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Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen – Frontex

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird Frontex eingerichtet, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 ändert den ursprünglichen Rechtsakt, um den integrierten Grenzschutz der EU-Außengrenzen zu verbessern und die Zusammenarbeit der nationalen Grenzschutzbehörden zu verstärken.

Eine weitere Veränderung, Verordnung (EU) Nr. 656/2014 legt Vorschriften für die Überwachung der Seeaußengrenzen der EU im Rahmen der operativen Zusammenarbeit fest, die von Frontex koordiniert wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben von Frontex umfassen:

  • Planung und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen, die von der Agentur mit Mitarbeitern und Ausrüstungen der EU-Länder an den Außengrenzen auf dem Land-, See- oder Luftwege durchgeführt werden;
  • Koordinierung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen ausländischer Staatsangehöriger, die sich illegal in den EU-Ländern und Schengen-Staaten* aufhalten und sich weigern, diese freiwillig zu verlassen;
  • Festlegung gemeinsamer Ausbildungsnormen und -instrumente für nationale Grenzschutzbeamte;
  • Durchführung von Risikoanalysen (im Hinblick auf die Verbesserung des integrierten Grenzschutzes der EU-Außengrenzen);
  • Unterstützung von Schengen-Staaten, die verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen benötigen (z. B. humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen, wenn sie unverhältnismäßigem Druck an ihren Grenzen ausgesetzt sind);
  • Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit unter Beteiligung der EU-Grenzschutzteams (siehe unten) sowie einer Datenbank mit der verfügbaren Ausrüstung und den im Falle einer Krisensituation einzusetzenden Ressourcen.

Ausrüstung

Frontex kann ihre eigene Ausrüstung (Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter usw.) kaufen oder mieten oder mit EU-Ländern gemeinsam erwerben.

Einsatzplan

Ein Einsatzplan (der vor gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen und Pilotprojekten zu erstellen ist) umfasst alle Aspekte der Tätigkeit, so z. B.:

  • Aufgaben und Zuständigkeiten,
  • Zusammensetzung der Teams,
  • Befehls- und Kontrollvorschriften (z. B. Namen und Ränge der für die Zusammenarbeit mit Frontex und mit abgestellten Grenzschutzbeamten aus anderen EU-Ländern, die an gemeinsamen Aktionen teilnehmen, zuständigen Grenzschutzbeamten des Gastgeberlandes),
  • Evaluierung und Berichterstattung über Zwischenfälle und die jeweils zuständige Gerichtsbarkeit (z. B. im Fall von Aktionen auf See) usw.

EU-Grenzschutzteams

Europäische Grenzschutzteams werden für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze und eingesetzt, die von Frontex koordiniert werden.

Sie setzen sich aus Grenzschutzbeamten der EU-Länder und Experten in folgenden Bereichen des Grenzschutzes zusammen:

  • Grenzkontrollen;
  • Überwachung der See- und Landgrenzen;
  • Erkennung gefälschter Dokumente und
  • Erkennung der Staatsangehörigkeiten irregulärer Migranten.

Zusammenarbeit

Frontex arbeitet mit Europol, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Behörden von Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen wie dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zusammen.

EUROSUR

Im Rahmen einer eigenen Verordnung wurde im Jahr 2013 das Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) eingerichtet. Diese Plattform für den Informationsaustausch wurde geplant, um den Grenzschutz an den EU-Außengrenzen zu verbessern. Sie unterstützt die EU-Länder durch folgende Maßnahmen:

  • Erhöhung des Bewusstseins und der Reaktionsfähigkeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;
  • Bekämpfung der irregulären Migration und
  • Verhinderung des Verlustes von Menschenleben auf See.

Frontex spielt eine wichtige Rolle bei der Zusammenstellung und Auswertung des „Europäischen Gesamtlagebildes“, einer Untersuchung der Ereignisse, die kürzlich an den Grenzen bestimmter EU-Länder stattgefunden haben. Es kann dabei helfen, veränderte Wege oder neue Methoden krimineller Netzwerke aufzudecken.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Frontex wurde im Jahr 2005 gegründet. Die Agentur hat ihren Sitz in Warschau, Polen.

Im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda hat die Europäische Kommission im Dezember 2015 einen Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Agentur fürGrenz- und Küstenschutz vorgelegt. Diese würde von Frontex und den für den Grenzschutz zuständigen Behörden der EU-Länder errichtet und eine Verbesserung des integrierten Grenzschutzes der EU-Außengrenzen ermöglichen.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Schengen-Staaten: Europäische Länder, die ein Übereinkommen zur Beseitigung der Grenzkontrollen und zur Regelung des freien Personenverkehrs aller Staatsangehöriger der Unterzeichnerstaaten, anderer EU-Länder und bestimmter Drittländer unterzeichnet haben.

Die folgenden Länder gehören zu den Schengen-Staaten: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und Schweiz.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 25.11.2004, S. 1-11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11-26)

Letzte Aktualisierung: 02.05.2016

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