Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird entsprechend den Zielen und dem strategischen Rahmen der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie sie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, eingesetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von Juni 2003 und April 2004 legt den Schwerpunkt auf die ländliche Entwicklung und führt ein Instrument zur Finanzierung und einheitlichen Programmplanung ein: den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Dieses gemäß Verordnung (EG) 1290/2005 eingeführte Instrument soll die EU-Politik zur ländlichen Entwicklung stärken und deren Umsetzung vereinfachen. Insbesondere wird die Durchführung und Kontrolle der neuen Politik zur ländlichen Entwicklung für den Zeitraum 2007-2013 verbessert.

Ziele und allgemeine Regeln für Interventionen

In dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Gewährung gemeinschaftlicher Fördermittel für die ländliche Entwicklung aus dem ELER sowie die Ziele der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und der diesbezügliche Rahmen festgelegt.

Der Landwirtschaftsfonds trägt bei zur Verbesserung:

  • der Wettbewerbsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Sektors;
  • der Umwelt und der Kulturlandschaft;
  • der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und zur Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft.

Der Fonds ergänzt nationale, regionale und lokale Maßnahmen, die zu den Schwerpunkten der Gemeinschaft beitragen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten zudem auf die Kohärenz und Vereinbarkeit des Fonds mit den anderen gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen.

Strategisches Konzept

Jeder Mitgliedstaat arbeitet gemäß den von der Gemeinschaft festgelegten Leitlinien einen nationalen Strategieplan aus. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Der nationale Strategieplan gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 und umfasst:

  • eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der Umweltsituation und des entsprechenden Entwicklungspotenzials;
  • die gewählte Strategie für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats gemäß den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft;
  • die thematischen und gebietsbezogenen Prioritäten;
  • die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen die Prioritäten des nationalen Strategieplans umgesetzt werden sowie die Mittelzuweisung je Programm aus dem ELER;
  • die Mechanismen, mit denen die Koordinierung mit den anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Fischereifonds und der Europäischen Investitionsbank sichergestellt werden soll;
  • gegebenenfalls das Mittelvolumen für die Umsetzung des Konvergenzziels *;
  • die Beschreibung der Modalitäten und die Angabe der vorgesehenen Mittel für die Einrichtung des nationalen Netzwerkes für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.

Zur Umsetzung der einzelstaatlichen Strategiepläne werden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgearbeitet, die ein Bündel von Maßnahmen umfassen, die nach vier Schwerpunkten * gruppiert werden.

Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials durch:
    • Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen,
    • Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten (Personen, die weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen) und der strukturellen Anpassung ihrer Betriebe,
    • den Vorruhestand von Landwirten, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen und ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben sowie von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, die beschließen, jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen. Die Begünstigten müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat im Allgemeinen das 55. Lebensjahr vollendet haben, dürfen aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben,
    • die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer sowie der Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten. Die Inanspruchnahme solcher Dienste soll dazu führen, dass die Betreffenden die Leistungen ihres Betriebs beurteilen und verbessern können;
  • Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals:
    • die Modernisierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die Verbesserung ihrer Wirtschaftsleistung, u.a. durch die Einführung neuer Technologien,
    • die Steigerung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung. Dabei werden Beihilfen für Investitionen gewährt, die die Leistungsfähigkeit bei der Verarbeitung und Vermarktung der Primärerzeugung verbessern, und die Voraussetzungen für Investitionshilfen werden gegenüber dem jetzigen Zeitraum vereinfacht,
    • die Verbesserung und der Ausbau der mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur,
    • die Wiederherstellung des durch Naturkatastrophen beeinträchtigten landwirtschaftlichen Produktionskapitals und die Einführung geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse:
    • die Landwirte durch den teilweisen Ausgleich der Kosten oder Einkommensverluste aufgrund neuer Verpflichtungen bei der Anpassung an Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, zu unterstützen,
    • Landwirte zu unterstützen, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen,
    • Erzeugergemeinschaften bei der Information über und der Förderung von Produkten zu unterstützen, die nach Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden.
  • Für die neuen Mitgliedstaaten sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Sie betreffen:
    • Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe * im Umstrukturierungsprozess,
    • Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften,
    • Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umstrukturierungsprozess, einschließlich der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums

