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Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
1) ZIEL
Verbesserung der mit der GAP-Reform von 1992 eingeführten Stützungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft durch Annäherung der europäischen Preise an die Weltmarktpreise zu stärken.
Weitere Regionalisierung der GAP, damit die jetzige Reform zur Entwicklung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen Landwirtschaft in allen Regionen, einschließlich solcher mit spezifischen Problemen, führt.
Einkommen der Landwirte aus ihrer Erzeugung, aber auch Vergütung für ihre im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Zusatzleistungen insbesondere beim Umweltschutz und bei der Landschaftspflege.
2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.
Geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2704/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999;
Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000.
3) INHALT
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999
Kulturpflanzen im Sinne der Verordnung sind:
Die Erzeugung dieser Kulturpflanzen liefert 21 % des landwirtschaftlichen Einkommens und nimmt 40 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Europäischen Union ein. Ferner entfallen fast 42 % der Gesamtausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auf diese Kulturarten. Dieser Sektor hat somit beträchtliche Bedeutung für die Ernährungswirtschaft und die Futtermittelindustrie.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 [Amtsblatt L 181 vom 01.07.1992] wurde eine erste Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt. Die Reform von 1992 ließ sich bei den Kulturpflanzen von drei großen Prinzipien leiten:
Die Reform von 1992 hat zu einer deutlichen Verbesserung des Marktgleichgewichts und zu einer Steigerung der Erzeugereinkommen beigetragen. Allerdings sind bei der Umsetzung der Reform auch einige neue Probleme aufgrund der Kompliziertheit der Regelung und ihres Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit aufgetaucht, die insbesondere eine noch stärkere Berücksichtigung des Umweltgedankens wünschte.
Wegen drohender neuer Getreideüberschüsse wurde es erforderlich, nunmehr Änderungen an der Stützungsregelung vorzunehmen. Nach Schätzungen der Kommission hätte die Europäische Union zu Ende des Wirtschaftsjahres 2005/06 bei bestimmten Entwicklungsszenarien vor Getreidebeständen im Umfang von 70 Mio. Tonnen gestanden (im Vergleich hierzu betrugen die Getreidebestände im Wirtschaftsjahr 1997/98 lediglich knapp 30 Mio. Tonnen). Nur eine drastische Anhebung der Stillegungsquote über 20 % hätte dann eine Eindämmung der zu erwartenden Überschüsse ermöglicht.
Zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Getreidemarkt hat die Union beschlossen, die Gemeinschaftspreise für Getreide den Weltmarktnotierungen anzunähern.
Die mit der jetzigen Verordnung eingeführte Stützungsregelung zeichnet sich durch folgende Hauptmerkmale aus:
Flächenzahlungsregelung
Die neue Stützungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sieht weiterhin regionalisierte hektarbezogene Zahlungen vor.
Die Zahlung wird für die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten oder stillgelegten Flächen gewährt, die eine regionale Grundfläche nicht überschreiten.
Die eine Flächenzahlung beantragenden Erzeuger müssen einen Teil der Anbaufläche ihres Betriebs (10 %) stilllegen und erhalten dafür dieselbe Zahlung wie für Getreide.
Keiner Stillegungspflicht unterliegen Kleinerzeuger, deren Antrag auf Flächenzahlung unter einer bestimmten Schwelle (Äquivalent einer Getreideerzeugung von 92 Tonnen) bleibt.
Falls der Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, den für Kulturpflanzen vorgesehenen Anspruch auf Flächenzahlungen auch auf Grassilage auszudehnen, wird hierfür eine gesonderte Grundfläche festgelegt. Wird in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Grundfläche für Kulturpflanzen oder für Grassilage nicht ausgeschöpft, so können für das betreffende Wirtschaftsjahr die verbleibenden Hektar auf die entsprechende andere Grundfläche übertragen werden.
Regionalisierungsplan
Zur Festsetzung der Durchschnittserträge für die Berechnung der Flächenzahlungen erstellt jeder Mitgliedstaat einen Regionalisierungsplan.
Der Plan muss sich auf objektive und relevante Kriterien für die Ausweisung der einzelnen Erzeugungsregionen stützen.
Für jede Erzeugungsregion liefert der Mitgliedstaat Angaben über die Flächen und Erträge der im Fünfjahreszeitraum 1986/87 bis 1990/91 erzeugten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Die durchschnittlichen Getreideerträge werden für jede Region getrennt ermittelt, indem für diesen Zeitraum das Jahr mit dem höchsten und das Jahr mit dem niedrigsten Ertrag ausgeschlossen werden.
