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Verbraucherkreditverträge (bis 2026)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung der Vorschriften der Europäischen Union (EU) für Kredite, die Verbrauchern gewährt werden, die sie zur Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Reisen, Güter, Neuwagen usw.) aufnehmen.
  • Sie soll den Verbraucherkreditmarkt der EU öffnen und gleichzeitig mehr Transparenz in Bezug auf die Vertragsklauseln schaffen sowie ein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau bieten.
  • Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben, gilt aber noch bis zum 20. November 2026.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt nicht für:

  • Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gemäß Richtlinie 2014/17/EU für Wohnimmobilien genutzt werden oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert sind;
  • Kreditverträge, die für den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie bestimmt und ebenfalls in der Richtlinie 2014/17/EU geregelt sind;
  • Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR oder mehr als 75 000 EUR beträgt, doch bis spätestens 21. März 2016 (das Datum, bis zu dem die Richtlinie 2014/17/EU von Mitgliedstaaten der EU in Recht umgesetzt werden musste) galt die Richtlinie auch auf nicht gesicherte Kreditverträge von über 75 000 EUR für die Renovierung von Wohnimmobilien.

Die Werbung für Kredite, die Aspekte in Bezug auf die Kreditkosten (z. B. den Zinssatz) enthält, muss Standardinformationen durch ein repräsentatives Beispiel veranschaulichen und unter anderem folgende Dinge enthalten:

  • den Zinssatz und Kostenangaben;
  • den Kreditbetrag;
  • den effektiven Jahreszins, der in Form eines Prozentsatzes alle obligatorischen Kosten zur Gewährung des Kredits darstellt (Darlehenszinssatz, Verwaltungsgebühren, obligatorische Versicherungsprämien, Garantiegebühren).

Vorvertragliche Informationen

In der vorvertraglichen Phase muss der Kreditgeber verständliche Informationen über die Hauptmerkmale des angebotenen Kredits innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitstellen. Zu diesen Standardinformationen gehören unter anderem:

  • die Laufzeit des Kreditvertrags;
  • der Gesamtkreditbetrag;
  • der Sollzinssatz und die mit diesem Zinssatz verbundenen Bedingungen;
  • der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag;
  • der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der Zahlungen;
  • mit dem Vertrag zusammenhängende oder daraus entstehende Gebühren;
  • Konsequenzen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfall.

Verbraucher müssen die Informationen in standardisierter Form erhalten.

Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird die Richtlinie 2008/48/EG dahingehend geändert, dass der Kreditgeber während der vorvertraglichen Phase hinsichtlich des Verbraucherkreditvertrags, sofern der Kreditvertrag auf einen Referenzwert Bezug nimmt, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen hat.

Vereinbarung zum Kreditvertrag

Der Kreditvertrag muss außerdem ähnliche Informationen in einem ähnlichen Format wie in der vorvertraglichen Phase enthalten.

Der Kreditgeber muss:

  • dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, damit dieser einen Vertrag nach seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation abschließen kann;
  • die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Unterzeichnung des Vertrages beurteilen und den Verbraucher im Falle einer Ablehnung über das Ergebnis und über die Angaben der betreffenden Kreditdatenbank unterrichten.

Der Verbraucher:

  • kann innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen von dem Kreditvertrag zurücktreten;
  • hat jederzeit das Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits, sofern der Kreditgeber eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung erhält.

Aufhebung

Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 mit Inkrafttreten am 20. November 2026 aufgehoben. Die zentralen Ziele der neuen Richtlinie sind im Einklang mit dem ursprünglichen Ziel der Richtlinie, Nachteile für Verbraucher, die in einem sich verändernden Markt Kredite aufnehmen, zu mindern sowie das grenzüberschreitende Angebot von Verbraucherkrediten und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu fördern.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 11. Juni 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem selben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66-92).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, vom 30.10.2023).

Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1-37).

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34-85).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.11.2023

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