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Jugendgarantie

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Empfehlung zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“

WAS IST DER ZWECK DIESER EMPFEHLUNG?

  • Das Ziel besteht darin, die Jugendbeschäftigung in der gesamten EU durch nationale Programme zu verbessern, die aus Maßnahmen bestehen, die jungen Menschen den Weg zu einer stabilen Integration in den Arbeitsmarkt bieten.
  • Sie ersetzt die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einrichtung einer Jugendgarantie.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jugendgarantie

Die Jugendgarantie wurde 2013 eingeführt, um sicherzustellen, dass alle jungen Menschen unter 25 Jahren binnen vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, folgendes hochwertige Angebot unterbreitet wird:

  • eine Arbeitsstelle,
  • eine Weiterbildungsmaßnahme,
  • ein Ausbildungsplatz oder
  • ein Praktikumsplatz.

Stärkung der Garantie

Die Empfehlung stärkt die Jugendgarantie durch

  • Bekräftigung des Engagements der EU-Länder, nationale Systeme einzurichten, mit denen jungen Menschen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten werden kann;
  • Anhebung der Altersgrenze für die Zielgruppe junger Menschen von 25 bis 29 Jahren und bessere Einbeziehung von Personen aus benachteiligten Gruppen wie NEETs (junge Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren), jungen Frauen und Menschen mit Behinderungen.

Leitlinien

Die Jugendgarantie wird durch Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf der Grundlage bestimmter Leitlinien umgesetzt.

  • Bestandsaufnahme: Ermittlung der Zielgruppe, der verfügbaren Dienste, des Kompetenzbedarfs und der jungen Menschen, die Gefahr laufen, ein NEET zu werden.
  • Information: gezielte Informationskampagnen unter jungen Menschen und Ausrichtung auf NEETs.
  • Vorbereitung: besseres Profiling, um Lösungen auf den Bedarf abzustimmen, Beratung und Betreuung sowie Verbesserung der digitalen und anderer wichtiger Fähigkeiten.
  • Angebot: Beschäftigungsanreize, Qualität und Gerechtigkeit sowie Unterstützung nach der Vermittlung.

Bereichsübergreifende Faktoren

Um die Wirksamkeit zu maximieren, werden in der Empfehlung einige Schlüsselfaktoren aufgeführt.

  • Mobilisierung von Partnerschaften: auf allen staatlichen Ebenen zwischen den Anbietern von Jugendgarantieprogrammen und anderen Interessenträgern wie z. B. Arbeitgebern, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Sozialpartnern und Diensten der Jugendarbeit.
  • Verbesserung der Datenerhebung und der Überwachung der Programme: Anregung des breiten Austauschs von Nachverfolgungs-, Profil- und Follow-up-Daten zwischen den Partnern der Jugendgarantie, um die Unterstützung zu optimieren.
  • Vollständige Ausschöpfung und optimaler Einsatz der Mittel: dies betrifft

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1-9)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30-42)

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1-32)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2019/1181 des Rates vom 8. Juli 2019 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 44-45)

Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10-15)

Letzte Aktualisierung: 19.02.2021

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