Da Mais einen von den anderen Getreidearten abweichenden Ertrag hat, kann hier eine Sonderbehandlung gerechtfertigt sein. Die neue Verordnung bietet den Mitgliedstaaten deshalb die Möglichkeit, die Grundfläche für Mais gesondert vom übrigen Getreide festzulegen.
Ferner können in den Regionalisierungsplänen differenzierte Erträge für bewässerte und für unbewässerte Anbauflächen vorgesehen werden. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten eine gesonderte Grundfläche für Bewässerungskulturen fest.
Der Regionalisierungsplan mit allen ihn stützenden Angaben muss der Kommission bis spätestens 1. August 1999 übermittelt werden. Hierzu können die Mitgliedstaaten auch auf den von ihnen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 übermittelten Regionalisierungsplan verweisen. Die Pläne können von den Mitgliedstaaten auf eigenen Antrag oder auf Verlangen der Kommission geändert werden.
Berechnung der Flächenzahlung
Zur Berechnung der Flächenzahlung wird der Grundbetrag je Tonne mit dem im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.
Sofern der Mitgliedstaat zwischen Mais und dem übrigen Getreide unterschieden hat, wird bei der Berechnung der Ertrag für Mais und für die anderen Getreidearten getrennt herangezogen.
Die Grundbeträge (je Tonne des historischen Getreideertrags) sind wie folgt festgesetzt:
- für Eiweißpflanzen: 72,50 Euro/t ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01;
- für Getreide, Grassilage und die Flächenstillegung: 58,67 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2000/01 und 63,00 Euro/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02;
- für Leinsamen: 88,26 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2000/01, 75,63 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2001/02 und 63,00 Euro/t ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03;
- für Ölsaaten: 63,00 Euro/t ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 (dieser Betrag kann ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 im Lichte einer Senkung des Interventionspreises für Getreide gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 angehoben werden).
In Finnland und in Schweden nördlich des 62. Breitengrades sowie in einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die Ausübung der Landwirtschaft besonders erschweren, kann zur Flächenzahlung ein Zusatzbetrag in Höhe von 19 Euro/t gewährt werden.
Ein Zuschlag zur Flächenzahlung ist gleichfalls für die mit Hartweizen bestellten Flächen in traditionellen Anbaugebieten vorgesehen, die in Anhang II der neuen Verordnung aufgeführt sind. Dieser Zuschlag wird in Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und bestimmten Gebieten Frankreichs und Österreichs gewährt.
Die Zahlungen werden zwischen dem auf die Ernte folgenden 16. November und dem 31. Januar geleistet.
Kartoffelstärke
Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 in zwei gleichen Schritten von 7,5 % gesenkt. Eine eingehende Prüfung der Marktentwicklung kann jedoch ergeben, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 weitere Senkungen vorgenommen werden müssen.
Die Ausgleichszahlung an die Erzeuger von Stärkekartoffeln wird für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 98,74 Euro/t und für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre auf 110,54 Euro/t angehoben, wobei die Möglichkeit besteht, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 eine weitere Anhebung im Lichte der endgültigen Senkung des Mindestpreises stattfindet.
Parallel hierzu werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeproduktion bei Mitgliedstaaten mit einem Kontingent über 100 000 Tonnen um 2,81 % im Wirtschaftsjahr 2000/01 und um 5,74 % im Wirtschaftsjahr 2001/02 und bei Mitgliedstaaten mit einem Kontingent unter 100 000 Tonnen um 1,41 % im Wirtschaftsjahr 2000/01 und um 2,87 % im Wirtschaftsjahr 2001/02 gekürzt.
Flächenstillegung
Vom Wirtschaftsjahr 2000/01 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 wird der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung auf 10 % festgesetzt. Zur Ermittlung der vom Erzeuger stillzulegenden Flächen wird dieser Prozentsatz auf die von ihm mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten Flächen angewendet.
Während der Stillegungsdauer müssen die Erzeuger geeignete Umweltschutzmaßnahmen treffen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen.
Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die zur Verarbeitung für andere Zwecke als die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmt sind.
Außerdem dürfen einzelstaatliche Beihilfen gewährt werden, die bis zu 50 % der Anfangskosten beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung abdecken.
Gemeinsame Marktorganisation für Getreide
Einschlägige Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.
