anpassung von Abbildung 1 im Anhang zur Richtlinie 93/94/EG (Winkel der geometrischen Sichtbarkeit) an die tatsächliche Anordnung der Fahrzeuge bei den Prüfungen sowie der Präzisierung bestimmter Angaben des Beschreibungsbogens.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/94/EWG

16.11.1993

1.11.1995

Richtlinie 99/26/EG

26.5.1999

1.1.2000

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005

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