Bei der Landbewirtschaftung muss die Förderung zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. In diesem Rahmen werden Landwirte und Waldbesitzer gefördert, die mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der natürlichen Umwelt vereinbare Methoden anwenden und die natürlichen Ressourcen schützen und verbessern. Dabei stehen u.a. die Biodiversität, die Bewirtschaftung von NATURA-2000-Gebieten, der Wasser- und Bodenschutz und die Abschwächung der Wirkung der Klimaveränderungen im Vordergrund. In diesem Zusammenhang sieht die Verordnung insbesondere Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen (die von den Mitgliedstaaten anhand gemeinsamer, objektiver Kriterien ausgewiesen werden) oder Zahlungen für Agrarumwelt- und Waldumweltmaßnahmen vor, die aber nur die Verpflichtungen betreffen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen hinausgehen. Ebenfalls beihilfefähig sind Maßnahmen zur Unterstützung nichtproduktiver Investitionen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Agrar- oder Forstumweltverpflichtungen oder der Erreichung anderer Agrarumweltziele, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Waldgebiete im Sinne des Umweltschutzes (Beihilfe zur Erstaufforstung von Gebieten, zur Einrichtung von Agrarforst-Systemen oder zum Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Vorbeugung von Naturkatastrophen).

Jeder Begünstigte, der Zahlungen zur Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Raums erhält, ist verpflichtet, die Grundanforderungen in Bezug auf die Betriebsführung (in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz) und den in der Verordnung über die einheitliche Flächenzahlung (Verordnung Nr. 73/2009) vorgesehenen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im gesamten Betrieb zu erfüllen.

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sieht die Verordnung Folgendes vor:

  • eine Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen, die Förderung des Fremdenverkehrs sowie den Schutz, die Aufwertung und die Bewirtschaftung des natürlichen Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;
  • die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum, vor allem zur Dorferneuerung und –entwicklung sowie den Schutz und die Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;
  • Berufsbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsakteure in den vorgenannten Bereichen und Maßnahmen zur Förderung der Kompetenzentwicklung und zur Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

Schwerpunkt 4: LEADER

Die Beihilfen im Rahmen von LEADER betreffen:

  • Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien durch öffentlich-private Partnerschaften, sogenannte „lokale Aktionsgruppen“. Die für genau ausgewiesene ländliche Gebiete angewendeten Strategien müssen eines oder mehrere Ziele der drei anderen definierten Schwerpunkte verwirklichen;
  • die lokalen Aktionsgruppen können zudem gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte umsetzen.

Finanzielle Beteiligung des Fonds

Der ELER ist für den Zeitraum 2007-2013 mit 96,319 Mrd. EUR (zu laufenden Preisen) dotiert, also 20 % des Gesamtvolumens der Gemeinsamen Agrarpolitik. Der Fonds kann auf Initiative der Mitgliedstaaten Aktivitäten der Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der Intervention des Programms in Höhe von bis zu 4 % der Gesamtkosten finanzieren.

Der Betrag der gemeinschaftlichen Unterstützung für die ländliche Entwicklung, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Konvergenzziels * förderfähigen Regionen vom Rat festgelegt. Dieser entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum von 2007 bis 2013 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens. Zusätzlich berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmplanung die sich aus der Modulation * ergebenden Beträge. Außerdem trägt die Kommission dafür Sorge, dass beim Gesamtbetrag der Zuschüsse aus dem ELER und anderen Gemeinschaftsfonds wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds gewisse wirtschaftliche Parameter eingehalten werden.

Im Rahmen der geteilten Verwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen letztere für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Verwaltungsbehörde, eine Zahlstelle und eine bescheinigende Stelle benennen. Des Weiteren müssen sie in Bezug auf die kofinanzierten Operationen für Information und Publizität sorgen. Jeder Mitgliedstaat richtet einen Begleitausschuss ein, der auf die Wirksamkeit der Umsetzung des Programms achtet. Jede Verwaltungsbehörde muss der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung vorlegen.

