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Es sind zwei Aspekte der unmittelbaren Wirkung zu unterscheiden: die vertikale und die horizontale Wirkung.
Der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung bezieht sich auch auf Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, d. h. von den EU-Organen erlassene Rechtsakte wie Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die sich aus den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen und Zielen ergeben. Der Umfang der unmittelbaren Wirkung hängt jedoch vom jeweiligen Rechtsakt ab.
Neben dem Vorrang des EU-Rechts (auch als „Präzedenz“ bezeichnet) ist die unmittelbare Wirkung ein Grundsatz des EU-Rechts.
Urteil vom , NV Algemene Transport- en Expeditie Onderneming van Gend & Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung, C-26/62, ECLI:EU:C:1963:1.
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