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MwSt.: Sonderregelung für Gold

Dieses Dokument zielt darauf ab, Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage der Gemeinschaft durch die Einführung einer Sonderregelung für Gold zu ergänzen .

RECHTSAKT

Richtlinie 98/80/EG des Rates zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Gold [Amtsblatt L 281 vom 17.10.1998]

ZUSAMMENFASSUNG

Um die Verwendung von Gold als Finanzinstrument zu fördern, sieht diese Richtlinie eine Steuerbefreiung für Anlagegold vor. Zuvor galt auch für Anlagegold die normale Steuerregelung. Im Rahmen dieser Regelung unterlagen Anlagegoldlieferungen grundsätzlich der MwSt., aber bestimmte Mitgliedstaaten waren nach einer Übergangsregelung ermächtigt, diese Lieferungen von der Steuer zu befreien. Die neue Richtlinie beseitigt diese Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten und stärkt gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Goldmarkts der Gemeinschaft.

Definition von Anlagegold:

  • Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht (Barren oder Plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g können die Mitgliedstaaten von der Regelung ausnehmen);
  • Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt. Jedes Jahr teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Münzen, die diesen Kriterien entsprechen, innerhalb ihres Gebiets vermarktet werden. Diese Listen werden im Amtblatt veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold.

Es gibt jedoch eine Option zur Besteuerung der Lieferung von Anlagegold an andere Steuerpflichtige durch:

  • Hersteller von Anlagegold oder Personen, die Gold in Anlagegold umwandeln (in diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten das Optionsrecht vorsehen);
  • Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern (in diesem Fall können die Mitgliedstaaten das Optionsrecht gewähren).

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung dieser Optionen und teilen dies der Kommission mit.

Die Richtlinie enthält Regelungen über das Recht auf Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die an der Lieferung oder Herstellung von Anlagegold oder an der Umwandlung von Gold in Anlagegold beteiligt sind, soweit sie sich nicht für die Besteuerung ihrer Lieferungen entschieden haben.

Anlagegoldhändler unterliegen besonderen Verpflichtungen, um insbesondere die Möglichkeit der Steuerhinterziehung durch eine doppelte Verwendung des Golds (Industrie- und Anlagegold) auszuschließen: sie müssen alle Geschäfte größeren Umfangs aufzeichnen und die Unterlagen, die eine Feststellung der Identität ihrer Kunden ermöglichen, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten den Käufer und nicht den Verkäufer als Steuerschuldner bestimmen (Verfahren der "Verlagerung der Steuerschuld"), um Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Finanzkosten des Geschäfts zu senken.

Bei Geschäften auf einem geregelten Goldmarkt können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Sonderregelung nicht anzuwenden und vereinfachende Maßnahmen einzuführen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie (EG) Nr. 1998/80/EG

17.10.1998

1.1.2000

ABl. 281 vom 17.10.1998

Letzte Änderung: 31.08.2006

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