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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bauartgenehmigung

Die Europäische Union harmonisiert die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und wendet ein gemeinschaftsweites Betriebserlaubnisverfahren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an.

RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie ändert und ersetzt Richtlinie 92/61/EWG, in der das gemeinschaftliche Betriebserlaubnis- oder Bauartgenehmigungsverfahren für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie deren Bauteile oder technische Einheiten festgelegt wurde. Insbesondere sollen bestimmte Bestimmungen der vorigen Richtlinie klargestellt und vervollständigt werden.

Die Richtlinie wurde jüngst durch Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ergänzt, in der neue Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Umweltverträglichkeit für die Typgenehmigung festgelegt wurden.

Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG

Unter diese Richtlinie fallen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge.

Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für Fahrzeuge, technische Einheiten oder ein Bauteil wird vom Hersteller oder Produzenten oder seinem Beauftragten in einem Mitgliedstaat gestellt. Diese erteilen die Genehmigung für ein Fahrzeug sowie für technische Einheiten oder Bauteile, wenn diese die technischen Vorschriften der Einzelverordnungen oder -richtlinien, die sie betreffen, erfüllen und den Angaben des Herstellers bzw. Konstrukteurs entsprechen (siehe die umfassenden Listen im Anhang der Richtlinie).

Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug sowie für jede technische Einheit oder jedes Bauteil, bei denen es sich nicht um Originalteile handelt, die aber in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt worden sind, wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten eine Überereinstimmungsbescheinigung ausgestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen fest, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Typgenehmigungsbogen angegebenen Kontrollen unterzogen wurde. Den Herstellern wird es ermöglicht, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen. Ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug kann in Verkehr gebracht, verkauft und zugelassen werden, um im gesamten Gebiet der Europäischen Union benutzt zu werden.

Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss ein Zeichen tragen, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • Typgenehmigungsnummer;
  • Buchstabe e, gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt hat;
  • Identifizierungsnummer des Fahrzeugs.

Der Hersteller eines Fahrzeugs, einer technischen Einheit oder eines Bauteils ist für den Bau jedes Fahrzeugs und für die Fertigung jeder technischen Einheit oder jedes Bauteils in Übereinstimmung mit dem Typ, für den die Typgenehmigung erteilt wurde, verantwortlich.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, so kann er für die Dauer von höchstens sechs Monaten auf seinem Hoheitsgebiet deren Verkauf, Verkehrszulassung oder Benutzung verbieten. Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Entscheidung.

Nur Fahrzeuge, technische Einheiten und Bauteile, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, dürfen in den Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht, verkauft und benutzt werden.

Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Die Verordnung soll die funktionale Sicherheit der Fahrzeuge, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleisten, indem die für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geltenden technischen Anforderungen und Umweltauflagen im Bereich der Typgenehmigung harmonisiert werden.

Unter anderem ist vorgesehen, dass neue Krafträder mit über 125 cm3 Hubvolumen mit einem Brems- und Antiblockiersystem ausgestattet sein müssen, derweil Krafträder mit einem Hubvolumen unter 125 cm3 mit einem Antiblockiersystem oder einem kombinierten Bremssystem zu versehen sind, wobei die Wahl dem Hersteller überlassen bleibt.

Zudem ist ab 1. Januar 2016 für alle neuen Fahrzeugmodelle der Klasse L (leichte Kraftfahrzeuge) der Einbau eines Systems zum automatischen Einschalten der Beleuchtungseinrichtung vorgeschrieben, um die Sichtbarkeit zu verbessern. Des Weiteren sind die Anforderungen für die schrittweise Integration von On-Board-Diagnosesystemen festgelegt, die Fehler aufspüren und das Emissionskontrollsystem überwachen.

Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2016 einen Bericht vorlegen, aus dem die Termine für die Anwendung der Emissionsgrenzwerte laut Euro-5-Norm gemäß Anhang IV der Verordnung hervorgehen.

Ebenso werden die Rollen und Pflichten der für die Marktüberwachung zuständigen Behörden klargestellt. Die Anforderungen bezüglich Kompetenz, Pflichten und Leistung der Technischen Dienste, die Prüfungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen durchführen, werden angehoben.

Zudem stellt die Verordnung klar, dass die Hersteller unabhängigen Wirtschaftsakteuren über Internetseiten uneingeschränkten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewähren müssen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/24/EG

9.5.2002

9.5.2003

ABl. L 124 vom 9.5.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Verordnung (EU) Nr. 168/2013

22.3.2013

-

ABl. L 60 vom 2.3.2013

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/24/CE wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 11.11.2013

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