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Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg

Diese Richtlinie soll die Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet, dass keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - weder unmittelbar noch mittelbar - etwa unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf. Die Mitgliedstaaten können allerdings berufliche Tätigkeiten, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen.

Die Richtlinie steht weder den Vorschriften zum Schutz der Frau (Schwangerschaft und Mutterschaft) noch den Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in der Richtlinie genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen.

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs - einschließlich der Auswahlkriterien - zu Berufen oder Arbeitsplätzen auf allen Stufen der beruflichen Rangordnung keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.

Der Grundsatz gilt für den Zugang zu allen Arten und Stufen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und Umschulung.

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, dass Männern und Frauen dieselben Bedingungen gewährt werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  • die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt oder revidiert werden, falls der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist;
  • die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Bestimmungen in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen, Betriebsordnungen sowie in den Statuten der freien Berufe für nichtig erklärt oder geändert werden können.

Die Sozialpartner werden zur Revision von Tarifbestimmungen dieser Art aufgefordert.

Jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für benachteiligt hält, muss seine Rechte gerichtlich geltend machen können.

Arbeitnehmer sind vor jeder Entlassung zu schützen, die eine Reaktion des Arbeitgebers auf eine Beschwerde im Betrieb oder gerichtliche Klage auf Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellt.

Die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften sind den Arbeitnehmern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Frist alle zweckdienlichen Angaben, damit diese einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie erstellen kann.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/207/EWG

9.2.1976

12.8.1978

ABl. L 39 vom 14.2.1976

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/73/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/2000/0142]

23.9.2002

5.10.2005

ABl. L 269 vom 5.10.2002

Richtlinie 2006/54/EG zur Aufhebung der Richtlinie 76/207/EWG zum 14.8.2009 [Annahme: Mitentscheidung COD/2004/0084]

15.8.2006

15.8.2008

ABl. L 204 vom 26.7.2006

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Verordnung wurden in den Grundtext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 29. Juli 2009 – „Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen“ [KOM(2009) 409 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht wurde von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen erstellt. Die meisten Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei der Durchführung der Richtlinie 2002/73/EG gemacht. Die wichtigsten Änderungen der Rechtsvorschriften sollen sicherstellen:

  • dass die Ansprüche auf dem Gerichts- und Verwaltungsweg auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden können;
  • dass alle Organisationen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, im Namen oder zur Unterstützung des Diskriminierungsopfers tätig zu werden, sich an den Gerichtsverfahren beteiligen können;
  • dass der Schutz der Opfer vor Viktimisierung sowie von Dritten, die dem Opfer zur Seite stehen, gewährleistet ist.

Allerdings sind in einigen Mitgliedstaaten noch weitgehende Änderungen der Rechtsvorschriften erforderlich, insbesondere, was den Ausgleich bzw. die Ersetzung des entstandenen Schadens und Sanktionen anbelangt. Die Richtlinie sieht die Einrichtung oder den Aufbau von Gleichstellungsstellen vor, welche die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sicherstellen und fördern sollen. Allerdings müssen diese Stellen in den meisten Mitgliedstaaten bekannter werden.

Der Bericht betont, dass es wichtig ist, alle Akteure einzubeziehen, ob es sich um Arbeitgeber, Gewerkschaftsvertreter oder Organisationen der Zivilgesellschaft handelt. Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) sowie die Finanzierung von Projekten über die Strukturfonds haben ebenfalls in erheblichem Maße zur Förderung der Gleichbehandlung beigetragen.

Letzte Änderung: 07.01.2010

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