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Operation Sophia: Bekämpfung des Menschenhandels im Mittelmeer
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?
Mit diesem Beschluss wird eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU eingerichtet, die dazu beitragen soll, die Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (EUNAVFOR MED, später nach einem Baby, das an Bord eines der Rettungsschiffe geboren wurde, umbenannt in EUNAVFOR MED Operation Sophia).
Diese umfasst systematische Anstrengungen, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die mutmaßlich oder tatsächlich von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt werden, in Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufgaben
Die Hauptaufgaben von Operation Sophia in Bezug auf Menschenschmuggel und Menschenhandel werden in drei Phasen durchgeführt:
Um zur zweiten Phase überzugehen, muss der Rat bewerten, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt er etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung.
Unterstützende Aufgaben
Befehlshaber und operatives Hauptquartier der EU-Operation
Mit dem Beschluss wird ein Befehlshaber der EU-Operation ernannt und Rom als operatives Hauptquartier der EU bestimmt.
Planung und Einleitung der Operation
Der Beschluss über die Einleitung der Operation Sophia wird vom Rat auf Empfehlung des Befehlshabers gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die politische Kontrolle und strategische Leitung der Operation Sophia wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Die Ermächtigung des Rates umfasst die Befugnis zur Änderung
Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK im Gegenzug regelmäßig Bericht über die Durchführung der Operation Sophia.
Militärische Leitung
Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Operation Sophia unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.
Kohärenz der Reaktion der EU und Koordinierung
Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Operation Sophia mit den Entwicklungsprogrammen der EU und ihrer humanitären Hilfe. Der Hohe Vertreter fungiert, unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere internationale Akteure in der Region (z. B. die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten).
Beteiligung von Nicht-EU-Ländern
Die EU kann Nicht-EU-Länder einladen, sich an der Operation Sophia zu beteiligen. Nicht-EU-Länder, die einen wesentlichen militärischen Beitrag leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Länder.
Finanzregelung
Im Beschluss wird auch die Finanzregelung für die Operation Sophia festgelegt. Die gemeinsamen Kosten der Militäroperation werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Er ist am 18. Mai 2015 in Kraft getreten. Im Juli 2017 wurde das Mandat der Operation Sophia bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31-35)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/778 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 38 (ex-Artikel 25 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)
Letzte Aktualisierung: 07.12.2017