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Erstellung von EU-Statistiken über Dauerkulturen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Erstellung von europäischen Statistiken über Dauerkulturen* eingeführt. Beispiele für Dauerkulturen sind Reben, Oliven und Früchte, die an Bäumen oder Sträuchern wachsen.

Sie hebt die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen und die Richtlinie 2001/109/EG über Statistiken in Bezug auf das Produktionspotenzial bestimmter Baumobstanlagen auf – beides Sektoren, deren Produktions- und Marktbedingungen sich seit Inkrafttreten dieser Rechtsakte erheblich verändert haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Erstellung von Statistiken über die folgenden Dauerkulturen festgelegt:

  • Tafelapfelbäume,
  • Tafelbirnbäume,
  • Aprikosenbäume,
  • Tafelpfirsichbäume,
  • Orangenbäume,
  • Zitronenbäume,
  • Olivenbäume,
  • Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind,
  • Reben, die für andere Zwecke bestimmt sind.

Die Länder der Europäischen Union (EU) haben die Möglichkeit, Statistiken über Apfelbäume, Birnbäume, Pfirsichbäume und Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung zu erheben.

Die Statistiken über Dauerkulturen müssen für mindestens 95 % der gesamten Anbaufläche, deren Erzeugung vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem EU-Land bestimmt ist, repräsentativ sein.

Die EU-Länder können Betriebe ausschließen, die die Mindestgrenze von 0,2 Hektar (ha) für jede Dauerkultur nicht erreichen und vollständig oder hauptsächlich für den Markt in jedem EU-Land produzieren. Macht die von solchen Betrieben eingenommene Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur aus, so können die Länder die Mindestgrenze hinaufsetzen, sofern dies nicht zum Ausschluss von mehr als weiteren 5 % der gesamten Anbaufläche dieser bestimmten Kultur führt.

Die EU-Länder mit einer Anbaufläche von mindestens 1 000 ha für jede einzelne Dauerkultur müssen im Jahr 2012 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang I der Verordnung erstellen.

Die Länder mit einer Anbaufläche von mindestens 500 ha für Reben, die für andere Zwecke bestimmt sind, müssen im Jahr 2015 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang II der Verordnung erstellen.

Die EU-Länder, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Daten über Dauerkulturen durchführen, sollten gewährleisten, dass der Variationskoeffizient der Daten auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen Kultur nicht über 3 % liegt.

Die Statistiken für Reben, die für andere Zwecke (als die Erzeugung von Tafeltrauben) bestimmt sind, werden anhand der verfügbaren Daten aus der Weinbaukartei übermittelt.

Die Daten zu anderen Dauerkulturen als Reben für andere Zwecke müssen nach NUTS*-1-Gebietseinheiten untergliedert werden, es sei denn, es ist eine weniger detaillierte Untergliederung in der Verordnung vorgeschrieben. Daten zu Reben für andere Zwecke sind nach NUTS-2-Gebietseinheiten zu untergliedern.

Alle Daten sollten der Europäischen Kommission (Eurostat) bis zum 30. September des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres übermittelt werden.

Die Europäische Kommission wird die Anwendung der Verordnung bis Ende Dezember 2018 und anschließend alle fünf Jahre überprüfen

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Bestimmten EU-Ländern (bei denen größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich waren) konnte bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausnahmeregelung gewährt werden; diese Länder wendeten weiterhin die Richtlinie 2001/109/EG an.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Dauerkultur: eine Kultur außerhalb der Fruchtfolge (außer Dauergrünland), welche den Boden während eines langen Zeitraums beansprucht und über mehrere Jahre Erträge erbringt.
NUTS: Systematik der Gebietseinheiten (französisch „Nomenclature des unités territoriales statistiques“). NUTS 1 = sozioökonomische Großregionen, z. B. deutsche Länder, belgische Regionen, polnische Regionen, rumänische Makroregionen; NUTS 2 = Basisregionen für regionalpolitische Maßnahmen, z. B. belgische Provinzen, dänische Regionen, tschechische Regionen („kraje“).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7-20)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 20.03.2018

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