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Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

Die vorliegende Empfehlung soll auf allen Ebenen das Bewusstsein um die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und ihrer Folgen fördern. Deshalb werden die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert, präventive Maßnahmen zu treffen; ferner wird die Rolle der Kommission hervorgehoben, und zwar besonders in Bezug auf die Förderung und Bewertung der Nutzung der praktischen Verhaltensregeln.

RECHTSAKT

Empfehlung 92/131/EWG der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz [Amtsblatt L 49 vom 24. Februar 1992].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Empfehlung wird den Mitgliedstaaten nahe gelegt, Maßnahmen zu treffen, um das Bewusstsein für die Unannehmbarkeit von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur oder sonstigem Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, zu schärfen.

Definiert wird „sexuelle Belästigung" als:

  • von der betroffenen Person unerwünschtes, als beleidigend empfundenes Verhalten;
  • jedes Verhalten, das ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf die Ansprüche der betroffenen Person in Sachen Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung oder Entlohnung gemacht wird;
  • Verhalten, das eine einschüchternde, feindliche oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.

Ein derartiges Verhalten kann unter bestimmten Umständen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verstoßen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im öffentlichen Bereich Maßnahmen zur Durchführung der praktischen Verhaltensregeln der Kommission zu treffen. Diese Maßnahmen sollen der Privatwirtschaft als Beispiel dienen. Die Mitgliedstaaten sollen die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmervertreter dazu anregen, umfassende Maßnahmen zur Durchführung der praktischen Verhaltensregeln der Kommission zu entwickeln.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Angaben über die getroffenen Maßnahmen soll diese einen Bericht ausarbeiten. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Empfehlung von derartigen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Kommission soll innerhalb dieses Zeitraums für die weitestmögliche Verbreitung der praktischen Verhaltensregeln sorgen. In dem Bericht soll geprüft werden, wie bekannt die praktischen Verhaltensregeln sind, für wie effizient sie erachtet werden, in welchem Umfang sie angewendet und inwieweit sie bei Tarifvertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern berücksichtigt werden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 1996: Anhörung der Sozialpartner zur Frage der Verhinderung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Im Jahr 1996 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung, mit der die erste Phase der Anhörung der Sozialpartner zur Vermeidung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingeleitet wurde. Gleichzeitig legte sie den Bewertungsbericht zur Empfehlung von 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vor, der anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt worden war. Bei der Anhörung der Sozialpartner zeigte sich, dass die Ansichten darüber, wie gegen sexuelle Belästigung vorzugehen ist, auseinandergingen. Die Arbeitgeberorganisationen sprachen sich für Initiativen auf nationaler Ebene aus, während die Arbeitnehmerorganisationen ein verbindliches gemeinschaftliches Rechtsinstrument forderten. Aufgrund der Unwirksamkeit der nationalen Vorschriften mit repressivem Charakter befürwortete die Kommission daher die Realisierung einer globalen Präventionsstrategie, die Bestimmungen und Verfahren beinhalten sollte, die sich speziell auf die Arbeitsumgebung anwenden ließen. Mit der Mitteilung der Kommission vom 19. März 1997 wurde eine zweite Konsultationsphase eingeleitet. Da die Sozialpartner der Aufforderung, Stellung zu den Elementen einer globalen Politik zu beziehen und über eine Tarifvereinbarung auf europäischer Ebene zu verhandeln, nicht Folge geleistet haben, könnte die Kommission, wie in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 1997 angekündigt, andere Mittel zur Verhinderung sexueller Belästigung erwägen, u. a. die Annahme eines verbindlichen Rechtsinstruments.

Erklärung des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Durchführung der Empfehlung der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, einschließlich des Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung [Amtsblatt C 27 vom 4. Februar 1992].

Der Rat teilt die Ansicht der Kommission und fordert

  • die Mitgliedstaaten auf, die laufenden Bemühungen um eine stärkere Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt zu intensivieren;
  • die Kommission auf, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;
  • die Kommission auf, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss den in Artikel 4 der Empfehlung der Kommission vorgesehenen Bericht spätestens drei Jahre nach Verabschiedung dieser Erklärung vorzulegen.

Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz [Amtsblatt C 157 vom 27.06.1990]

Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [Amtsblatt L 39 vom 14.2.1976], geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 [Amtsblatt L 269 vom 5.10.2002]

Letzte Änderung: 21.05.2007

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