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Abfallstatistik

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung der Europäischen Union (EU) ermöglicht die Erfassung regelmäßiger und vergleichbarer Daten zum Abfall in den EU-Ländern und ihre Übermittlung an Eurostat, das Statistische Amt der EU.
  • Die gesammelten Daten ermöglichen, den Stand der Umsetzung der EU-Abfallpolitik zu überwachen und zu bewerten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung umfasst die Erstellung von Statistiken durch die EU-Länder und die Europäische Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche:

  • Abfallaufkommen (Anhang I der Verordnung);
  • Verwertung und Beseitigung von Abfall (Anhang II der Verordnung).

Nomenklatur

Die EU-Länder und die Kommission sind dazu verpflichtet, die in den Anhängen I bis III festgelegten Nomenklaturen (Kategorien) zur Erstellung ihrer Statistiken zu verwenden. Diese Nomenklaturen beziehen sich auf

  • Abfallkategorien (z. B. verbrauchte Lösemittel, mineralische und metallische Abfälle),
  • wirtschaftliche Tätigkeiten (von Bergbau bis Lebensmittel- und Textilproduktion) und
  • Abfallbewirtschaftungsverfahren (z. B. Abwasser, Industrieabfallbehandlung oder Rückgewinnung).

Datenerfassung

Die Daten, auf denen die Statistiken beruhen, werden durch Erhebungen, statistische Schätzungen oder Nutzung administrativer oder sonstiger Quellen beschafft. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten werden von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die EU-Länder übermitteln Eurostat die Ergebnisse (einschließlich vertraulicher Daten) innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist. Sie werden zweijährlich erstellt.

Die Kommission kann gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung oder Änderung der Verordnung ergreifen. Diese Maßnahmen beziehen sich auf:

  • das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse durch die EU-Länder;
  • die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse;
  • die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen;
  • die Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung;
  • die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien.

Berichte

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. Dezember 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1-36)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter .

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission vom 5. September 2005 zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 6.9.2005, S. 6-12)

Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26-37)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2016

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