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MwSt.: Sonderregelung für Gold
Dieses Dokument zielt darauf ab, Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage der Gemeinschaft durch die Einführung einer Sonderregelung für Gold zu ergänzen .
RECHTSAKT
Richtlinie 98/80/EG des Rates zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Gold [Amtsblatt L 281 vom 17.10.1998]
ZUSAMMENFASSUNG
Um die Verwendung von Gold als Finanzinstrument zu fördern, sieht diese Richtlinie eine Steuerbefreiung für Anlagegold vor. Zuvor galt auch für Anlagegold die normale Steuerregelung. Im Rahmen dieser Regelung unterlagen Anlagegoldlieferungen grundsätzlich der MwSt., aber bestimmte Mitgliedstaaten waren nach einer Übergangsregelung ermächtigt, diese Lieferungen von der Steuer zu befreien. Die neue Richtlinie beseitigt diese Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten und stärkt gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Goldmarkts der Gemeinschaft.
Definition von Anlagegold:
Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold.
Es gibt jedoch eine Option zur Besteuerung der Lieferung von Anlagegold an andere Steuerpflichtige durch:
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung dieser Optionen und teilen dies der Kommission mit.
Die Richtlinie enthält Regelungen über das Recht auf Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die an der Lieferung oder Herstellung von Anlagegold oder an der Umwandlung von Gold in Anlagegold beteiligt sind, soweit sie sich nicht für die Besteuerung ihrer Lieferungen entschieden haben.
Anlagegoldhändler unterliegen besonderen Verpflichtungen, um insbesondere die Möglichkeit der Steuerhinterziehung durch eine doppelte Verwendung des Golds (Industrie- und Anlagegold) auszuschließen: sie müssen alle Geschäfte größeren Umfangs aufzeichnen und die Unterlagen, die eine Feststellung der Identität ihrer Kunden ermöglichen, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten den Käufer und nicht den Verkäufer als Steuerschuldner bestimmen (Verfahren der "Verlagerung der Steuerschuld"), um Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Finanzkosten des Geschäfts zu senken.
Bei Geschäften auf einem geregelten Goldmarkt können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Sonderregelung nicht anzuwenden und vereinfachende Maßnahmen einzuführen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie (EG) Nr. 1998/80/EG |
17.10.1998 |
1.1.2000 |
ABl. 281 vom 17.10.1998 |
Letzte Änderung: 31.08.2006