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European business statistics
Europäische Unternehmensstatistiken
Europäische Unternehmensstatistiken
Europäische Unternehmensstatistiken
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Europäische Unternehmensstatistiken umfassen:
Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister ist die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister für die Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken. Er erfasst:
Die nationalen statistischen Stellen der EU-Länder können die folgenden Quellen für die Erstellung von Unternehmensstatistiken und die Einrichtung nationaler statistischer Unternehmensregister nutzen:
Europäische Unternehmensstatistiken betreffen die folgenden Bereiche:
Jeder Bereich muss einen oder mehrere wichtige Themen umfassen, zu denen die Grundgesamtheit der Unternehmen, Ergebnisse und Leistung, IKT-Nutzung und E-Commerce, Input für FuE, globale Wertschöpfungsketten sowie internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören. Anhang I der Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der Themen.
Anhang II enthält die Festlegung der Häufigkeit (monatlich, vierteljährlich, jährlich oder mehrjährig), der Bezugszeiträume und der statistischen Einheit für jedes Thema.
Die EU-Länder:
Besondere Regeln gelten für den Austausch vertraulicher Daten über multinationale Gruppen und den internen Warenhandel der EU zwischen Eurostat, den nationalen statistischen Behörden und den Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, sofern dies ausschließlich statistischen Zwecken dient.
Eurostat:
Die Kommission kann delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gesetzgebung zu ändern, und das unter der Bedingung, dass sie keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen für die nationalen Behörden oder Auskunftgebenden bedeuten.
Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen Stellen für verschiedene Aktivitäten, wie zum Beispiel die Entwicklung besserer Methoden zur Erhöhung der Qualität oder Senkung der Kosten, finanzielle Unterstützung gewähren.
Aufhebung
Mit der Verordnung werden folgende Verordnungen und Entscheidungen zu den folgenden Terminen aufgehoben:
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
HINTERGRUND
Früher basierten die statistischen Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten der nationalen Unternehmen auf verschiedenen Rechtsvorschriften. Dies verhinderte eine Konsistenz der individuellen statistischen Daten und einen integrierten Ansatz bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Mit der neuen Verordnung werden diese Mängel behoben.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1-35)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23-29)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13-59)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6-16)
Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17-31)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49-55)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1-8)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1-6)
Siehe konsolidierte Fassung.
Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1-3)
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1-15)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1-3)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 25.02.2020