This document is an excerpt from the EUR-Lex website
EU Agency for Fundamental Rights (FRA)
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
ZUSAMMENFASSUNG
Die Agentur für Grundrechte steht den EU-Organen und den Regierungen der EU-Länder bei der Durchführung des EU-Rechts im Hinblick auf die Grundrechte zur Seite.
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung schafft eine spezielle Instanz für Grundrechte auf EU-Ebene - die Agentur - und legt deren Hauptaufgaben und -ziele sowie ihre Funktionsweise und die internen Führungsstrukturen fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Agentur nimmt folgende Tätigkeiten wahr:
— |
Sie stellt den Organen und Ländern der EU Fachwissen in Bezug auf die Grundrechte bereit, um sicherzustellen, dass jede Maßnahme bzw. jede verabschiedete Rechtsvorschrift im Einklang mit den Grundrechten steht;
|
— |
sie gibt Gutachten für die EU-Organe und die EU-Länder ab. Dies geschieht entweder von sich aus oder auf deren Ersuchen (zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob Maßnahmen oder Legislativvorschläge mit den Grundrechten vereinbar sind);
|
— |
sie sammelt, analysiert und verbreitet verlässliche und vergleichbare Informationen über die konkreten Auswirkungen der EU-Maßnahmen auf die Grundrechte;
|
— |
sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen zum Thema Grundrechte durch;
|
— |
sie gibt Veröffentlichungen zu bestimmten Themen oder zur Verwirklichung der Menschenrechte durch die Organe und Länder der EU heraus;
|
— |
sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen und stellt Beispiele bewährter Verfahrensweisen heraus;
|
— |
sie entwickelt Kommunikationsstrategien oder Kampagnen und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren;
|
— |
ie schlägt Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte vor.
|
Die Agentur befasst sich jedoch nicht mit Einzelbeschwerden.
5-Jahres-Arbeitsplan
Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur werden in einem vom Rat angenommenen mehrjährigen Rahmen bestimmt. Dieser Rahmen erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren und steht im Einklang mit den übergeordneten Prioritäten der EU.
Zu den Tätigkeitsbereichen der Agentur müssen die Bereiche Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz gehören.
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Die Agentur muss mit folgenden Einrichtungen eng zusammenarbeiten:
— |
den EU-Organen;
|
— |
den Regierungen der EU-Länder und Gruppen der Zivilgesellschaft wie der Plattform für Grundrechte;
|
— |
Gleichbehandlungsstellen (z. B. dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder dem Koordinierungskomittee für nationale Menschenrechtsinstitutionen der Vereinten Nationen);
|
— |
internationalen Organisationen (Europarat, Vereinte Nationen, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa);
|
— |
Kandidatenländern für den Beitritt zur EU.
|
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Diese Verordnung ist am 23. Februar 2007 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Agentur tritt an die Stelle der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Wien und übernimmt deren Tätigkeiten.
Weiterführende Informationen:
— |
— |
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 |
23.2.2007 |
- |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 1-3)
Letzte Aktualisierung: 30.07.2015