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Druckgeräte

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Druckgeräte, die druckbedingte Risiken bergen. Die Richtlinie ist nach dem so genannten neuen Konzept der technischen Harmonisierung und Normung gestaltet. Nach diesem Konzept werden für Konstruktion und Fertigung von Druckgeräten verbindliche grundlegende Sicherheitsanforderungen festgelegt.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Konstruktion, Fertigung, Prüfung und Konformitätsbewertung von

  • Druckgeräten und
  • Druckgerätebaugruppen

Die Richtlinie soll den freien Verkehr mit den von ihr erfassten Geräten in der Europäischen Union (EU) und in bestimmten assoziierten Ländern wie den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ermöglichen.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Druckgeräte, deren höchster zulässiger Druck mehr als 0,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegt und die druckbedingte Risiken bergen.

Die Richtlinie gilt nicht

  • für Geräte, für die bereits andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestehen,
  • für Geräte, die nur ein begrenztes druckbedingtes Risiko bergen (Kategorie I) und die von anderen Richtlinien des „neuen Konzepts" erfasst werden,
  • für Geräte, die nur ein geringes druckbedingtes Risiko bergen wie Heizkörper,
  • für Geräte, die ein hohes druckbedingtes Risiko bergen, deren Erfassung aber nicht erforderlich ist, um freien Warenverkehr oder Sicherheit zu gewährleisten.

Marktaufsicht

Alle unter die Richtlinie fallenden Druckgeräte und Baugruppen müssen in Handhabung und Betrieb sicher sein.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Druckgeräte und Baugruppen bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

Grundlegende Anforderungen

Nach dem „ neuen Konzept " der technischen Harmonisierung und Normung werden in der Richtlinie grundlegende Sicherheitsanforderungen festgelegt, die Druckgeräte erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die diese Anforderungen erfüllen (d. h. die CE-Kennzeichnung tragen), nicht behindern, beschränken oder untersagen.

Harmonisierte europäische Normen

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) (EN) arbeitet harmonisierte europäische Normen aus. Von Geräten, die nach diesen Normen konstruiert und gefertigt sind, wird angenommen, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Einstufung von Druckgeräten

Einige Bestimmungen der Richtlinie gelten nicht gleichermaßen für alle Druckgeräte, sondern nur für bestimmte Kategorien. Zur Einstufung eines Druckgerätes muss Folgendes bekannt sein:

  • Art des Gerätes: Behälter, Dampferzeuger oder Rohrleitung,
  • Aggregatzustand des Fluids: gasförmig oder flüssig,
  • Gruppe, der das Fluid angehört: Gruppe 1 oder 2.

Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Gruppe 2 umfasst alle übrigen Fluide.

Anhand dieser Merkmale können fünf Kategorien von Druckgeräten nach ihrem Risiko unterschieden werden: unterhalb der Kategorie I („gute Ingenieurpraxis"), I (Kategorie mit dem niedrigsten Risiko), II, III und IV (Kategorie mit dem höchsten Risiko). Das Risiko wird nach dem höchsten zulässigen Druck und/oder nach dem maßgebenden Volumen bestimmt.

Anforderungen an die einzelnen Druckgerätekategorien

Druckgeräte unterhalb der Kategorie I

  • müssen der guten Ingenieurpraxis entsprechen;
  • brauchen nicht die grundlegenden Anforderungen an Konstruktion, Fertigung und Prüfung zu erfüllen;
  • brauchen keiner Konformitätsbewertung unterzogen zu werden;
  • können nicht die CE-Kennzeichnung tragen; ihnen muss aber eine hinreichend ausführliche Gebrauchsanleitung beiliegen, und sie müssen mit dem Namen des Hersteller oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gekennzeichnet sein.

Die Regeln der guten Ingenieurpraxis gelten für Geräte, für die keine Konformitätsbewertung erforderlich ist, die aber nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert und gefertigt sein müssen, um sicher betrieben werden zu können.

Druckgeräte der Kategorien I, II, III und IV

  • müssen die grundlegenden Anforderungen an Konstruktion, Fertigung und Prüfung erfüllen;
  • müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden;
  • müssen die CE-Kennzeichnung und weitere Angaben tragen.

Konformitätsbewertung und benannte Stellen

Druckgeräte der Kategorien I bis IV müssen vor dem Inverkehrbringen nach den jeweils geltenden Verfahren („Modulen") auf Erfüllung der grundlegenden Anforderungen geprüft werden. Für die einzelnen Kategorien sind verschiedene Module vorgesehen.

Zur Konformitätsbewertung von Geräten der Kategorien II, III und IV muss eine von den Mitgliedstaaten benannte Prüfstelle eingeschaltet werden. Die benannte Stelle überwacht und prüfen das Qualitätssicherungssystem des Herstellers und führt auch Prüfungen an den Geräten selbst durch.

Zur Herstellung von Druckgeräten müssen aus Sicherheitsgründen Werkstoffe verwendet werden,

  • die entweder harmonisierten Normen entsprechen
  • oder von einer europäische Werkstoffzulassung erfasst werden (das ist ein von einer benannten Stelle ausgestelltes technisches Dokument, in dem die Merkmale der zur Herstellung von Druckgeräten bestimmten Werkstoffe festgelegt sind, die nicht Gegenstand einer harmonisierten Norm sind.
  • oder durch ein Einzelgutachten bewertet werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/23/EG

20.09.1997

29.11.1999

ABl. L 181 vom 9.7.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/23/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 165 vom 30.6.2010].

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte [Amtsblatt L 138 vom 1.6.1999].

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter [Amtsblatt L 220 vom 8.8.1987].

Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung [Amtsblatt L 262 vom 27.9.1976].

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen [Amtsblatt L 147 vom 9.6.1975].

See also

Letzte Änderung: 01.12.2010

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