Die Politik und die Programme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden einer Ex-ante-Bewertung, einer Halbzeitbewertung und einer Ex-post-Bewertung unterzogen, die Qualität, Effizienz und Wirksamkeit der Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum verbessern sollen. Diese Bewertungen sollen Erkenntnisse für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums liefern. Dabei werden die Faktoren ermittelt, die zum Erfolg bzw. zum Scheitern der Programmumsetzung beigetragen haben, und es werden die sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Prioritäten der Gemeinschaft untersucht.

Hintergrund

Der ELER ist zusammen mit dem EGFL (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) eines der beiden Finanzierungsinstrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingerichtet wurden. Diese beiden Fonds ersetzen seit 1. Januar 2007 den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und den EAGFL, Abteilung Garantie.

Der ELER unterstützt die ländliche Entwicklung, den zweiten Kernbereich der GAP, und wurde schrittweise seit den siebziger Jahren eingeführt und 1997 mit der Agenda 2000 institutionalisiert.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Konvergenzziel: Ziel der Aktion für die am wenigsten weit entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, bestimmt nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und über den Kohäsionsfonds.
  • Semi-Subsistenzbetriebe: landwirtschaftliche Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten.
  • Schwerpunkt: ein kohärentes Bündel von Maßnahmen, die spezifische Zielsetzungen haben, welche sich direkt aus ihrer Umsetzung ergeben und zu einem oder mehreren der in Artikel 4 beschriebenen Ziele beitragen.
  • Modulation: Mechanismus zur schrittweisen Verringerung der Direktzahlungen an die Landwirte und zur Übertragung der entsprechenden Mittel auf die Entwicklung des ländlichen Raums.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 1698/2005

22.10.2005

-

ABl. L 277, 21.10.2005

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1463/2006

1.1.2007

-

ABl. L 277, 9.10.2006

Verordnung (EG) Nr. 1944/2006

29.12.2006

-

ABl. L 367, 22.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 2012/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384, 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 146/2008

28.2.2008

-

ABl. L 46, 21.2.2008

Verordnung (EG) Nr. 74/2009

3.2.2009

-

ABl. L 30, 31.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 473/2009

9.6.2009

-

ABl. L 144, 9.6.2009

Verordnung (EG) Nr. 1312/2011

21.12.2011

-

ABl. L 339, 21.12.2011

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 1698/2005 des Rates wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums [Amtsblatt L 25 vom 28.1.2011]. Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Grundsätze und allgemeinen Regeln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, spezifische und allgemeine Bestimmungen für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit sowie Verwaltungsbestimmungen.

Beschluss der Kommission 2008/168/EG vom 20. Februar 2008 zur Festlegung der organisatorischen Struktur des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums [Amtsblatt L 56 vom 29.2.2008]. Das europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums umfasst einen Koordinierungsausschuss, eine thematische Arbeitsgruppe, einen LEADER-Unterausschuss und einen Expertenausschuss für Bewertung. Diese Gremien befolgen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Regeln.

Entscheidung der Kommission 2006/636/EG vom 12. September 2006 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 [Amtsblatt L 261 vom 22.9.2006]. Mit diesem Rechtsakt wurde die jährliche Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt.

Beschluss des Rates 2006/493/EG vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen [Amtsblatt L 195 vom 15.7.2006]. Mit diesem Rechtsakt wurde der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt.

Rechts- und Finanzrahmen der Gemeinschaft

Beschluss des Rates 2006/144/EG vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007—2013) [Amtsblatt L 55 vom 25.2.2006]. Mit diesem Rechtsakt wurden die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt.

Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums [Amtsblatt L 368 vom 23.12.2006]. Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006]. Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1268/1999 geregelten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 niedergelegten Regelung.

See also

Letzte Änderung: 05.01.2012

Top