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Beschlüsse der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — Beschlüsse

Artikel 297 AEUV — Gesetzgebungsakte und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert die verschiedenen Arten von Rechtsakten, die die Europäische Union (EU) erlassen kann, einschließlich Beschlüssen.

Artikel 297 AEUV regelt die Unterzeichnung, Veröffentlichung und das Inkrafttreten verschiedener Arten von Rechtsakten, die von den EU-Organen angenommen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union nehmen die EU-Organe fünf verschiedene Arten von Rechtsakten an. Ein Beschluss ist ein in allen Teilen verbindlicher Rechtsakt. Ein an bestimmte Adressaten gerichteter Beschluss ist nur für diese verbindlich.

Der Beschluss ist ein Rechtsakt des Sekundärrechts der EU. Er wird von den EU-Organen in Einklang mit den Verträgen erlassen.

Ein in allen Teilen verbindlicher Rechtsakt

Gemäß Artikel 288 AEUV ist ein Beschluss in allen seinen Teilen verbindlich. Ein Beschluss kann ein Gesetzgebungsakt oder ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter sein.

Beschlüsse sind Gesetzgebungsakte, wenn sie erlassen werden

Beschlüsse sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, wenn sie nicht in Einklang mit dem Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Sie können zum Beispiel vom Europäischen Rat, dem Rat oder der Europäischen Kommission erlassen werden.

Nichtlegislative Beschlüsse können zudem in Form von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auftreten.

Beschluss mit einem bestimmten Adressaten

Ein Beschluss kann an einen oder mehrere Adressaten (eines oder mehrere EU-Mitgliedstaaten, eines oder mehrere Unternehmen bzw. einzelne Personen) gerichtet sein. Wenn die Kommission beispielsweise beschließt, gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung zu verhängen, richtet sie ihren Beschluss an dieses Unternehmen.

Damit ein nichtlegislativer Beschluss in Kraft treten kann, muss dieser dem Adressaten mitgeteilt werden und wird durch diese Bekanntgabe wirksam. Diese Bekanntgabe kann durch die Sendung eines Einschreibens mit Rückschein erfolgen.

Beschlüsse, die an eine oder mehrere bestimmte Personen und Unternehmen gerichtet sind, haben unmittelbare Wirkung und können daher von den Adressaten vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden.

Beschlüsse, die an einen bestimmten Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten als Adressat(en) gerichtet sind, können ebenfalls eine unmittelbare Wirkung haben. Dies hängt von ihrer Art, ihrem Hintergrund und ihrem Wortlaut ab. Der Wortlaut sollte hinreichend klar, vorbehaltlos und präzise sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union erkennt lediglich eine „vertikale“ unmittelbare Wirkung von Beschlüssen, die an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet sind. Dies bedeutet, dass einzelne Personen sich lediglich auf einen Beschluss gegen den Mitgliedstaat, an den dieser gerichtet ist, und nicht gegen eine andere Einzelperson berufen können.

Beschlüsse ohne Adressaten

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nennt der Beschluss nicht mehr unbedingt den Adressaten. Besonders Artikel 288 des AEUV verdeutlicht, dass ein Beschluss angeben kann, an wen er sich richtet, während sein Rechtsvorgänger (Artikel 249 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft) sich nur auf Beschlüsse bezog, die den Adressaten angaben.

Nichtlegislative Beschlüsse sind vor allem zu grundlegenden Rechtsakten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) geworden.

Für diese Zwecke und auf Grundlage des Vertrag über die Europäische Union, erlassen der Europäische Rat und der Rat nichtlegislative Beschlüsse (Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags).

Veröffentlichung von Beschlüssen und Inkrafttreten

Artikel 297 AEUV verlangt, dass legislative Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Sie treten entweder an dem angegebenen Datum oder, wenn kein Datum festgelegt wurde, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die gleiche Regel gilt für nichtlegislative Beschlüsse, bei denen nicht festgelegt ist, an wen sie gerichtet sind.

Ein Beschluss, dessen Adressat genannt wird, kann auch im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung enthebt den Urheber des Beschlusses jedoch nicht der Verpflichtung, den Beschluss dem Adressaten mitzuteilen, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Rechtsakt Rechtswirkung entfaltet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Artikel 297 (ex-Artikel 254 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 176).

Letzte Aktualisierung: 26.07.2021

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