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Teilzeitarbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 97/81/EG – die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (Gewerkschaften)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie wird die zwischen den Arbeitgebern der Europäischen Union (EU) und Gewerkschaften (den Sozialpartnern) geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit umgesetzt.
  • Die Vereinbarung soll Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten beseitigen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern. Außerdem soll sie die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Für wen gilt sie?

Die Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Bestimmungen im jeweiligen EU-Land einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, können nach Anhörung der Sozialpartner durch das betroffene EU-Land aus sachlichen Gründen ausgeschlossen werden.

Nichtdiskriminierung

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, dies ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Besondere Beschäftigungsbedingungen können nach Anhörung der Sozialpartner durch die EU-Länder von einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer, der Arbeitszeit oder Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig sein.

Zugang zur Teilzeitarbeit

Die EU-Länder und Sozialpartner sollten jegliche rechtlichen oder administrativen Hindernisse, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, identifizieren und prüfen und sie gegebenenfalls beseitigen. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt überzuwechseln, sollte keinen gültigen Kündigungsgrund darstellen.

Rolle der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sollten in vollem Umfang:

  • Anträge von Vollzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein im Betrieb zur Verfügung stehendes Teilzeitarbeitsverhältnis prüfen;
  • Anträge von Teilzeitbeschäftigten auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit, wenn sich diese Möglichkeit ergibt, prüfen;
  • rechtzeitig Informationen über Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze, die im Betrieb zur Verfügung stehen, bereitstellen;
  • Maßnahmen, die den Zugang zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens erleichtern, in Erwägung ziehen;
  • den bestehenden Arbeitnehmervertretungsgremien geeignete Informationen über die Teilzeitarbeit zur Verfügung stellen.

Umsetzung

Die EU-Länder oder Sozialpartner können günstigere Bestimmungen einführen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Die Umsetzung dieser Vereinbarung rechtfertigt jedoch nicht eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Teilzeitbeschäftigten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie findet seit 20. Januar 1998 Anwendung. Die EU-Länder mussten sie bis 20. Januar 2000 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind unter Arbeitsbedingungen – Teilzeitarbeit auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit - Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9-14)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 97/81/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Nationale Durchführungsmaßnahmen

Bericht der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 17. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit vom 21.1.2003

Dieser Bericht wird durch zwei Studien ergänzt:

Bericht der Kommission – Durchführung der Richtlinie 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) (2007)

Berichte (Zusammenfassungen) über die Durchführung der Richtlinie 97/81/EG in Bulgarien und in Rumänien (2009)

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016

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