This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der MwSt (bis 31.12.2011)
Die Europäische Union (EU) richtet ein gemeinsames System für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die Verwaltungsbehörden zusammenarbeiten, die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt) beauftragt sind. Darunter fällt die Mehrwertsteuer auf:
Ferner wird darin die Zusammenarbeit zwischen diesen nationalen Verwaltungsbehörden und der Kommission festgelegt.
Insbesondere werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MwSt geeignet sind.
Definition der beteiligten Stellen und Personen sowie der Verfahren
Jeder EU-Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro, das als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden fungiert. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können Verbindungsstellen und/oder zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen austauschen können. Die zentralen Verbindungsbüros sind dafür zuständig, die Liste dieser Stellen oder dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Die Verbindungsstellen und die zuständigen Beamten sind verpflichtet, ihr zentrales Verbindungsbüro zu unterrichten, wenn sie ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermitteln oder entgegennehmen. Ebenso verständigen sie ihr zentrales Verbindungsbüro und die zuständige Behörde, wenn sie Amtshilfeersuchen entgegennehmen, die ein Tätigwerden außerhalb ihrer territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich machen.
Die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Amtshilfe schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die Behörden mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhalten, es sei denn, das einzelstaatliche Recht lässt dies zu.
Informationsaustausch auf Ersuchen
Es handelt sich um Ersuchen um Auskunft und um behördliche Ermittlungen, die die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates (ersuchende Behörde) an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates (ersuchte Behörde) richtet, um alle Auskünfte zu beschaffen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer geeignet sind. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die erbetenen Auskünfte auf einfachen Antrag der ersuchenden Behörde zu erteilen. Zu diesem Zweck kann sie behördliche Ermittlungen durchführen und für die ersuchende Behörde so tätig werden wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
Die ersuchende Behörde kann einen begründeten Antrag auf behördliche Ermittlungen stellen. Werden in einem solchen Fall keine behördlichen Ermittlungen durchgeführt, so muss die ersuchte Behörde dies begründen.
Die ersuchende Behörde muss für alle Ersuchen um Auskunft und um behördliche Ermittlungen ein Standardformular benutzen.
Frist für die Auskunftserteilung: Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt. In bestimmten Fällen können die ersuchende und die ersuchte Behörde andere Fristen vereinbaren.
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und gibt einen Zeitrahmen an, innerhalb dessen sie dem Ersuchen nachkommen kann.
Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass Beamte der ersuchenden Behörde in den Amtsräumen der ersuchten Behörde zugegen sein dürfen. Die Beamten der ersuchenden Behörde können ebenfalls an den behördlichen Ermittlungen im Hinblick auf den Informationsaustausch teilnehmen, jedoch nie die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben. Sie müssen jederzeit im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
Zudem können EU-Mitgliedstaaten jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der steuerlichen Situation Steuerpflichtiger durchführen, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen EU-Mitgliedstaat.
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats übermittelt einem betroffenen EU-Mitgliedstaat Informationen im Wege eines automatischen oder strukturierten automatischen Austauschs, wenn:
Die Art der auszutauschenden Informationen, die Häufigkeit des Austauschs und die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch werden von der Kommission mit Hilfe des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden festgelegt. Überdies entscheidet jeder Mitgliedstaat, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnehmen wird und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt.
Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können sich gegenseitig im Wege des spontanen Austauschs die Informationen übermitteln, die ihnen bekannt werden.
Speicherung und Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze
Jeder EU-Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen zur MwSt speichert und bearbeitet. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank.
Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats kann von jedem anderen EU-Mitgliedstaat die folgenden gespeicherten Informationen automatisch erhalten oder direkt abrufen:
Wenn dies zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen für die Verhütung eines Verstoßes gegen die MwSt-Vorschriften erforderlich ist, muss die zuständige Behörde zu folgenden Informationen unmittelbaren elektronischen Zugang erhalten:
EU-Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu den Informationen unverzüglich gewähren, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Ende des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen.
Voraussetzungen für den Informationsaustausch
Die ersuchte Behörde kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen. In einem solchen Fall muss sie der ersuchenden Behörde die Gründe dafür mitteilen. Amtshilfeersuchen können abgelehnt werden, wenn die Auskunftserteilung:
Die Informationen, die auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und sind gemäß dem innerstaatlichen Recht des empfangenden EU-Mitgliedstaats geschützt. Sie können daher nur für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden, nämlich:
Kontext
Die vorliegende Verordnung wird im Rahmen der Maßnahmen zur steuerlichen Harmonisierung im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes erlassen.
Um die Kontakte zwischen den lokalen und/oder nationalen Steuerverwaltungen bei der Betrugsbekämpfung zu erleichtern, werden die Vorschriften der Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und indirekten Steuern und der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengelegt und verschärft.
Am 7. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verabschiedet, die diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufhebt. Allerdings gilt Kapitel V (mitAusnahme von Artikel 27 Absatz 4) noch bis 31. Dezember 2012. Bestimmte Bestimmungen der neuen Verordnung sind am 1. November 2010 in Kraft getreten, andere finden ab 1. Januar 2013 bzw. ab 1. Januar 2015 Anwendung.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 1798/2003 |
1.1.2004 |
- |
ABl. L 264 vom 15.10.2003 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 885/2004 |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 168 vom 1.5.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 143/2008 |
20.2.2008 |
- |
ABl. L 44 vom 20.2.2008 |
Verordnung (EG) Nr. 37/2009 |
1.1.2010 |
- |
ABl. L 14 vom 20.1.2009 |
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 |
1.11.2010 |
- |
ABl. L 268 vom 12.10.2010 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates [Amtsblatt L 314 vom 1.12.2009].
Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer [KOM(2009) 428 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer [Amtsblatt L 331 vom 5.11.2004]. Mit dieser Verordnung legt die Kommission die Kategorien von Informationen fest, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und andere praktischen Modalitäten, die zur Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 erforderlich sind.
Letzte Änderung: 08.09.2011