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Erdgasfernleitungsnetze

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Regeln für den Zugang zu

  • Erdgasfernleitung* Netzwerke;
  • Gasspeicheranlagen; und
  • Anlagen für verflüssigtes Erdgas fest.

Ziel dieser Vorschriften ist es, Wettbewerbshemmnisse auf dem Erdgasmarkt der Europäischen Union (EU) zu beseitigen und seine reibungslose Funktionsweise zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung legt Folgendes fest:

  • Tarife (ausschließlich für den Netzzugang);
  • die anzubietenden Dienstleistungen;
  • die Kapazitätszuweisung an die Erdgasübertragungsnetzbetreiber (ÜNB)*;
  • Transparenzanforderungen (z. B. Vorschriften für die Veröffentlichung, wie ÜNB oder zuständige nationale Behörden ihre Tarife und ihre Tarifstruktur erreichen); und
  • Ausgleich* und -entgelte auf dem Markt.

Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die Europäische Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung eines ÜNB informieren. Die Kommission hat zwei Monate Zeit, um der Behörde ihre Stellungnahme zu übermitteln, die dann die endgültige Entscheidung über die Zulassung des ÜNB trifft. Dieser Beschluss und die Stellungnahme der Kommission werden veröffentlicht.

Zertifizierung der Betreiber von Speicheranlagen

Die Änderungsverordnung (EU) 2022/1032 verlangt von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, dass sie alle Betreiber von Erdgasspeicherstandorten unter Tage bescheinigen. Dadurch sollen potenzielle externe Risiken für kritische Speicheranlagen vermieden werden, die die Sicherheit der Energieversorgung der EU und anderer wesentlicher Sicherheitsinteressen gefährden könnten. Jeder Betreiber, der diese Zulassung nicht erhält, muss den Eigentümer oder die Kontrolle der Gasspeicheranlagen in der EU beenden.

Einrichtung des Europäischen Netzes der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber

Die Fernleitungsnetzbetreiber mussten der Kommission und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), den Entwurf der Satzung für das Europäische Netz der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG), eine Liste der Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung bis zum 3. März 2011 vorlegen.

Netzcodes

Die Kommission muss ACER und ENTSOG konsultieren, um eine jährliche Liste der Prioritäten für die Entwicklung von als Netzkodizes bezeichneten Regelwerken aufzustellen. Diese Kodizes werden mithilfe einer nicht bindenden Leitlinie ausgearbeitet, die ACER der Kommission übermittelt. Die Kodizes beziehen sich insbesondere auf:

Aufgaben von ENTSOG

ENTSO ist für die Annahme folgender Maßnahmen zuständig:

  • gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb;
  • einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan;
  • Empfehlungen für eine koordinierte technische Zusammenarbeit zwischen den Fernleitzungsnetzbetreibern der EU;
  • ein Jahresarbeitsprogramm;
  • einen Jahresbericht;
  • jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen.

Kosten und Tarife

Die Regulierungsbehörden legen die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung fest. Die Mitgliedstaaten können Beschlüsse bezüglich der Tarife fassen und beispielsweise Verfahren für die Versteigerung festlegen.

Dienstleistungen für den Zugang Dritter

  • Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen ihre Dienste allen Netznutzern diskriminierungsfrei anbieten. Detaillierte Zuweisungsregeln sind im Netzkodex für Kapazitätszuweisungsmechanismen festgelegt.
  • Die Betreiber von Flüssiggasterminals und Speicheranlagen müssen ihre Dienstleistungen ebenfalls auf diskriminierungsfreier Basis anbieten und dafür sorgen, dass sie mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob der Zugang zu den Speicheranlagen reguliert oder verhandelt werden soll.

Engpassmanagement

  • Allen Marktteilnehmern muss die größtmögliche Kapazität der Netze, der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
  • Die ÜNB müssen transparente Verfahren für das Engpassmanagement anwenden und veröffentlichen, die sicherstellen, dass der grenzüberschreitende Erdgashandel nicht diskriminierend ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. März 2011 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 mit Wirkung vom 3. März 2011 aufgehoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fernleitung. Gastransporte von Produktionsgebieten zu Endverbrauchenden durch Untertageleitungen.
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Eine Stelle, die Energie wie Erdgas auf nationaler oder regionaler Ebene über feste Infrastrukturen transportiert.
Ausgleich. Die Einspeisung und Abgabe von Gas in ein Unternehmen bzw. die Entnahme von Gas aus einem Unternehmen ist ausgeglichen. Der Ausgleich kann täglich, monatlich oder saisonal erfolgen, wobei die Entgelte im Allgemeinen für übermäßige Schwankungen erhoben werden.
Engpassmanagement. Überlastung tritt auf, wenn das Übertragungsnetz nicht ausreicht, um die Energie entsprechend den Marktanforderungen zu übertragen. Das Engpassmanagement stellt sicher, dass die verfügbare Menge an Erdgas genutzt wird, ohne die Netzeinschränkungen zu verletzen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36-54)

Nachfolgende Änderungen der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 715/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17-33).

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1-28).

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29-56).

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13-26).

Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15-35).

Letzte Aktualisierung: 31.10.2022

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