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Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und sonstige Stickstoffoxide, Feinstaub und Blei in der Luft

Zur Erhaltung oder Verbesserung der Luftqualität setzt die Europäische Union Grenzwerte für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und sonstigen Stickstoffoxiden, Feinstaub und Blei sowie Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid in der Luft fest. Außerdem legt sie gemeinsame Verfahren und Kriterien zur Bewertung dieser Konzentrationen fest und erfasst Informationen, um die Öffentlichkeit über diese ermittelten Konzentrationen zu unterrichten.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität bildet die Grundlage für eine gemeinsame Strategie im Bereich der Luftqualität*, die die Definition und Festlegung der Ziele auf diesem Gebiet ermöglichen soll.

Gemäß der Richtlinie musste der Rat für bestimmte Schadstoffe* Grenzwerte und Alarmschwellen festlegen.

In der Richtlinie 1999/30/EG werden daher Grenzwerte* für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und sonstige Stickstoffoxide, Feinstaub und Blei sowie Alarmschwellen* für die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid in der Luft festgesetzt.

Schwefeldioxid

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft die unter Abschnitt I in Anhang I festgelegten Grenzwerte von den angegebenen Daten an übersteigen.

In Abschnitt I von Anhang IV sind jedoch diesbezügliche Toleranzmargen vorgesehen.

Die Alarmschwelle ist in der Richtlinie 1999/30/EG auf 500

µg/m3 festgelegt; die Konzentrationen werden während drei aufeinander folgender Stunden an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum – je nachdem, welche Fläche kleiner ist – repräsentativ sind.

Die Mitgliedstaaten registrieren so weit wie möglich bis 31. Dezember 2003 die in bestimmten, von den Mitgliedstaaten ausgewählten Messstationen alle zehn Minuten ermittelten Durchschnittswerte der Schwefeldioxidkonzentrationen, um die Kommission bei der Ausarbeitung eines Berichts zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten können eine Liste der Gebiete oder Ballungsräume erstellen, in denen die für Schwefeldioxid in der Luft festgelegten Grenzwerte infolge von Emissionen aus natürlichen Quellen überschritten werden. Diese Liste wird der Kommission gemeinsam mit Informationen über die Schwefeldioxidkonzentrationen und -emissionsquellen übermittelt. In diesen Gebieten oder Ballungsräumen müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne nur in den Fällen durchführen, in denen die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte infolge anthropogener Emissionen überschritten werden.

Stickstoffdioxid und sonstige Stickstoffoxide

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die gemäß den in der Richtlinie festgelegten Regeln ermittelten Konzentrationen von Stickstoffdioxid und gegebenenfalls sonstigen Stickstoffoxiden in der Luft die Grenzwerte des Anhangs II Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht übersteigen.

In Abschnitt I von Anhang II sind jedoch diesbezügliche Toleranzmargen vorgesehen.

Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid beträgt 400

µg/m³; die Konzentrationen werden während drei aufeinander folgender Stunden an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km² oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum – je nachdem, welche Fläche kleiner ist – repräsentativ sind.

Feinstaub

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die nach den in der Richtlinie festgelegten Regeln gemessenen Konzentrationen an PM10 ab den angegebenen Zeitpunkten die für die Phase 1 in Abschnitt I von Anhang III festgelegten Grenzwerte in der Luft übersteigen.

In Abschnitt I von Anhang III sind jedoch diesbezügliche Toleranzmargen vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Messstationen eingerichtet und betrieben werden, die Daten über die Konzentrationen an PM2,5 liefern. Sie bestimmen die Zahl und den Standort der Stationen zur Messung der PM2,5-Werte, insoweit sie für die Konzentrationen von PM2,5 in dem fraglichen Mitgliedstaat repräsentativ sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich innerhalb von neun Monaten nach Jahresende Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98. Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte der PM2,5-Konzentration in dem betreffenden Jahr berechnet wurden.

Werden die in Abschnitt I von Anhang III für PM10 festgelegten Grenzwerte infolge von Konzentrationen überschritten, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind, so teilen die Mitgliedstaaten dies gemäß der Richtlinie 96/62/EG der Kommission mit und reichen Nachweise ein, aus denen hervorgeht, dass die festgelegten Grenzwerte wegen natürlicher Umstände überschritten wurden. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne nur dann durchführen, wenn die festgelegten Grenzwerte aus Gründen überschritten werden, die nicht als natürliche Ursachen zu betrachten sind.

Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die PM10-Konzentration in der Luft infolge der Aufwirbelung von Feinstaub nach einer Streuung von Straßen mit Sand im Winter die in Anhang III Abschnitt I aufgeführten PM10-Grenzwerte überschreitet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit Informationen über die dortigen Konzentrationen mit dem Nachweis dafür, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelten Feinstaub zurückzuführen und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen ergriffen worden sind. Innerhalb dieser Gebiete sind die Mitgliedstaaten nur dann zur Durchführung von Maßnahmeplänen verpflichtet, wenn die festgelegten Grenzwerte aus anderen Gründen als dem Ausbringen von Sand auf Straßen im Winter überschritten wurden.

Blei

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Bleikonzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs IV Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten.

In Abschnitt I von Anhang IV sind jedoch diesbezügliche Toleranzmargen vorgesehen.

Wie bei den übrigen Schadstoffen erstellen die Mitgliedstaaten die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenzwerte einschließlich der Toleranzmarge überschritten wurden. In diesen Gebieten und Ballungsräumen ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Ausarbeitung oder Anwendung eines Planes oder Programmes zur Einhaltung des Grenzwertes binnen der festgelegten Frist sicherzustellen.

Beurteilung der Konzentrationen

In Abschnitt I von Anhang V der Richtlinie 1999/30/EG sind obere und untere Beurteilungsschwellen für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und sonstige Stickstoffoxide, Feinstaub und Blei festgelegt.

Die Einstufung der einzelnen Gebiete und Ballungsräume wird alle fünf Jahre überprüft, doch kann die Überprüfung vorgezogen werden, wenn sich die Tätigkeiten, die die Konzentrationen beeinflussen, beträchtlich verändert haben.

Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit sowie interessierten Organisationen (vor allem Umweltschutz- und Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes tätigen Stellen) zum Beispiel durch Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetze regelmäßig aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und sonstigen Stickstoffoxiden, Feinstaub und Blei in der Luft erteilt werden.

Zu diesem Zweck werden die Informationen über die Konzentrationen täglich und wenn möglich stündlich auf den neuesten Stand gebracht. Die Informationen über die Konzentrationen von Blei in der Luft werden alle drei Monate aktualisiert.

Die für die Öffentlichkeit und die interessierten Organisationen bestimmten Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.

Hintergrund

Die Richtlinie 1999/30/EG hebt die Richtlinie 80/779/EWG des Rates über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub, die Richtlinie 82/884 EWG des Rates betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft und die Richtlinie 85/203/EWG des Rates über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid auf. Die Richtlinie 2008/50/EG hebt mit Wirkung vom 11. Juni 2010 die Richtlinie 1999/30/EG auf und ersetzt sie.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Luft: die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz;
  • Schadstoff: jeder vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierte Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
  • Grenzwert: ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht überschritten werden darf;
  • Alarmschwelle: ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß der Richtlinie 96/62/EG

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/30/EG

19.7.1999

19.7.1999

ABl. L 163 vom 29.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2001/744/EG

23.10.2001

-

ABl. L 278 vom 23.10.2001

Richtlinie 2008/50/EG

11.6.2008

Abl. L152 vom 11.6.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 4. Januar 2005 - Überprüfung der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft unter Berücksichtigung der Richtlinie 96/92/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität [KOM(2004) 845 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Obgleich die Richtlinie erst kurze Zeit in Kraft ist, vertritt die Kommission in diesem Bericht die Auffassung, dass die ersten Erfahrungen mit ihrer Anwendung positiv sind. Die in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegten Grenzwerte haben sich als nützlich und wichtig erwiesen. Auch die Toleranzmarge und die besonderen Bestimmungen werden als nützlich erachtet und werden nicht geändert. Während sich die Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität auf PM 10 und NO 2 konzentrieren müssen, bewertet die Kommission auch die Wirksamkeit kurzfristiger Maßnahmen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte zu treffen sind. Weitere Maßnahmen zur Harmonisierung und zur Forschung im Zusammenhang mit der Messung von Partikeln sind erforderlich. Die elektronische Berichterstattung wird mehr und mehr zur Routine, aber es kommt zu erheblichen Verzögerungen, sodass weitere Harmonisierungs- und Straffungsmaßnahmen erforderlich sind.

Entscheidung 2004/224/EG [Amtsblatt L 68 vom 6.3.2004] Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe.

Letzte Änderung: 21.09.2006

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