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Reducing air pollution from leisure boats and personal watercraft
Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Freizeitboote und Wassermotorräder
Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Freizeitboote und Wassermotorräder
Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Freizeitboote und Wassermotorräder
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie legt die Anforderungen für Wasserfahrzeughersteller, -importeure und -händler fest. Sie baut auf der 2003 erlassenen Rechtsakte auf, in der Grenzwerte für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) und Geräuschpegel zur Anpassung an technologische Entwicklungen angegeben wurden, durch die eine bessere ökologische Leistung erzielt werden konnte.
Entwurfskategorien
Die neue Richtlinie definiert Entwurfskategorien (A, B, C und D) für Boote, die auf der Eignung für Navigationsbedingungen wie Windstärkenbereiche und signifikante Wellenhöhe basieren.
CE-Kennzeichnung
Alle Wasserfahrzeuge, bezeichneten Bauelemente und Antriebsmotoren unterliegen der CE-Kennzeichnungspflicht, mit der die Konformität eines Produkts mit der einschlägigen EU-Gesetzgebung bestätigt wird. Im Falle von Wasserfahrzeugen wird die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht. Im Falle eines Antriebsmotors wird die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht.
Zu den weiteren wesentlichen Anforderungen zählen:
Übergangszeitraum
Hersteller müssen bis 18. Januar 2017 alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Kleinere und mittelgroße Unternehmen, die kleinere Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung herstellen, haben bis 18. Januar 2020 Zeit.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie gilt seit dem 17. Januar 2014. Die EU-Länder mussten sie bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umsetzen. Sie ersetzt die Richtlinie 94/25/EG ab 18. Januar 2016.
RECHTSAKT
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90–131)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 2013/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 24.02.2016