Bericht
Der Europäische Rat von Berlin (24. und 25. März 1999) hat die Kommission ersucht, die Entwicklung des Ölsaatenmarktes genau zu beobachten und innerhalb von zwei Jahren nach Anwendungsbeginn der neuen Regelung einen Bericht vorzulegen. Dabei kann die Kommission, falls sie dies für notwendig erachtet, neue Vorschläge unterbreiten, wenn das Erzeugungspotential sich erheblich verschlechtern sollte.
Anwendungsbeginn der Verordnung
Die neue Verordnung über die Stützungsregelung für Kulturpflanzen gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, so dass die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 1872/94 noch für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 et 1999/2000 gelten.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 1872/94 werden mit der jetzt in Kraft getretenen Verordnung aufgehoben.
Anhänge
Zur Verordnung gehören 5 Anhänge:
VERORDNUNG (EG) Nr. 2704/1999
Diese Änderungsverordnung enthält ergänzende Bestimmungen für die von den Erzeugern als Bedingung für den Erhalt der Flächenzahlungen stillgelegten Flächen. Werden auf diesen Stillegungsflächen Ölsaaten für die Rohstofferzeugung angebaut und fallen dabei Nebenerzeugnisse für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung an, so darf deren Menge 1 Million Tonnen nicht übersteigen.
Weitere Informationen über die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik finden Sie auf dem Website der für die Landwirtschaft zuständigen Generaldirektion.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1672/2000
Mit der Verordnung wurden Faserflachs und -hanf, welche zur Faserproduktion genutzt werden, in die eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einbezogen.
4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften
Nicht erforderlich.
5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)
6) quellen
Amtsblatt L 160 vom 26.6.1999BerichtigungAmtsblatt L 194 vom 27.7.1999
Amtsblatt L 327 vom 21.12.1999Amtsblatt L 193 vom 29.7.2000
7) weitere arbeiten
8) durchführungsmassnahmen der kommission
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999
- Allgemeine Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 - Amtsblatt L 280 vom 30.10.1999 Diese Verordnung wurde durch folgende Maßnahmen aufgehoben:
Verordnung (EG) Nr. 1454/2000 - Amtsblatt L 163 vom 4.7.2000 (hinsichtlich der Festlegung von regionalen Grundflächen in Portugal und den Niederlanden).
Verordnung (EG) Nr. 2860/2000 - Amtsblatt L 332 vom 28.12.2000 (hinsichtlich der Einbeziehung von Faserflachs und -hanf, zur Festlegung der Vorschriften für Stilllegungsflächen sowie zur Änderung der Grundflächen für Griechenland und Portugal).
Verordnung (EG) Nr. 556/2001 - Amtsblatt L 82 vom 22.3.2001 (hinsichtlich der Flächenstilllegung und der Liste beihilfefähiger Flachs- und Hanfsorten).
Dabei wurde die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 durch folgende Maßnahmen außer Kraft gesetzt:
Verordnung (EG) Nr. 587/2001 - Amtsblatt L 86 vom 27.3.2001 (hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen)
Des Weiteren wurde die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 durch die folgenden Maßnahmen außer Kraft gesetzt:
Verordnung (EG) Nr. 1332/2000 - Amtsblatt L 151 vom 24.6.2000 (hinsichtlich der Flächenstillegung in Österreich und Deutschland im Wirtschaftsjahr 2000/2001); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/2000 - Amtsblatt L 182 vom 21.07.2000.
Verordnung (EG) Nr. 2256/2000 - Amtsblatt L 258 vom 12.10.2000 (hinsichtlich des Verzeichnisses der Sorten und Verbundsorten von Saatgut von "Doppel-Null"-Raps und -Rübsen).
Verordnung (EG) Nr. 180/2000 - Amtsblatt L 27 vom 30.1.2001 (hinsichtlich der Flächenstillegung infolge der ungünstigen Witterungsbedingungen in mehreren Gebieten der Gemeinschaft); geändert durch die Verordnungen Nr. (EG) 546/2001 - Amtsblatt L 81 vom 21.3.2001 und Nr. 733//2001 - Amtsblatt L 102 vom 12.4.2001.
- Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen:Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 - Amtsblatt L 299 vom 20.11.1999 Diese Verordnung wurde durch folgende Maßnahmen verändert: Verordnung (EG) Nr. 827/2000 - Amtsblatt L 101 vom 26.4.2000Verordnung (EG) Nr. 2555/2000 - Amtsblatt L 282 vom 21.11.2000
Letzte Änderung: 12.04.2001