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Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/399 zur Festlegung des Schengener Grenzkodex

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2016/399, auch bekannt als „Schengener Grenzkodex“, regelt unter anderem:

  • das Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und
  • das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

Die Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1717, die darauf abzielt, die Widerstandsfähigkeit des Schengen-Raums gegenüber ernsthaften Bedrohungen wie irregulärer Zuwanderung, gesundheitliche Notlagen und der Instrumentalisierung von Migranten zu stärken und die Regeln entsprechend anzupassen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Kodex legt Vorschriften fest, die Folgendes regeln:

  • Personenkontrollen an den Außengrenzen;
  • Einreisebedingungen; und
  • die Voraussetzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums (ein grenzfreier Raum, dem 25 Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören) im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Schengener Grenzkodex finden Anwendung auf alle Personen, die die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten. Zypern ist zwar noch kein vollwertiges Mitglied des Schengen-Raums, muss die Vorschriften bezüglich der Kontrollen an den Außengrenzen jedoch einhalten. Bulgarien und Rumänien sind, was ihre Luft- und Seegrenzen betrifft, am dem Schengen-Raum beigetreten, wobei an den Landgrenzen der beiden Länder weiterhin Grenzkontrollen stattfinden.

Außengrenzen

Beim Überschreiten der Außengrenzen werden Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die nicht nach dem EU-Recht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, eingehenden Kontrollen gemäß den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land unterzogen. Diese Kontrollen umfassen die systematische Abfrage einschlägiger Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) und, bei bestehender Visumpflicht der betreffenden Person, die Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS).

Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes, die im Hoheitsgebiet eines Schengen-Landes einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beabsichtigen,

  • müssen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums sein;
  • müssen den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen;
  • dürfen nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein; und
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit der EU oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen.

Die Einreise darf einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (Nicht-Schengen-Land oder Nicht-EU-Land), der nicht nach dem EU-Recht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nur mittels einer begründeten Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe verweigert werden. Die Entscheidung wird von einer nationalen zuständigen Behörde erlassen und ist gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf anfechtbar.

Vorschriften für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 werden Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der EU festgelegt und eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr für Staatsangehörige benachbarter Nicht-EU-Länder eingeführt, die in Grenzgebieten wohnen.

Binnengrenzen

Im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (d. h. der Schengen-Raum ausgenommen Bulgarien, Zypern und Rumänien) darf jede Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen überschreiten. Die nationalen Polizeibehörden sind dennoch befugt, polizeiliche Kontrollen durchzuführen, unter anderem im Grenzbereich; dabei gelten bestimmte Vorschriften und Beschränkungen.

Die Länder, die dem grenzkontrollfreien Raum angehören, beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen bzw. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzte Überwachungstechnologien.

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Mit der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung werden die Bedingungen für die Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen festgelegt. Besteht in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit eines Mitgliedstaats, so kann dieser Mitgliedstaat, wenn dies als letztes Mittel unumgänglich ist und eine außergewöhnliche Situation vorliegt, wieder Grenzkontrollen einführen. Eine solche ernsthafte Bedrohung könnte insbesondere als gegeben erachtet werden bei:

  • terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;
  • gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;
  • einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt wird;
  • internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage von Sicherheitsrisiken oder Migrationsströmen um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängern. Sie können die Wiedereinführung für Zeiträume von sechs Monaten auf höchstens zwei Jahre verlängern. Sie müssen jede Wiedereinführung mitteilen und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erläutern. Wenn eine Wiedereinführung zwölf Monate dauern soll, muss die Europäische Kommission eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die Maßnahmen verhältnismäßig und notwendig sind. Wenn eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit einer ernsthaften anhaltenden Bedrohung vorliegt, können Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Wiedereinführung von Grenzkontrollen über diesen Zweijahreszeitraum hinaus um höchstens zweimal sechs Monate verlängern.

Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf EU-Ebene festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die (in den Artikeln 21a und 23 der Verordnung (EU) 2024/1717 genannten) Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes zu begegnen.

Stellt die Kommission fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel im Zusammenhang mit den Kontrollen an den Außengrenzen insgesamt gefährden, sofern diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen, so kann sie dem Rat vorschlagen, eine Empfehlung anzunehmen, wonach ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen sollen, an allen oder an bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einzuführen.

Schengen-Evaluierungsmechanismus

Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/399 durch die einzelnen Mitgliedstaaten wird mindestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Evaluierungsmechanismus1 nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/922 (siehe Zusammenfassung) überprüft.

Systematische Abgleiche mit relevanten Datenbanken an den Außengrenzen

Die im April 2017 in Kraft getretene Verordnung sieht an den Außengrenzen des Schengen-Raums systematische Abgleiche mit relevanten Datenbanken für Staatsangehörige von Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz vor. Dies gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Kontrollen für Drittstaatsangehörige.

Diese Bestimmungen wurden als Reaktion auf die Terroranschläge eingeführt, von denen mehrere Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren betroffen waren. Sie dienen insbesondere dem Ziel, Bedrohungen durch in der EU geborene Terrorkämpfer, die ins Ausland gehen oder aus dem Ausland zurückkehren, besser begegnen zu können. Die Kontrollen werden sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise an den Außengrenzen durchgeführt. Dazu erfolgt ein Abgleich mit Datenbanken wie beispielsweise dem SIS und der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reiseunterlagen.

Einreise-/Ausreisesystem

Mit der Verordnung (EU) 2016/399 wird der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 Rechnung getragen, mit der ein zentralisiertes System zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten (Einreise-/Ausreisesystem – EES) für Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in die EU kommen, eingerichtet wurde. Das derzeitige Abstempeln des Reisedokuments bei der Ein- und Ausreise wird durch die elektronische Erfassung der Ein- und Ausreise direkt im EES ersetzt. Personen, die im EES erfasst werden, wurden in die Nutzung automatisierter Grenzkontrollsysteme integriert. Die Länder des Schengen-Raums können darüber hinaus nationale Erleichterungsprogramme einrichten. Damit können hinsichtlich bestimmter Aspekte der Grenzkontrollen Ausnahmeregelungen für vorab überprüfte Drittstaatsangehörige gewährt werden. Die neuen Vorschriften gelten erst ab dem Tag des Inkrafttretens des EES.

Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist bereits für den Betrieb der drei für den Schutz des Schengen-Raums und der Grenzverwaltung wesentlichen IT-Systeme der EU verantwortlich. Diese umfassen:

  • Eurodac (die Fingerabdruckdatenbank der EU zum Vergleich von Fingerabdrücken bei Asylanträgen),
  • das SIS, und
  • das Visa-Informationssystem.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde der Agentur außerdem die Aufgabe übertragen, das EES zu entwickeln und sein Betriebsmanagement sicherzustellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2016/399 ist am in Kraft getreten. Sie kodifizierte und ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und ihre nachfolgenden Änderungen.

Der am (mit Verordnung (EG) Nr. 562/2006) verabschiedete Schengener Grenzkodex ist seit dem in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Schengen-Evaluierungsmechanismus. Ein mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingerichtetes System, gemäß dem die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige Evaluierungen vornehmen müssen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen sowie des Ausbleibens der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich des Schengener Grenzkodex, zu überprüfen. Wenn bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen schwerwiegende Mängel festgestellt werden, kann die Kommission empfehlen, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen ergreift. In Fällen schwerwiegender und wiederholter Mängel können als letztes Mittel Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom , S. 1-52).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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