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Asylagentur der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/2303 über die Asylagentur der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) verfolgt mehrere Ziele:

  • Förderung der Gewährleistung, dass das EU-Asylrecht wirksam und einheitlich in den Mitgliedstaaten der EU sowie unter Wahrung der Grundrechte angewandt wird.
  • Erleichterung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS), um Mängel in den nationalen Asyl- und Aufnahmesystemen vorzubeugen und zu erkennen, insbesondere durch operative und technische Unterstützung;
  • Verbesserung des Funktionierens des GEAS;
  • Gewährleistung einer Anwendung der GEAS-Standards auf hohem Niveau durch Schulung der nationalen Asyl- und Aufnahmebeamten.

Aufgaben

Zur Erreichung dieser Ziele setzt die Verordnung unter anderem die folgenden besonderen Aufgaben für die EUAA fest:

  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz;
  • Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, innerhalb der EU;
  • Einrichtung und Verwaltung von EU-Netzen für Informationen aus Nicht-EU-Ländern;
  • Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder anderen schutzbedürftigen Personen, einschließlich unbegleiteten Minderjährigen.

Aufbau und Struktur

Zur Durchführung dieser Aufgaben setzt die Verordnung darüber hinaus Mechanismen, Systeme und Verfahren fest, über die die EUAA die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung verschiedener Aspekte der Asylpolitik unterstützen kann:

  • praktische Zusammenarbeit und Informationen im Asylbereich – dazu gehört die Sammlung und Analyse von Informationen, der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
  • Länderinformationen und Orientierung – dazu gehört die Einrichtung eines EU-Netzes für Informationen über Nicht-EU-Länder;
  • operative Standards und Leitlinien – die Agentur wird operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren einführen;
  • Überwachung – die Agentur wird die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus vorbereiten, um die Anwendung des GEAS aus technischer und operativer Sicht zu bewerten;
  • operative und technische Unterstützung – darunter die Organisation gemeinsamer Initiativen der Mitgliedstaaten zur Bearbeitung von Asylanträgen und die Einrichtung eines dauerhaften Asyl-Reservepools mit mindestens 500 Experten, die unmittelbar nach Bedarf eingesetzt werden können;
  • Ernennung eines unabhängigen Grundrechtsbeauftragen, der dafür sorgt, dass die Rechte von Asylbewerbern gewahrt werden;
  • Informationsaustausch und Datenschutz – dazu gehört die Sicherstellung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und weiteren Einrichtungen und Stellen der EU;
  • Aufbau der Agentur – darunter die Verwaltungs- und Leitungsstruktur sowie die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1-54).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11-87).

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Letzte Aktualisierung: 28.04.2022

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