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Einheitliche Bedingungen für die Vermarktung sicherer Produkte in der EU (Konformitätskennzeichnung)

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Beschluss Nr. 768/2008/EG – ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Dieser Beschluss legt gemeinsame Grundsätze und Verfahren fest, die bei der Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzuwenden sind.
  • Er enthält Musterbestimmungen, die bei jeder Überarbeitung der Produktrechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen. Als solcher stellt der Beschluss eine Vorlage für zukünftige Rechtsvorschriften zur Produktharmonisierung dar.
  • Ferner werden in ihm die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung* festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Beschluss führt klare Definitionen relevanter Begriffe, wie zum Beispiel „Hersteller“ , „Inverkehrbringen“ , „Rückruf“ oder „Rücknahme“ eines Produkts, ein.
  • Es erfolgt eine klare Verteilung der Zuständigkeiten für Hersteller, Einführer und Händler entlang der Produktkette.
  • Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, und diese einer entsprechenden Konformitätsbewertung* unterziehen. Entspricht das Produkt den wesentlichen Anforderungen, bringt der Hersteller das CE-Zeichen auf dem Produkt an.
  • Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde, dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und es mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist.
  • Händler müssen gebührende Sorgfalt walten lassen und ebenfalls überprüfen, ob das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
  • Es wird ein einheitliches Paket verschiedener Konformitätsbewertungsverfahren, bekannt als Module, bereitgestellt, unter denen der Gesetzgeber das angemessenste auswählen kann – je nach potenziellem Risiko, das ein Produkt darstellt.
  • Es werden einheitliche Vorschriften für die Benennung und Überwachung der notifizierten Stellen definiert, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungen gemäß der EU-Rechtsvorschriften zuständig sind. Diese Vorschriften geben ihre Zuständigkeiten an, wenn Konformitätsbewertungen von Produkten durch Dritte erforderlich sind (beispielsweise die Konformitätszertifizierung durch eine unabhängige Stelle).
  • Marktüberwachungsvorschriften finden auf Produkte Anwendung, die Gesundheit und Sicherheit gefährden und nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften genügen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* CE-Kennzeichnung: gibt an, dass ein Produkt den geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen genügt und der relevanten Konformitätsbewertung unterzogen wurde.

* Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.

HINTERGRUND

Die CE-Kennzeichnung bedeutet für Unternehmen, dass sich ihr Produkt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Länder, Island, Liechtenstein und Norwegen) frei bewegen kann. Verbrauchern zeigt es an, dass die von ihnen erworbenen Produkte den europäischen Produktvorschriften entsprechen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Entscheidung Nr. 768/2008/EG

9.7.2008

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128

Letzte Aktualisierung: 22.10.2015

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