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Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe
Grundsätze
Die EU-Hilfe muss
Begünstigte
Die EU-Hilfe wird von der Generaldirektion für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) der Europäischen Kommission koordiniert.
Die finanzielle Förderung ist für Länder außerhalb der EU vorgesehen.
Abgedeckte Sektoren
Humanitäre Hilfe kann je nach Art der Krise in unterschiedlicher Form geleistet werden, darunter:
Humanitäre Hilfe kann zudem auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge geleistet werden.
Finanzierung
Die EU ist zusammen mit ihren Mitgliedsländern der weltweit führende Geber von humanitärer Hilfe. Im Jahr 2014 erhielten 121 Millionen Menschen aus mehr als 80 Ländern Hilfe von der EU in Höhe von mehr als 1,27 Milliarden Euro.
So konnte Soforthilfe in allen größeren Krisenregionen weltweit bereitgestellt werden, unter anderen in Syrien, im Südsudan, im Jemen und in der Ukraine.
Koordinierung mit den Partnern
Die humanitäre Hilfe der EU wird mit Hilfe von mehr als 200 Partnerorganisationen durchgeführt, darunter Agenturen der Vereinten Nationen, internationale Organisationen wie das Rote Kreuz und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO).
Um eine Finanzierung für ein humanitäres Projekt zu erhalten, reichen die Partnerorganisationen Vorschläge ein und befolgen strenge Leitlinien für die Bewertung und Überwachung von Projekten.
Die Partner müssen die EU-Unterstützung anerkennen, indem sie die visuelle Identität der EU auf den Projektseiten darstellen.
Zudem müssen sie ihre Projekte eng koordinieren, um sicherzustellen, dass die Hilfe umgehend bereitgestellt wird und effizient ist.
Langfristige Aktionen
Die humanitäre Hilfe wird zudem zur Verbesserung der Widerstandskraft gegen künftige Störungen eingesetzt, indem ein langfristiger Entwicklungsnutzen geboten wird, der im Einklang steht mit
Die Verordnung ist am 5. Juli 1996 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1-6)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 26.07.2016