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Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen: Schwefel und Blei

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie werden EU-weite Normen für Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe festgelegt, die für den Betrieb von PKW, LKW und Geländefahrzeugen verwendet werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, einschließlich eines Verbots von Blei in Ottokraftstoffen und eines Grenzwerts bei Schwefelgehalt in Dieselkraftstoffen.
  • Sie verlangt von den Kraftstoffanbietern die schrittweise Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der gelieferten Treibstoffe und Energien um 6% bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Fossilkraftstoffbasiswert des Jahres 2010.
  • Sie hat Auswirkungen auf das Beimischen alternativer Treibstoffe nichtfossilen Ursprungs in Ottokraftstoff- und Dieselmischungen, die im Straßenverkehr verwendet werden, sowie auf Gasöle, die verwendet werden für nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen*, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Binnenschiffe und Sportboote verwendet werden, die sich nicht auf See befinden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ottokraftstoff

  • Die EU-Länder dürfen nur Ottokraftstoff in Verkehr bringen, der die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Spezifikationen erfüllt. Diese Spezifikationen werden für das Inverkehrbringen von in der EU verkauftem Ottokraftstoff verwendet.
  • Die EU-Länder dürfen nur das Inverkehrbringen geringer Mengen verbleiten Ottokraftstoffs zur Verwendung in älteren Fahrzeugen zulassen. Der Bleigehalt darf 0,15g/l nicht überschreiten und nur höchstens 0,03% des Gesamtabsatzes ausmachen.
  • Bestimmte EU-Länder haben die Möglichkeit, Kraftstoff mit einem höheren Dampfdruck bei niedrigen Umgebungstemperaturen im Sommer oder im Falle einer Beimischung einer größeren Menge an Ethanol in Ottokraftstoffen in Verkehr zu bringen (dies führt zu einem niedrigeren Dampfdruck). Die Europäische Kommission muss die Dauer und die Zweckmäßigkeit dieser Ausnahmen bewerten.

Diesel

  • Die EU-Länder dürfen nur Diesel in Verkehr bringen, der den Anforderungen in Anhang II entspricht. Diese Spezifikationen werden für das Inverkehrbringen von in der EU verkauftem Diesel verwendet.
  • Die EU-Länder können Diesel mit einem höheren Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME), die die primären Moleküle in Biodiesel sind, in ihrem Land einführen, sofern alle anderen Bestimmungen in Anhang II eingehalten werden.
  • Der Schwefelgehalt von Diesel darf 10 mg/kg nicht überschreiten.
  • Für Gebiete in äußerster Randlage sowie für EU-Länder mit strengen Wintern sind bestimmte Ausnahmen möglich.

Verringerungen der Treibhausgasemissionen

  • Die EU-Länder benennen bestimmte Kraftstoffanbieter, die für die jährliche Überwachung und Berichterstattung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen* aus Kraftstoffen verantwortlich sind.
  • Die Kraftstoffanbieter müssen die Lebenszyklustreibhausgasemissionen schrittweise senken, und zwar um bis zu 10% bis zum 31. Dezember 2020, im Vergleich zum Basiswert für Kraftstoffe (angeführt in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates). Diese Verringerung umfasst ein verbindliches Minderungsziel von 6% bis zum 31. Dezember 2020, ein unverbindliches zusätzliches Ziel von 2% bis zum 31. Dezember 2020, die erreicht werden sollen durch die Art der gelieferten Energie für den Straßenverkehr und/oder die Verwendung einer Technologie (einschließlich Kohlendioxidabscheidung und -speicherung), die in der Lage ist, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers; und ein unverbindliches zusätzliches Ziel von 2% zum selben Datum, das erreicht werden soll durch die Verwendung von Gutschriften, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls erworben werden.

Berichterstattung

  • Jedes Jahr bis zum 31. August müssen die EU-Länder Informationen über ihre nationale Kraftstoffqualität und die Treibhausgasintensität von Otto- und Dieselkraftstoffen im Verkehrsbereich für nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen in einem Bericht vorlegen, der alle Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr enthält. Die Daten müssen mithilfe eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität im Einklang mit den entsprechenden EU-Normen gesammelt werden. Bis zum 31. August eines jeden Jahres muss jedes EU-Land Informationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Abs. 1 und 7a der Richtlinie 98/70/EG (in der aktuell gültigen Fassung) vorlegen. Artikel 8 Abs. 1 verlangt eine Zusammenfassung von Überwachungsdaten zur Kraftstoffqualität, die im Zeitraum von Januar bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gesammelt wurden.Artikel 7a verpflichtet die Kraftstoffanbieter, die Treibhausgasintensität der gelieferten Energien für den Straßenverkehr zu verringern.
  • Jedes Jahr bis zum 31. Dezember müssen die EU-Länder Informationen über ihren Fortschritt vorlegen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie musste von den EU-Ländern bis zum 1. Juli 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder mussten die Vorschriften ab dem 1. Januar 2000 anwenden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen: Mehrmotoranlagen in Maschinen, die für andere Zwecke als den Transport von Gütern und Passagieren verwendet werden, wie Planierraupen, Kompressoren, Hecklader oder Frontlader.
Berichterstattung zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen Berichterstattung zu den CO2-, CH4- und N2O-Emissionen bei der Gewinnung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoffen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 98/70/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)

Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3)

Empfehlung der Kommission 2005/27/EG vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 26)

Letzte Aktualisierung: 19.09.2019

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