EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt Vorschriften über die Art und Weise fest, wie Klärschlamm* in der Landwirtschaft als Dünger verwendet wird, um eine Schädigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen berücksichtigt wird und die Qualität des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers nicht beeinträchtigt wird.
  • Zu diesem Zwecke werden Grenzwerte für die Konzentrationen von sieben Schwermetallen in den Böden festgelegt, die für Pflanzen und Menschen giftig sein können:
    • Kadmium;
    • Kupfer;
    • Nickel;
    • Blei;
    • Zink;
    • Quecksilber;
    • Chrom.
  • Die Verwendung der Klärschlämme ist verboten, wenn die Konzentration dieser Schwermetalle in den Böden die festgelegten Grenzwerte überschreitet.
  • Im Jahre 2018 wurde die Richtlinie durch die Verordnung (EU) 2018/853 geändert, und das in Bezug auf Verfahrensregeln im Bereich der Umweltberichterstattung.
  • Im Jahre 2019 wurde die Richtlinie durch die Verordnung (EU) 2019/1010 geändert, womit die Berichtspflichten in der Umweltgesetzgebung angeglichen und gestrafft wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die genauen Grenzwerte sind in den Anhängen der Richtlinie festgelegt:
    • Anhang IA – Schwermetalle im Boden,
    • Anhang IB – Schwermetalle im Schlamm,
    • Anhang IC – jährliche Höchstmengen für Schwermetalle, die in die Böden eingebracht werden können.
  • Normalerweise müssen die Schlämme vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt werden*. In einigen EU-Ländern kann jedoch die Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestattet werden, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden.
  • Unter bestimmten Umständen ist die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft insgesamt verboten:
    • auf Grünland, das von Tieren beweidet werden soll, oder auf Futterpflanzen, die geerntet werden sollen, es sei denn, es sind mindestens drei Wochen vergangen;
    • auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit. Diese Regel umfasst keine Obstbaumkulturen;
    • auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, die normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden. Dieses Verbot gilt während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte und während der Ernte selbst.
  • Die Verantwortung dafür, dass die Verwendung der Schlämme in der Landwirtschaft nicht die rechtlichen Grenzwerte überschreitet, liegt bei den nationalen Behörden, die Proben des Schlamms und des Bodens, auf dem er verwendet wird, entnehmen und diese analysieren müssen und aktuelle Register führen müssen, in dem Folgendes vermerkt wird:
    • die erzeugten und in der Landwirtschaft verwendeten Schlammmengen,
    • die Zusammensetzung und Eigenschaften des Schlamms,
    • die Art der Schlammbehandlung,
    • die Empfänger des Schlamms sowie die Orte seiner Verwertung.
  • Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/1010 vom 1. Januar 2022 müssen die EU-Länder zusätzlich alle anderen Informationen über die Übertragung und Umsetzung der Richtlinie, die sie der Europäischen Kommission zur Verfügung stellen, aufzeichnen. Sie müssen außerdem die in diesen Aufzeichnungen registrierten Informationen so darstellen, dass sich die digitalen Daten auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beziehen.
  • Die EU-Länder müssen der Kommission alle drei Jahre Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie in Form eines Sektorberichts übermitteln, der auch andere einschlägige Richtlinien auf der Grundlage des im Beschluss 94/741/EG der Kommission dargelegten Fragebogens abdeckt. Der Beschluss (EU) 2018/853 verlangt, dass diese Sektorberichte auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Gliederung erstellt werden, die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts angenommen wurden. Der Bericht muss der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihr abgedeckten Dreijahreszeitraums übermittelt werden.
  • Die Verordnung (EU) 2019/1010, deren Änderungen an dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 gelten, vereinfacht den Berichterstattungsprozess. Sie soll auch sicherstellen, dass die EU-Länder hinsichtlich der von ihnen bereitgestellten Informationen transparenter sind und dass die Öffentlichkeit so schnell wie möglich auf die Informationen zugreifen kann. Die oben genannten Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht und der Kommission vorgelegt werden.
  • Die Europäische Kommission veröffentlicht einen regelmäßigen Bericht über den in der europäischen Landwirtschaft verwendeten Klärschlamm, in dem die Angaben der einzelnen Länder zusammengefasst werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 18. Juni 1986 in Kraft getreten und musste bis spätestens 18. Juni 1989 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Klärschlamm: Schlamm aus häuslichen oder städtischen Abfallbehandlungsanlagen, Klärgruben und ähnlichen Kläranlagen.
Behandelte Schlämme: Schlämme, die biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurden, dass ihre Zersetzbarkeit (Verringerung der Gesundheitsrisiken) weitgehend verringert wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6-12)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 86/278/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115-127)

Letzte Aktualisierung: 19.06.2020

Top