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Immigration liaison officers’ network
Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
EU-Migrationspolitik hat das Ziel, die irreguläre und unkontrollierte Migration durch eine Migration zu ersetzen, die sicher und gesteuert ist, und zwar im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der darauf abzielt, eine effiziente Steuerung der Migration sicherzustellen.
Mit der Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die darauf abzielen, eine gute Zusammenarbeit, Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen*, die von den EU-Ländern in Nicht-EU-Länder entsandt werden, der Europäischen Kommission und den EU-Agenturen sicherzustellen, und zwar mithilfe eines Europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit der Verordnung wird ein Europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen geschaffen, um bei der Verbesserung der Migrationssteuerung zu helfen und dabei die folgenden EU-Prioritäten zu erfüllen:
Lokale oder regionale Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Die Verbindungsbeamten, die in dasselbe Land oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene Kooperationsnetze ein. Wo immer es notwendig und angebracht ist, werden sie
Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
Die Verbindungsbeamten sammeln Informationen, auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen, über
Die Verbindungsbeamten können auch Unterstützung leisten für Behörden und andere betroffene Personen in Nicht-EU-Ländern, und zwar in den folgenden Bereichen:
Die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, sollten im Einklang mit den einschlägigen Grundrechten gemäß dem internationalen und dem EU-Recht, einschließlich der Artikel 2 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit den Grundrechten vereinbar sein.
Lenkungsausschuss
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist seit dem 14. August 2019 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1240 geändert und ersetzt.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (Neufassung) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88-104)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131)
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1624 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 19)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Europäische Migrationsagenda (COM(2015) 240 final vom 13.5.2015)
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11-26)
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gesamtansatz für Migration und Mobilität (KOM(2011) 743 endgültig vom 18.11.2011)
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107)
Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1-4)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 17.01.2020