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Vergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie zielt auf Folgendes ab:

  • die Klarheit und Vergleichbarkeit von Abschlüssen zusätzlich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu gewährleisten;
  • den Verwaltungsaufwand zu beschränken und einfache, solide Rechnungslegungsvorschriften insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vorzusehen;
  • mehr Transparenz hinsichtlich der durch in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag tätigen Unternehmen geleisteten Zahlungen sowie hinsichtlich der von sehr großen multinationalen Gruppen gezahlten Körperschaftsteuer zu schaffen;
  • die Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen nach den Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 – der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – festzulegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rechtsvorschrift gilt für Unternehmen mit beschränkter Haftung in der Europäischen Union (EU).
  • Die Rechtsvorschrift definiert Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen und unterscheidet sie anhand ihrer:
    • Bilanzsumme;
    • Nettoumsatzerlöse;
    • durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten.
  • Für jede der folgenden Kategorien werden drei Grenzen festgelegt, von denen zwei nicht überschritten werden dürfen bzw. im Falle von großen Unternehmen überschritten werden müssen:
    • Kleinstunternehmen: Bilanzsumme (350 000 EUR), Nettoumsatzerlöse (700 000 EUR), Beschäftigte (10);
    • Kleine Unternehmen: Bilanzsumme (4 Mio. EUR), Nettoumsatzerlöse (8 Mio. EUR), Beschäftigte (50);
    • Mittlere Unternehmen: Bilanzsumme (20 Mio. EUR), Nettoumsatzerlöse (40 Mio. EUR), Beschäftigte (250).
  • Große Unternehmen überschreiten mindestens zwei der drei folgenden Kriterien: Bilanzsumme (20 Mio. EUR), Nettoumsatzerlöse (40 Mio. EUR) und Beschäftigte (250).

Für Unternehmensgruppen (bestehend aus Mutter- und Tochterunternehmen) unterschiedlicher Größe legt die Richtlinie ähnliche Regeln fest.

  • Der Jahresabschluss muss
    • mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang*;
    • ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln;
    • durch jedes Unternehmen im maßgeblichen nationalen Unternehmensregister veröffentlicht werden.
  • Die Richtlinie enthält allgemeine Grundsätze für die Rechnungslegung, beispielsweise die stetige Anwendung der Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen von einem Geschäftsjahr zum nächsten.
  • Ausführliche Vorschriften betreffen die Darstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs sowie Lageberichte, nichtfinanzielle Informationen, Unternehmensführung und konsolidierte Abschlüsse.
  • Die Pflichten können je nach Unternehmensgröße abweichen, und die Richtlinie gestattet in vielen Bereichen Ausnahmen oder Vereinfachungen für Kleinstunternehmen und KMU. Jeder Mitgliedstaat der EU entscheidet selbst über den Umfang dieser Ausnahmen und Vereinfachungen.
  • Die Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse, mittleren und großen Unternehmen müssen von einem oder mehreren Abschlussprüfer(n) geprüft werden.
  • Große Unternehmen, die in der Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen oder im Holzeinschlag in Primärwäldern* tätig sind, müssen Einzelheiten zu Zahlungen von insgesamt über 100 000 EUR, die sie in einem Geschäftsjahr an staatliche Stellen leisten, veröffentlichen.
  • Ab dem 22. Juni 2023 gilt Kapitel 10a der Richtlinie 2013/34/EU, das die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen multinationaler Gruppen mit einem jährlichen konsolidierten Umsatzerlös von über 750 Mio. EUR betrifft.
    • Das oberste Mutterunternehmen solcher Gruppen muss in einem gesonderten auf seiner Website zu veröffentlichenden Bericht Erträge, Gewinne, gezahlte Ertragssteuer und Zahl der Beschäftigten je Mitgliedstaat sowie pro Nicht-EU-Land, das mit der EU in Steuerangelegenheiten nicht kooperiert oder das nicht alle Standards erfüllt und sich zu Reformen verpflichtet hat, darlegen.
    • Diese Berichte sind außerdem über Unternehmensregister öffentlich zugänglich.
    • Multinationale Gruppen aus Nicht-EU-Ländern, die in der EU geschäftstätig sind, unterliegen ähnlichen Berichterstattungspflichten.
  • Die mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eingeführten Vorschriften verpflichten kleine, mittlere und große Unternehmen (keine Kleinstunternehmen), die auf EU-regulierten Märkten notiert sind, sowie Muttergesellschaften großer Gruppen, in ihren Tätigkeitsbericht Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitfaktoren (wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und die Unternehmensführung betreffende Faktoren) aufzunehmen, zusammen mit Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird schrittweise erfolgen (siehe unten).

Aufhebung

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2013/34/EU war bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2101 musste bis zum 22. Juni 2023 umgesetzt werden, und die Berichte werden für Geschäftsjahre erstellt, die am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnen.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2464 muss bis zum 6. Juli 2024 umgesetzt werden. Die Anwendung erfolgt in drei Phasen:
    • ab dem Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (Richtlinie 2014/95/EU – siehe Zusammenfassung);
    • ab Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie 2014/95/EU fallen;
    • ab Geschäftsjahr 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen*.

Aufgrund des Querverweises, der durch die Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in die Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen wurde, gelten diese Vorschriften auch für EU- und Nicht-EU-Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf EU-regulierten Märkten zugelassen sind.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anhang. Zusatzinformationen zu den Informationen, die im Unternehmensabschluss enthalten sind. Diese Informationen werden im Interesse der Klarheit bereitgestellt und umfassen zum Beispiel Rechnungslegungsmethoden, die eingesetzt werden, um Transaktionen und Einzelheiten zu Pensionsplänen zu erfassen und auszuweisen.
Primärwälder. Natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
Firmeneigene Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, oder einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Nicht-Finanzunternehmen gehört und dessen Zweck es ist, ausschließlich die Risiken des oder der Unternehmen, denen es angehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, zu versichern.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19-76).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1-9).

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87-107).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023

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