EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) eingerichtet. Ziel dieses Fonds ist es, einen Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Verbesserung der Durchführung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik der Europäischen Union (EU) zu leisten.

Der AMIF der EU verfolgt vier Hauptziele:

  • Stärkung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
  • Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten der EU, entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf, wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, und Förderung der tatsächlichen Integration von Angehörigen von Nicht-EU-Mitgliedstaaten;
  • Förderung von Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern;
  • Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark, das sich nicht an diesem Fonds beteiligt) erstellen nationale Programme, welche die Initiativen beschreiben, wodurch die Ziele aus der AMIF-Verordnung erreicht werden sollen.

Beispiele hierfür sind Initiativen zur Unterstützung von

  • Aufnahme- und Asylsystemen (z. B. verbesserte Verwaltungsstrukturen, Schulung von Mitarbeitern, die mit den Asylverfahren betraut sind, und Weiterentwicklung von Alternativen zur Ingewahrsamnahme);
  • Integrationsmaßnahmen, insbesondere auf lokaler Ebene (z. B. die Bereitstellung von Ausbildungsmaßnahmen und Dienstleistungen für Angehörige von Nicht-EU-Mitgliedstaaten und der Austausch von bewährten Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten);
  • freiwilligen Rückkehrprogrammen, Maßnahmen zur Reintegration usw.

Während der Großteil der Fondsmittel den nationalen Programmen zugewiesen wird, geht ein Teil an Initiativen auf EU-Ebene, die Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und die technische Hilfe auf Initiative der Europäischen Kommission.

Spezifische Initiativen

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zum Etat ihrer nationalen Programme weitere Mittel für die Durchführung spezifischer Initiativen erhalten. Diese Initiativen (aufgeführt in Anhang II) setzen eine Kooperation von Mitgliedstaaten voraus und müssen für die EU von erheblichem Zusatznutzen sein.

Neuansiedlungsprogramm der EU

Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 Euro je neu angesiedelter Person. Der Pauschalbetrag erhöht sich auf 10 000 Euro für jede Person, die gemäß den gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten neu angesiedelt wird (wie z. B. im Rahmen von regionalen Schutzprogrammen), und für Gruppen schutzbedürftiger Personen.

Mittelausstattung

Der Finanzrahmen für die Umsetzung des Fonds für 2014-2020 wurde zunächst auf 3 137 Milliarden Euro festgelegt. Dieser wurde nachfolgend mehr als verdoppelt, hauptsächlich aufgrund der Flüchtlingskrise in den Jahren 2015/2016. Details zur Umsetzung des Fonds sind in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu finden (siehe Zusammenfassung).

Die unprovozierte Invasion Russlands in die Ukraine im Februar 2022 führte zu einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in mehrere Mitgliedstaaten und bedeutete damit einen neuen Druck auf die finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten, um dringende Migrations-, Grenzschutz- und Sicherheitserfordernisse bewältigen zu können. Die Änderungsverordnung (EU) 2022/585 bietet Flexibilität, indem sie die außerordentliche Verwendung nicht in Anspruch genommener Beträge ermöglicht, die den Mitgliedstaaten aus dem AMIF 2014-2020 zugewiesen wurden, um ihnen bei der Bewältigung neuer oder unvorhergesehener Umstände im Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationsverwaltung zu helfen. Darüber hinaus wird der Zeitraum für die Umsetzung des Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 um ein Jahr verlängert.

Mit dem Beschluss (EU) 2022/1928 wird die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 bestätigt.

Mit der Verordnung (EU) 2021/1147 wurde ein neuer AMIF für den Zeitraum 2021-2027 eingerichtet (siehe Zusammenfassung).

Mit dem Beschluss (EU) 2022/507 wird die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/1147 bestätigt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168-194).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/1928 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 81-82).

Beschluss (EU) 2022/507 der Kommission vom 29. März 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 102 vom 30.3.2022, S. 33).

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/445 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 94 vom 27.3.2020, S. 1-2).

Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur erneuten Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder zur Zuweisung dieser Mittel für andere Maßnahmen der nationalen Programme (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 78-81).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2022

Top