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Bestimmungen zu genetisch veränderten Nutzpflanzen: Rechte der EU-Länder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie zielt darauf ab, das Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Zustimmungen für die absichtliche Freisetzung* und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen (GVO)* effizienter und transparenter zu gestalten.
  • Diese Zustimmung wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren (erneuerbar) beschränkt und eine verbindliche Überwachung eingeführt, sobald GVO in Verkehr gebracht wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie bietet:

  • ein System zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall in Verbindung mit der Freisetzung von GVO;
  • gemeinsame Ziele für die Überwachung von GVO nach ihrer absichtlichen Freisetzung oder ihrem Inverkehrbringen; und
  • einen Mechanismus, der absichtlich freigesetzte GVO ändert oder die Freisetzung vorübergehend oder endgültig einstellt, sobald Informationen hinsichtlich der Risiken der Freisetzung vorliegen.

Eine GVO-Kennzeichnung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden durch die Richtlinie verbindlich. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse zu Fragen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt anzuhören.

Zum Zweck der Erfassung von Informationen über genetische Veränderungen von GVO und den Ort ihrer Freisetzung müssen Register eingerichtet werden. Richtlinien zur Handhabung dieser Register sind im Beschluss 2004/204/EG niedergeschrieben.

Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Erfahrungen mit den GVO, die in den Verkehr gebracht wurden, und eine Zusammenfassung über die Maßnahmen der EU-Länder zur Durchführung dieser Richtlinie.

Obwohl diese Richtlinie es den EU-Ländern erlaubt, die Freisetzung von GVO einzuschränken oder zu verbieten, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, ändert die Richtlinie (EU) 2015/412 diese und ermöglicht es den EU-Ländern, GVO aus anderen Gründen zu untersagen oder zu beschränken, die zuvor genehmigt wurden oder auf EU-Ebene genehmigt werden müssen. Diese Gründe, die von den EU-Ländern angeführt werden können, schließen Stadt- und Raumplanung, Bodennutzung, sozioökonomische Auswirkungen, Koexistenz* und öffentliche Ordnung ein.

Die Änderungsrichtlinie richtet außerdem eine Reihe von Fristen und Zuständigkeiten zur Regulierung der Entscheidungen über Anpassungen des geografischen Geltungsbereichs der Genehmigung ein, einschließlich des Rechts auf „Opt-out“ aufgrund neuer objektiver Umstände.

Mit Wirkung vom 3. April 2017 müssen EU-Länder, die GVO anbauen, Maßnahmen in den Grenzgebieten ihres Hoheitsgebiets mit dem Ziel einführen, mögliche grenzüberschreitende Verunreinigungen von benachbarten EU-Ländern, in denen der Anbau von solchen GVO verboten ist, zu vermeiden, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. April 2001 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 17. Oktober 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist nur einer von mehreren Bausteinen des EU-Rechtsrahmens für GVO. Zu den weiteren Bausteinen gehören Richtlinien und Verordnungen (mit dem Schwerpunkt auf Themen wie z. B. genetisch veränderte Lebensmittel oder die grenzüberschreitende Verbringung von GVO), die dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt dienen, harmonisierte Verfahren einsetzen und die Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten GVO gewährleisten.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Absichtliche Freisetzung: im Zusammenhang mit dieser Rechtsvorschrift jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden.
Genetisch veränderte Organismen: Mit der Verwendung von Technologien der modernen Biotechnologie, der Gentechnik, können die Genome von lebenden Zellen und Organismen verändert werden. Dies erlaubt es dem Menschen, Pflanzen und Tiere zu züchten, die beispielsweise einen höheren Ertrag hervorbringen oder resistent gegen Krankheiten sind.
Koexistenz: Das Vorhandensein von genetisch modifizierten, konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen erfordert Richtlinien, um sicherzustellen, dass diese während Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung voneinander getrennt gehalten werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/18/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2004/204/EG der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Regelung der Modalitäten der Funktionsweise der in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Register für die Erfassung von Informationen über genetische Veränderungen bei GVO (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 20-22)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24-28) Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1-10)

Letzte Aktualisierung: 11.12.2017

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