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Efficient and safe hot-water boilers
Effiziente und sichere Warmwasserheizkessel
Effiziente und sichere Warmwasserheizkessel
Effiziente und sichere Warmwasserheizkessel
ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:
ZUSAMMENFASSUNG
Warmwasserheizkessel müssen die Anforderungen der EU an die umweltgerechte Gestaltung erfüllen.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Energieeffizienz* von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie gilt für Heizkessel, deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, insbesondere
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Standardheizkessel;
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Niedertemperatur-Heizkessel;
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Brennwertkessel.
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Nicht unter diese Richtlinie fallen
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Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;
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Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung;
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Heizkessel, die für die Beschickung mit anderen als den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ausgelegt sind;
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Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich Warmwasser für Zentralheizung liefern und lediglich nebenbei der Warmwasserbereitung dienen;
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Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;
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einzeln produzierte Heizkessel, die einmalig produziert wurden und daher nicht als Teil einer Serie hergestellt wurden;
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KWK-Blöcke* (Richtlinie 2004/8/EG).
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Normung und die „CE“-Kennzeichnung
Jeder Heizkessel, der gemäß den harmonisierten europäischen Normen hergestellt wurde, sollte die in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen. Vor Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung erfolgt eine Bewertung durch
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Stellen, die von den EU-Ländern gemäß den Mindestanforderungen benannt werden und der Kommission und den anderen EU-Ländern mitgeteilt werden; oder
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die Hersteller selbst.
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Umweltgerechte Gestaltung
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Die Richtlinie ist eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG für die umweltgerechte Gestaltung, die Anforderungen an die Effizienz individueller Produktgruppen festlegt. Sie beseitigt die Möglichkeit für EU-Länder, eine gesonderte Kennzeichnungsregelung für Heizkessel mit einem höheren Wirkungsgrad als Standardgeräte anzuwenden. Industriesektoren können auch freiwillige Vereinbarungen zur Verringerung des Energieverbrauchs ihrer Produkte treffen. Die Kommission billigt solche Vereinbarungen formell und überprüft ihre Durchführung.
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Die EU-Energieeffizienzrichtlinie führt verbindliche Zielvorgaben für die EU-Länder ein, um das Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu verbessern, zu erreichen. Eine Reihe von Energieeffizienzvorschriften für Heizkessel wurde im Jahr 2013 als Teil dieser Strategie veröffentlicht. Sie legen Mindestvorschriften und eine Energiekennzeichnungsregelung fest.
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Verordnung (EU) Nr. 813/2013, durch die Richtlinie 92/42/EWG geändert wird, legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten* und Kombiheizgeräten* fest, die nicht mit Biomasse laufen und eine Wärmenennleistung von unter 400 kW haben.
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SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Energieeffizienz: geringerer Energieverbrauch, um dieselbe Leistung anzubieten, d. h. weniger Heizungsenergie, um dieselbe Temperatur zu halten.
* Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die beide genutzt werden.
* Raumheizgerät: eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist und ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes zu halten.
* Kombiheizgerät: ein Raumheizgerät, das zusätzlich dazu entworfen ist, Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser bereitzustellen, das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist.
Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Heizgeräten erhältlich.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 92/42/EWG |
3.6.1992 |
31.12.1992 |
Ändernder Rechtsakte |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 93/68/EWG |
2.8.1993 |
1.7.1994 |
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Richtlinie 2004/8/EG |
21.3.2008 |
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Verordnung (EU) Nr. 813/2013 |
26.9.2013 |
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Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 92/42/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13-35)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1-56)
Letzte Aktualisierung: 22.10.2015