Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Kohlendioxidabscheidung und -speicherung

Die geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2) kann die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels verhindern bzw. verringern. Diese Richtlinie legt Regeln fest, um die sichere Durchführung dieses Verfahrens zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

ZUSAMMENFASSUNG

Die geologische Speicherung von Kohlendioxid (CO2) kann die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels verhindern bzw. verringern. Diese Richtlinie legt Regeln fest, um die sichere Durchführung dieses Verfahrens zu gewährleisten.

WAS BEZWECKT DIESE RICHTLINIE?

Diese Richtlinie, bekannt als Richtlinie über CO2-Abscheidung und -Speicherung („Carbon Capture and Storage“, CCS) legt einen Rechtsrahmen fest, der durch die umweltverträgliche geologische Speicherung von CO2 zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt.

SCHWERPUNKTE

Geologische CO2-Speicherstätten müssen umweltverträglich sein. Sie dürfen Gewässer (wegen der potenziell negativen Auswirkungen durch die Einführung von CO2 in Wassersäulen) nicht beeinträchtigen und keine Gesundheitsrisiken darstellen. Die Eignung solcher Stätten wird in einem strengen Verfahren überprüft. Dieses umfasst Datenerhebung, rechnergestützte statische sowie dynamische Modelle zur Erstellung eines dreidimensionalen Erdmodells des geplanten Speicherkomplexes, eine Charakterisierung der Sensibilität anhand diverser Simulationen am 3D-Modell sowie Risikobewertungen mittels Informationen, die in den vorherigen Schritten gewonnen wurden.

Für die Nutzung geologischer Speicherstätten sind Genehmigungen erforderlich. Genehmigungsanträge, die bei der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Landes eingereicht werden, müssen verschiedene Informationen enthalten, wie z. B. die erwartete Sicherheit der Speicherstätte, die einzuleitende CO2-Menge, Maßnahmen zur Verhinderung erheblicher Unregelmäßigkeiten und einen Vorschlag für einen Überwachungsplan. Die Kommission kann eine nicht verbindliche Stellungnahme zum Entwurf der Speichergenehmigung abgeben, um EU-weit eine einheitliche Umsetzung der Richtlinienanforderungen zu gewährleisten und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS zu stärken. Die zuständige Behörde überprüft die Genehmigung fünf Jahre nach der Erteilung und danach alle zehn Jahre.

Das Hinzufügen von Abfall oder anderen Stoffen zu CO2-Speicherstätten zum Zwecke der Abfallentsorgung ist verboten. Die Standortbetreiber sind verpflichtet, die Ergebnisse ihrer CO2-Überwachung einmal jährlich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Zugleich müssen die Standortbetreiber den Überwachungsplan alle fünf Jahre aktualisieren und von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Bei Leckagen muss der Standortbetreiber (oder, sofern dies durch den Standortbetreiber nicht erfolgt, die zuständige Behörde) sofort auf der Grundlage des Abhilfemaßnahmenplans, der von der zuständigen Behörde als Teil der Speichergenehmigung genehmigt wurde, Maßnahmen ergreifen.

Speicherstätten werden geschlossen, wenn ein mit fundierten Gründen versehener Antrag vorliegt und die in der Genehmigung enthaltenen Bedingungen durch den Standortbetreiber nicht erfüllt sind oder wenn die zuständige Behörde beschließt, die Speicherstätte nach Entzug der Genehmigung zu schließen. Nach der Schließung bleibt der Betreiber so lange für den Standort verantwortlich, bis die Bedingungen für eine Übertragung der Verantwortung erfüllt sind (insbesondere die Bedingung, das CO2 vollständig und dauerhaft zu speichern).

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 25. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie änderte die Richtlinie 85/337/EWG des Rates, die Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG, 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist Teil des Energie- und Klimaschutzpakets 2020 der EU, das im April 2009 verabschiedet wurde.

WICHTIGE BEGRIFFE

Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid („Carbon Capture and Storage“, CCS) bezeichnet den Vorgang, bei dem CO2 aus Großanfallstellen wie Kraftwerken abgeschieden, komprimiert und zu geologischen Speicherstätten transportiert und dort injiziert wird. Bei den Speicherstätten handelt es sich in der Regel um tief unterirdisch liegende poröse Gesteinsschichten mit einer Schicht aus undurchlässigem Gestein, deren Beschaffenheit gewährleistet, dass das CO2 nicht in die Atmosphäre gelangen kann.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/31/EG

25.6.2009

25.6.2011

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114-135

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG (über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (COM(2014) 99 final vom 25.2.2014).

Letzte Änderung: 26.03.2015

Top